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Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VerwGebVO
Gliederungs-Nr.: 2013-2-58
Normtyp: Rechtsverordnung


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 VerwGebVO

Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen werden nach dem dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif erhoben; er ist Bestandteil dieser Verordnung.




§ 2 VerwGebVO

Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.




§ 3 VerwGebVO

Soweit die Verwaltungsgebühr in Prozent- oder Promillesätzen des Wertes eines Gegenstandes berechnet wird, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes beträgt mindestens fünf Euro, wenn im allgemeinen Gebührentarif nicht eine andere Mindestgebühr festgesetzt ist. Cent-Beträge werden auf volle Euro abgerundet.




§ 4 VerwGebVO

Die Befugnis zum Erlass einer Landesverordnung über Verwaltungsgebühren wird übertragen auf

  1. 1.

    das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport für

    1. a)

      die Vermessungs- und Katasterbehörden,

    2. b)

      Angelegenheiten der Bauaufsicht;

  2. 2.

    das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus für die Straßenbauverwaltung;

  3. 3.

    das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz für

    1. a)

      das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung,

    2. b)

      Pflanzenschutzangelegenheiten,

    3. c)

      den Saatgutverkehr,

    4. d)

      das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt),

    5. e)

      Angelegenheiten des Veterinärwesens,

    6. f)

      Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und des Weinrechts;

  4. 4.

    das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur für

    das Landesamt für Umwelt; soweit die Fachaufsicht eines anderen Ressorts betroffen ist, mit dessen Einvernehmen;

  5. 5.

    das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur für die Abnahme von Schulprüfungen;

  6. 6.

    das Ministerium für Justiz und Gesundheit für staatliche Medizinaluntersuchungsämter im Einvernehmen mit Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur;

  7. 7.

    das Finanzministerium für Schuldbucheintragungen.




§ 5 VerwGebVO

(1) Die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden werden ermächtigt, den dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif durch Verordnung zu ändern.

(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, diese Verordnung und den allgemeinen Gebührentarif in der jeweils geltenden Fassung bekanntzumachen, wenn sie durch Änderungen unübersichtlich geworden sind. Es kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen, die Paragraphenfolge und die Nummerierung ändern.

(3) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, die Beträge nach § 6 Absatz 2 durch Verordnung zu ändern.




§ 6 VerwGebVO

(1) Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand sind die Stundensätze nach Absatz 2 zugrunde zu legen. Die Stundensätze gelten grundsätzlich auch für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte). Bei speziell geschultem Personal oder besonderen Sachkosten kann in der Tarifstelle ein von Absatz 2 abweichender Stundensatz geregelt werden.

(2) Die Gebühren bemessen sich wie folgt:

Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 53,00 Euro,

Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 57,00 Euro,

Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 68,00 Euro,

Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 85,00 Euro.

(3) In der Tarifstelle kann geregelt werden, in welchen Stundenbruchteilen die Gebühr berechnet wird. Wird kein Stundenbruchteil angegeben, berechnet sich die Gebühr pro angefangene Stunde.




§ 7 VerwGebVO

Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2018 in Kraft.




