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§ 6 VertrGebErstG
Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VertrGebErstG
Gliederungs-Nr.: 424-5-8
Normtyp: Gesetz

§ 6 VertrGebErstG – Designsachen

In Designsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

  1. 1.

    im Eintragungsverfahren: zu 10/10,

  2. 2.

    im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,

  3. 3.

    im Nichtigkeitsverfahren: zu 15/10,

  4. 4.

    im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit: zu 20/10,

  5. 5.

    in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VertrGebErstG - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz/
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