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§ 96 BremVwVfG
Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Landesrecht Bremen

Teil VIII – Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVwVfG
Gliederungs-Nr.: 202-a-3
Normtyp: Gesetz

§ 96 BremVwVfG – Überleitung von Verfahren

(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

(3) Fristen, deren Lauf vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.

(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 6. April 2024 durch § 7 Satz 2 des Gesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 127)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVwVfG 1976,HB - Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 94 - 98, Teil VIII - Schlussvorschriften/