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§ 7 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Organisation und Aufgaben

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 FwG – Brandsicherheitswachen

(1) Veranstaltungen oder Maßnahmen, bei denen in erhöhtem Maße eine Brandgefahr besteht und bei denen im Falle eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre, dürfen nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache durchgeführt werden, wenn die zuständige Behörde es verlangt. Im Übrigen kann von der zuständigen Behörde die Anwesenheit einer Brandsicherheitswache angeordnet werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(2) Die Brandsicherheitswache wird von der zuständigen Behörde auf Kosten des Veranstalters oder Veranlassers gestellt. Die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 420), zuletzt geändert am 1. März 2011 (HmbGVBl. S. 91), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FwG,HH - Feuerwehrgesetz/§§ 1 - 8, Erster Abschnitt - Organisation und Aufgaben/