Anlage VerwGebVO – Allgemeiner Gebührentarif

Inhaltsübersicht
TarifstelleGegenstand
1Abfallrechtliche Angelegenheiten
2Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten
3Bergwesen
4Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten
5Einwohnerwesen
6Enteignungs- und entschädigungsrechtliche Angelegenheiten
7Jagd-, Fischerei- und Forstwesen
8Fundsachen
9Gesundheitsrechtliche und soziale Angelegenheiten
10Immissionsschutz und Gentechnologie
11Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)
12Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten
13Handwerk und Berufsbildung
14Natur- und Tierschutz, Handel mit Tiererzeugnissen sowie bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
15Landwirtschaftliche Angelegenheiten
16Glücksspiele und Spielbanken
17Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
18Polizeiliche Angelegenheiten
19Personenstandsrechtliche Angelegenheiten
20Schul- und Hochschulwesen
21Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten
22Verkehrsrechtliche Angelegenheiten
23Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten
24Wasser- und küstenschutzrechtliche Angelegenheiten
25 Waffenrechtliche Angelegenheiten, Beschusswesen
26Raumordnungsverfahren
27Sonstiges
1 Abfallrechtliche Angelegenheiten  
 Anmerkung zu Tarifstelle 1: 
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen
1.1Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) 
1.1.1Anerkennung von Trägern der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 KrWG 2 000 bis 50 000
1.1.2Anzeigeverfahren für Sammlungen nach § 18 KrWG  
1.1.2.1Entgegennahme und Prüfung der Anzeige einer Sammlung nach § 18 Absatz 1 KrWG 60 bis 5 000
1.1.2.2Anordnung nach § 18 Absatz 5 KrWG 60 bis 5 000
1.1.2.3Anordnung nach § 18 Absatz 6 Satz 1 oder 3 KrWG 60 bis 5 000
1.1.3Freistellung nach § 26 Absatz 3 oder 4 KrWG 100 bis 5 000
1.1.4Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 KrWG 100 bis 2 500
1.1.5Verpflichtungen und Festsetzungen nach § 29 KrWG 100 bis 5 000
1.1.6Planfeststellung und Genehmigung nach § 35 KrWG  
1.1.6.1Planfeststellungen nach § 35 Absatz 2 KrWG und Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG bei Herstellungskosten einschließlich abziehbarer Vorsteuern 
1.1.6.1.1bis zu 250 000 Euro0,6 % der Herstellungskosten, mindestens 500
1.1.6.1.2über 250 000 Euro bis zu 1 000 000 Euro1 500 zuzüglich 0,5 % der 250 000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.6.1.3über 1 000 000 Euro bis zu 10 000 000 Euro5 250 zuzüglich 0,4 % der 1 000 000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.6.1.4über 10 000 000 Euro bis zu 50 000 000 Euro41 250 zuzüglich 0,3 % der 10 000 000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.6.1.5über 50 000 000 Euro161 250 zuzüglich 0,25 % der 50 000 000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.6.2Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) 
1.1.6.2.1Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG 30 % bis 60 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.6.1
1.1.6.2.2Vornahme einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach Tarifstelle 1.6.2.1 durchgeführt wird5 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.6.1; mindestens 100 und höchstens 5 000
1.1.6.2.3Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 15 UVPG vor Beginn eines Verfahrens nach § 35 Absatz 2 oder Absatz 3 KrWG auf Ersuchen des Vorhabenträgers. Wird anschließend ein Verfahren nach § 35 Absatz 2 oder Absatz 3 KrWG durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die jeweilige Entscheidung anzurechnen.10 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.6.1; mindestens 100 und höchstens 10 000
1.1.6.3Zuschläge im Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162). 
1.1.6.3.1Feststellung, dass das beantragte Vorhaben keine Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung erfordert60 bis 2 000
1.1.6.3.2Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung200 bis 5 000
1.1.6.4Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins im Zusammenhang mit der Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 35 Absatz 2 KrWG  
je Tag und nach Aufwand1.000 bis 3.000
