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§ 25 HmbVwVG
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: HmbVwVG
Referenz: 2011-2

Abschnitt: Teil 2 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
 

§ 25 HmbVwVG – Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

Von 21 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf die Vollziehungsperson nur vollstrecken, wenn die Vollstreckungsbehörde dies in schriftlicher oder elektronischer Form erlaubt. Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckung auf Verlangen vorzuzeigen. Die Belange der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen sind zu beachten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVG,HH - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 8 - 29, Teil 2 - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/