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§ 23 HmbVwVG
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: HmbVwVG
Referenz: 2011-2

Abschnitt: Teil 2 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
 

§ 23 HmbVwVG – Betretens- und Durchsuchungsrechte

(1) Die Vollziehungsperson ist befugt, Wohnungen, Geschäftsräume und sonstiges Besitztum der pflichtigen Person zu betreten und zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert.

(2) Sie ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen oder öffnen zu lassen.

(3) Die Wohn- und Geschäftsräume der pflichtigen Person dürfen ohne deren Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden, die bei der Vollstreckung vorzuzeigen ist. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person kann abgesehen werden, wenn dies erforderlich ist, um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden. Wenn von der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung abgesehen wird, wird diese mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam.

(4) Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen der pflichtigen Person haben, haben eine Durchsuchung zu dulden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(5) Zusammen mit der Vollziehungsperson dürfen die Gläubigerin bzw. der Gläubiger oder seine Vertreterin bzw. sein Vertreter, zugeteilte Hilfspersonen oder Auszubildende, Zeuginnen und Zeugen gemäß § 24, Sachverständige und Polizeivollzugsbeamtinnen bzw. Polizeivollzugsbeamte sowie sonstige Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, die Wohn- und Geschäftsräume der pflichtigen Person betreten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVG,HH - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 8 - 29, Teil 2 - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/
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