1.1.6.5Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Anlage nach § 35 Absatz 4 KrWG 40 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.6.1; mindestens jedoch 500
1.1.7Nachträgliche Anordnung oder Änderung von Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG 100 bis 5 000
1.1.8Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 KrWG 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.6.1; mindestens jedoch 500
1.1.9Entscheidungen nach § 39 KrWG  
1.1.9.1Anordnungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 KrWG 100 bis 5 000
1.1.9.2Untersagungen nach § 39 Absatz 1 Satz 2 KrWG 100 bis 5 000
 Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1.6, 1.1.8 und 1.1.9: 
Etwaige Kosten für die Prüfung von statischen Berechnungen sind als Auslagen zu erheben. In solchem Fall bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage nach den Tarifstellen 1.6, 1.8 und 1.1.9 die Rohbausumme der baulichen Anlagen, soweit sie der Gebührenordnung der prüfenden Stelle nach § 1 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen vom 21. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369), zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind 75 % der Gebühren nach den Tarifstellen 1.6, 1.8 oder 1.1.9 zu erheben.
1.1.10Stilllegung von Deponien nach § 40 KrWG  
1.1.10.1Prüfung einer Anzeige nach § 40 Absatz 1 KrWG 100 bis 5 000
1.1.10.2Anordnung nach § 40 Absatz 2 KrWG 100 bis 5 000
1.1.10.3Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG 100 bis 5 000
1.1.10.4Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG 1000 bis 10 000
1.1.11Allgemeine Überwachung nach § 47 KrWG  
1.1.11.1Überwachungsmaßnahmen nach § 47 KrWG einschließlich örtlicher Kontrollen, wenn diese zu einer Beanstandung geführt haben60 bis 1 000
1.1.11.2Überwachungsmaßnahmen nach § 47 Absatz 7 KrWG in Verbindung mit § 22 a der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), nach Zeitaufwand. Die Gebühr umfasst auch die Erstellung des Überwachungsberichtes und dessen Zugänglichmachung für den Betreiber und die Öffentlichkeit. Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
1.1.11.3Abfallrechtliche Marktüberwachung 
1.1.11.3.1Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrWG in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Marktüberwachungsgesetz (MüG) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723)50 bis 2 500
1.1.11.3.2Besichtigung und Prüfung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrWG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 MüG 50 bis 2 500
1.1.11.3.3Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrWG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 MüG 50 bis 2 500
1.1.12Anordnungen nach § 51 KrWG 60 bis 1 000
1.1.13Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 53 Absatz 1 und 3 KrWG in Verbindung mit §§ 7 und 8 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)30 bis 120
1.1.14Erlaubnisse nach § 54 KrWG in Verbindung mit §§ 10 und 11 AbfAEV 250 bis 5 000
1.1.15Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben 
1.1.15.1Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG 60 bis 10 000
1.1.15.2Anerkennung einer Entsorgungsgemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG 2 000 bis 50 000
1.1.15.3Entziehungen und Untersagungen nach § 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG 500 bis 5 000
1.1.16Anordnung zur Bestellung eines oder mehrerer Abfallbeauftragter nach § 59 Absatz 2 KrWG 100 bis 260
1.1.17Anordnung zur Bestellung eines anderen Abfallbeauftragten nach § 60 Absatz 3 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) 100 bis 260
1.1.18Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach § 62 KrWG 60 bis 5 000
1.2Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452) 
1.2.1Anordnungen nach § 13 AbfVerbrG 100 bis 2 000
1.3 Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 S. 1, zuletzt ber. 2015, ABl. L 277 S. 61) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2002 vom 10. November 2015 (ABl. L 294 S. 1) 
1.3.1Zustimmung durch die zuständige Behörde am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchführung zuständige Behörde (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006)200 bis 20 000
