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§ 5 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 5 NDiszG – Disziplinarbehörden

(1) 1Für die Beamtinnen und Beamten des Landes ist die oberste Dienstbehörde die oberste Disziplinarbehörde. 2Sie ist auch höhere Disziplinarbehörde und Disziplinarbehörde, soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 1 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Für die Beamtinnen und Beamten juristischer Personen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, werden die Aufgaben der Disziplinarbehörde von der oder dem Dienstvorgesetzten und die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde von der oder dem höheren Dienstvorgesetzten wahrgenommen, soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 2 etwas anderes bestimmt ist. 2Die Aufgaben der obersten Disziplinarbehörde werden von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen.

(3) Abweichend von Absatz 2 übt gegenüber einer Hauptverwaltungsbeamtin oder einem Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde, einer Samtgemeinde oder eines Landkreises die Aufsichtsbehörde die disziplinarrechtlichen Befugnisse aller Disziplinarbehörden aus.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NDiszG,NI - Niedersächsisches Disziplinargesetz/§§ 1 - 5, Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen/