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§ 34 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

Z w e i t e s  K a p i t e l – Personalrat; Personalversammlung → D r i t t e r  A b s c h n i t t – Geschäftsführung des Personalrats

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 34 NPersVG – Sitzungsniederschrift

(1) 1Über jede Sitzung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält. 2Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Personalrats zu unterzeichnen. 3Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich alle teilnehmenden Personen eigenhändig einzutragen haben.

(2) War die Dienststelle in der Sitzung vertreten, so ist ihr die Niederschrift über den Teil der Sitzung, an dem sie teilgenommen hat, zur Mitunterzeichnung vorzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPersVG,NI - Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz/§§ 1 - 84, E r s t e r  T e i l - Personalvertretungen/§§ 10 - 46, Z w e i t e s  K a p i t e l - Personalrat; Personalversammlung/§§ 28 - 41, D r i t t e r  A b s c h n i t t - Geschäftsführung des Personalrats/