1.3.2Erhebung von Einwänden (Artikel 11 und 12 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006)150 bis 2 000
1.3.3Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung oder Zustimmung (Artikel 8 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Nummer 3, Artikel 9 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006)50 bis 2 000
1.3.4Erteilung oder wesentliche Änderung einer Vorabzustimmung (Artikel 14 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006)250 bis 20 000
1.3.5Zustimmung zu einer Änderung (Artikel 17 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006)200 bis 20 000
1.3.6Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, z.B. Entnahme von Proben (Artikel 50 Absatz 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 in Verbindung mit §§ 11 bis 12 AbfVerbrG)100 bis 2 000
 Anmerkung zu Tarifstelle 1.3.6: 
Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.
1.3.7Anordnung der Wiedereinfuhr der Abfälle (Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 in Verbindung mit § 8 AbfVerbrG)100 bis 2 500
 Anmerkung zu Tarifstelle 1.3.7: 
Die Kosten der Wiedereinfuhr der Abfälle einschließlich der Verbringung, Beseitigung oder Verwertung der Abfälle werden gemäß Artikel 23 und 25 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 in Verbindung mit § 8 AbfVerbrG gesondert erhoben.
1.4Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) 
1.4.1Genehmigung nach § 7 Absatz 1 BattG 500 bis 5 000
 Anmerkung zu Tarifstelle 1.4.1: 
Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen.
1.4.2Überwachungsmaßnahmen nach § 1 Absatz 3 BattG in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 47 KrWG Gebühr nach der Tarifstelle 1.1.11.1 oder 1.1.11.3
1.4.3Anordnungen nach § 21 Absatz 2 BattG in Verbindung mit § 62 KrWG Gebühr nach der Tarifstelle 1.1.18
1.5Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) 
1.5.1Überwachungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 ElektroG in Verbindung mit § 47 KrWG Gebühr nach der Tarifstelle 1.1.11.1 oder 1.1.11.3
1.5.2Anordnungen nach § 2 Absatz 3 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWG Gebühr nach der Tarifstelle 1.1.18
1.6Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) 
1.6.1Überwachungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 VerpackG in Verbindung mit § 47 Absatz 1 bis 6 KrWG Gebühr nach der Tarifstelle 1.1.11.1 oder 1.1.11.3
1.6.2Anordnungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 VerpackG in Verbindung mit § 62 KrWG Gebühr nach der Tarifstelle 1.1.18
1.6.3Systemgenehmigung nach § 18 VerpackG  
1.6.3.1Erteilung einer für den Betrieb eines Systems erforderlich Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 2 VerpackG 500 bis 12.500
1.6.3.2Änderung der Systemgenehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 2 VerpackG 200 bis 2.500
1.6.3.3Nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 18 Absatz 2 VerpackG 300 bis 1.000
1.6.3.4Teilweiser oder vollständiger Widerruf der Systemgenehmigung nach § 18 Absatz 3 VerpackG 2.500 bis 7.500
1.6.3.5Ermittlung und Anforderung von Sicherheitsleistungen nach § 18 Absatz 4 VerpackG 100 bis 500
1.7Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) 
1.7.1Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 33 Absatz 2 AbfKlärV 60 bis 1 500
1.8Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) 
1.8.1Zustimmung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 AltholzV 60 bis 1 500
1.8.2Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 6 Absatz 6 Satz 1 AltholzV 60 bis 1 500
1.8.3Anordnung nach § 6 Absatz 6 Satz 4 AltholzV 60 bis 600
1.9Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) 
1.9.1Entgegennahme und Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung und Übersendung des Originals des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger nach den § 3 Absatz 1, § 4, § 5, § 6 und § 9 NachwV (Grundverfahren) je verantwortliche Erklärung nach Anlage 1 zur NachwV (Formblatt Verantwortliche Erklärung)30 bis 10 000
