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§ 3 AGFGO – Vertretung des Präsidenten
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/AGFGO,SL - FinanzgerichtsordnungAG/
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§ 3 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung Gesetz Nr. 823 (AGFGO)
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung Gesetz Nr. 823 (AGFGO)
Landesrecht Saarland
§ 3 AGFGO – Vertretung des Präsidenten
(zu § 5 FGO)
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann einen ständigen Vertreter des Präsidenten aus dem Kreise der übrigen Berufsrichter bestellen. Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter.
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