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§ 21 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Werkfeuerwehren

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 FwG – Einsätze der Werkfeuerwehren außerhalb ihrer Betriebe

(1) Werkfeuerwehren sind, auch wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77) in der jeweils geltenden Fassung nicht vorliegen, auf Anforderung der zuständigen Behörde verpflichtet, bei öffentlichen Notständen außerhalb ihrer Betriebe oder Einrichtungen Hilfe, insbesondere Löschhilfe, zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz ihrer Betriebe oder Einrichtungen gesichert ist.

(2) Soweit eine Werkfeuerwehr in den in Absatz 1 genannten Fällen Hilfe leistet, gilt § 10 Absatz 3 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FwG,HH - Feuerwehrgesetz/§§ 19 - 22, Dritter Abschnitt - Werkfeuerwehren/
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