1.9.2Entgegennahme und Bestätigung der Zulässigkeit des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises nach den § 3 Absatz 1, § 6, § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1, 2, 4, 5 und 6 NachwV (privilegiertes Verfahren) je verantwortliche Erklärung nach Anlage 1 zur NachwV (Formblatt Verantwortliche Erklärung)30 bis 150
1.9.3Freistellung nach § 7 Absatz 3 NachwV 500 bis 10 000
1.9.4Anordnung und/oder Widerruf nach § 8 NachwV 20 bis 5 000
1.9.5Zulassung nach § 14 Satz 1 NachwV 100 bis 3 000
1.9.6Anordnung nach § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 NachwV100 bis 2 000
1.9.7Freistellung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV 100 bis 5 000
1.9.8Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Absatz 2 NachwV 60 bis 2 000
1.9.9Erteilung der für die Nachweis- und Registerführung nach § 28 Absatz 1 und 2 NachwV erforderlichen Kenn- und Freistellungsnummern60 bis 2 500
 Anmerkung zu Tarifstelle 1.9.9: 
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Erteilung der Kenn- und Freistellungsnummern nicht im Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt.
1.10Bioabfallverordnung (BioAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) 
1.10.1Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder 4 BioAbfV 60 bis 1 500
1.10.2Technische Abnahme nach § 3 Absatz 5 Satz 3 BioAbfV 100 bis 2 500
1.10.3Zustimmung zur Abgabe der Materialien nach § 3 Absatz 5 Satz 5 BioAbfV 60 bis 600
1.10.4Zulassung eines abweichenden Verfahrens der Temperaturmessung nach § 3 Absatz 6 Satz 3 oder 4 BioAbfV 60 bis 600
1.10.5Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Absatz 6 Satz 7 BioAbfV 60 bis 1 500
1.10.6Zulassung nach § 3 Absatz 7 Satz 2 BioAbfV 60 bis 600
1.10.7Anordnung von Prüfungen nach § 3 Absatz 7 Satz 3 BioAbfV 60 bis 600
1.10.8Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Absatz 7 Satz 6 BioAbfV 60 bis 600
1.10.9Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 3 Absatz 8 Satz 1, § 4 Absatz 9 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV 60 bis 1 500
1.10.10Zulassung nach § 4 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 5 BioAbfV100 bis 1 500
1.10.11Zulassung nach § 4 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 BioAbfV60 bis 600
1.10.12Anordnung von Untersuchungen nach § 4 Absatz 5 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 BioAbfV60 bis 600
1.10.13Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Absatz 7 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 3 BioAbfV 60 bis 600
1.10.14Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV 60 bis 600
1.10.15Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 einschließlich Anordnung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV 100 bis 1 500
1.10.16Zustimmung nach § 6 Absatz 3 BioAbfV 60 bis 300
1.10.17Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Absatz 3 BioAbfV 60 bis 300
1.10.18Zulassung nach § 9 Absatz 4 BioAbfV 60 bis 300
1.10.19Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV 60 bis 300
1.10.20Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 bis 4 BioAbfV 60 bis 1 500
1.10.21Widerruf der Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV 60 bis 600
1.10.22Festlegung einer Zeitspanne nach § 11 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV 60 bis 300
1.10.23Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4 BioAbfV100 bis 1 500
1.10.24Widerruf der Befreiung nach § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV 60 bis 600
1.10.25Zulassung einer Konformitätsprüfung nach § 13a Absatz 1 Satz 4 BioAbfV 100 bis 1 500
1.11Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) 
1.11.1Anerkennung eines Lehrgangs zur Weiterbildung nach § 4 Nummer 2 DepV 60 bis 600
1.11.2Abnahme einer neuen Deponie, eines neuen Deponieabschnitts oder einer wesentlichen Änderung nach § 5 DepV 500 bis 4 000
1.11.3Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen nach § 6 Absatz 6 DepV 60 bis 1 500
1.11.4Zustimmung zum Verzicht auf Abfalluntersuchungen nach § 8 Absatz 2 Satz 2 DepV 100 bis 1 500
1.11.5Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit von Beprobungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 DepV 100 bis 1 500
