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§ 53 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 53 KunstHG – Zusammenwirken von Hochschulen  (1)

(1) Die Kunsthochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit Kunst-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen.

(2) Im Rahmen des Zusammenwirkens von Hochschulen sind insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1.
    Erarbeitung von Vorschlägen für Kriterien für die Eignungsprüfungen zu den Lehramtsstudiengängen in den Fächern Kunst und Musik; § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist dabei auch für Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen zu berücksichtigen;
  2. 2.
    die Koordinierung der fachlichen Schwerpunkte der Lehrkörperstruktur und fachverwandter Professorenstellen;
  3. 3.
    die Bildung zentraler Einrichtungen und Verwaltungseinrichtungen, die mehreren Hochschulen gemeinsam dienen, und die Koordinierung der gemeinschaftlichen Nutzung von Hochschuleinrichtungen;
  4. 4.
    die Bildung von künstlerischen und wissenschaftlichen Schwerpunkten, insbesondere von Ausbildungsschwerpunkten an den beteiligten Hochschulen zur Vermeidung von Mehrfachausstattungen, sowie die Organisation der Zusammenarbeit bei künstlerischen und wissenschaftlichen Vorhaben, in der Lehre und im Studium;
  5. 5.
    die Abstimmung von Studienplänen, Studienordnungen und Hochschulprüfungsordnungen einschließlich der Abstimmung der Regelung über den erleichterten Übergang von einer Hochschule auf die andere und der Anrechnung von Studienzeiten sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen und Ausbildungsabschnitten;
  6. 6.
    die Abstimmung der Lehrangebote und des wechselseitigen Einsatzes von Lehrkräften, vor allem zur Lehrerausbildung.

(3) Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die Hochschulen durch Vereinbarung. Hierbei sind insbesondere die zuständigen Gremien oder Funktionsträger und die beabsichtigte Entwicklung zu bestimmen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.

(4) § 110 WissHG gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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