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§ 27 HmbVwVG
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: HmbVwVG
Referenz: 2011-2

Abschnitt: Teil 2 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
 

§ 27 HmbVwVG – Vollstreckungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr

(1) Bei der Ersatzvornahme und der Anwendung unmittelbaren Zwanges kann von § 3 Absatz 3, § 6 Absätze 1 und 3, § 8, § 18 Absatz 1, § 23 Absatz 5 sowie §§ 24 und 25 abgewichen werden, wenn

  1. 1.

    eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann,

  2. 2.

    dies zum Schutz der Allgemeinheit oder einer oder eines Einzelnen vor einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, oder

  3. 3.

    eine rechtswidrige Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, anders nicht verhindert werden kann.

(2) Die Befugnis zur unmittelbaren Ausführung nach § 7 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVG,HH - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 8 - 29, Teil 2 - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/
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