1.11.6Zustimmung zur Reduzierung der Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 Satz 7 DepV 100 bis 1 500
1.11.7Abweichende Regelung nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV 500 bis 3 500
1.11.8Festlegung von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 DepV 60 bis 1 000
1.11.9Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 2 DepV 100 bis 1 500
1.11.10Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 3 Satz 3 DepV 100 bis 1 500
1.11.11Zustimmung zu einem Maßnahmenplan nach § 12 Absatz 4 Satz 1 DepV 60 bis 1 000
1.11.12Anordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 DepV 100 bis 500
1.11.13Freistellung nach § 13 Absatz 2 Satz 2 DepV 100 bis 500
 Anmerkung zu Tarifstelle 1.11.13: 
Die Gebühr ist nur zu erheben, soweit die Freistellung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Deponiezulassung oder der nachträglichen Änderung nach den Tarifstellen 1.1.6 oder 1.1.7 erfolgt ist.
1.11.14Festsetzung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2, Überprüfung nach § 18 Absatz 3 Satz 1, erneute Festsetzung nach § 18 Absatz 3 Satz 2 oder Freigabe einer Sicherheit nach § 18 Absatz 3 Satz 6 oder 7 DepV 100 bis 5 000
1.11.15Verlangen einer Überprüfung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach § 24 Absatz 1 Satz 1 DepV 60 bis 1 000
1.11.16Zulassung des Einbaus einer temporären Abdeckung nach § 25 Absatz 3 DepV 200 bis 2 500
1.11.17Zulassung nach § 25 Absatz 4 DepV 200 bis 5 000
1.11.18Zulassung der Verwendung von Bodenmaterial nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 1 DepV60 bis 5 000
1.11.19Zulassung höher belasteter Deponieersatzbaustoffe nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 2 Satz 1 DepV60 bis 5 000
1.11.20Zustimmung nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 2, 11 oder 12 DepV 60 bis 5 000
1.11.21Zulassung der Ablagerung von Bodenmaterial nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 DepV 60 bis 500
1.11.22Zustimmung nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 3 DepV60 bis 5 000
1.11.23Zustimmung nach Anhang 5 Nummer 3.1 Satz 1 Nummer 4 DepV 100 bis 1 500
1.11.24Zustimmung nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3 DepV 60 bis 500
1.11.25Zustimmung nach Anhang 5 Nummer 7 Satz 4 DepV 100 bis 1 500
 Anmerkung zu den Tarifstellen 1.11.18 bis 1.11.25: 
Eine Gebühr ist nur zu erheben, soweit die Amtshandlung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Deponiezulassung oder der nachträglichen Änderung nach den Tarifstellen 1.1.6 oder 1.1.7 erfolgt ist
1.12Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) 
1.12.1Anerkennung eines Lehrgangs nach § 4 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 2 AbfAEV 60 bis 600
1.12.2Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang nach § 4 Absatz 5 AbfAEV 60 bis 150
1.12.3Anordnung zur Erstellung und Vorlage eines Einarbeitungsplanes nach § 6 Satz 3 AbfAEV 60 bis 150
1.12.4Anordnung zur Durchführung eines Erlaubnisverfahrens nach § 12 Absatz 2 AbfAEV 60 bis 150
1.12.5Freistellung von der Pflicht zum Führen von Warntafeln nach § 13a Satz 1 AbfAEV 60 bis 150
1.12.6Verlangen einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 13a Satz 2 AbfAEV 60 bis 150
1.13Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) 
1.13.1Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 EfbV 60 bis 600
1.13.2Widerruf der Zustimmung nach § 12 Absatz 4 EfbV 60 bis 5 000
1.13.3Widerruf der Anerkennung nach § 16 Absatz 4 EfbV 500 bis 10 000
1.13.4Gestattung nach § 26 Absatz 2 Satz 4 EfbV 60 bis 500
1.14Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2789), geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) 
1.14.1Anordnung zur Bestellung mehrerer Abfallbeauftragter nach § 3 AbfBeauftrV 100 bis 260
1.14.2Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines Abfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 6 AbfBeauftrV 100 bis 260
1.14.3Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter nach § 5 AbfBeauftrV 100 bis 260
1.14.4Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 7 AbfBeauftrV 100 bis 260
1.14.5Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Satz 2 AbfBeauftrV 60 bis 600
1.15Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) 
1.15.1Bekanntgabe einer Stelle nach § 11 Absatz 4 Satz 1 GewAbfV 60 bis 600
1.16POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644) 
1.16.1Entgegennahme und Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung und Übersendung des Originals des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit den § 3 Absatz 1, § 4, § 5, § 6 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 2 bis 6 NachwV (Grundverfahren) je verantwortliche Erklärung nach Anlage 1 zur NachwV (Formblatt Verantwortliche Erklärung)Gebühr nach Tarifstelle 1.9.1
1.16.2Entgegennahme und Bestätigung der Zulässigkeit des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit den § 3 Absatz 1, § 6, § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 und Absatz 4 bis 6 NachwV (privilegiertes Verfahren) je verantwortliche Erklärung nach Anlage 1 zur NachwV (Formblatt Verantwortliche Erklärung)Gebühr nach Tarifstelle 1.9.2
1.16.3Freistellung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 7 Absatz 3 NachwV Gebühr nach Tarifstelle 1.9.3
1.16.4Anordnung und/oder Widerruf nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 8 NachwV Gebühr nach Tarifstelle 1.9.4
1.16.5Zulassung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 14 Satz 1 NachwV Gebühr nach Tarifstelle 1.9.5
1.16.6Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 NachwVGebühr nach Tarifstelle 1.9.6
1.16.7Freistellung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Gebühr nach Tarifstelle 1.9.7
1.16.8Erteilung der für die Nachweis- und Registerführung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und 2 NachwV erforderlichen Kenn- und FreistellungsnummernGebühr nach Tarifstelle 1.9.9
 Anmerkung zu Tarifstelle 1.16.8: 
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Erteilung der Kenn- und Freistellungsnummern nicht im Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt.
1.16.9Freistellung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 26 Absatz 3 KrWG Gebühr nach Tarifstelle 1.1.3
1.16.10Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 2 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 26 Absatz 2 NachwV Gebühr nach Tarifstelle 1.9.8
1.17Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 2 Absatz 3 der Pfanzenabfallverordnung vom 11. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 637)50 bis 500
2 Arbeits- und Strahlenschutz, atomrechtliche Angelegenheiten  
2.1Technischer Arbeitsschutz und Überwachung nach Produktsicherheitsgesetz 
2.1.1Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) 
2.1.1.1Zulassung nach § 7 Absatz 2 50 bis 250
2.1.1.2Anordnung nach § 12 100 bis 500
2.1.1.3Ausnahme nach § 18 50 bis 250
2.1.2Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) 
2.1.2.1Anordnung oder Untersagung nach § 22 Absatz 3 100 bis 2 500
2.1.3Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) 
2.1.3.1Ausnahmen nach § 3 a Absatz 3 100 bis 2 500
2.1.4Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) 
2.1.4.1Ausnahmen nach §§ 6, 12 Absatz 1 und § 17 Absatz 2 100 bis 250
2.1.4.2Anerkennung von Sachverständigen nach § 7 Absatz 1 oder § 17 Absatz 3 100 bis 250
2.1.4.3Anordnung nach § 7 Absatz 4 110
2.1.4.4Ermächtigung von Ärzten nach § 13 100 bis 250
2.1.4.5Entscheidung nach § 11 Absatz 2 50 bis 250
2.1.4.6Ausnahme nach § 17 Absatz 1 50 bis 250
2.1.4.7Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Absatz 2 50 bis 150
2.1.5Produktsicherungsgesetz (ProdSG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) in Verbindung mit dem MüG. 
2.1.5.1Besichtigung und Prüfung nach § 25 Absatz 2 ProdSG in Verbindung mit § 11 MüG 50 bis 2 500
 Anmerkung zu Tarifstelle 2.1.5.1  
 Zusätzlich zu den Gebühren sind folgende Auslagen nach § 10 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), zu erheben:  
 a)Reisekosten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6,  
 b)Kosten für Untersuchungen und Gutachten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, die von der zuständigen Behörde nicht selbst durchgeführt beziehungsweise erstellt werden, und  
 c)Beförderungskosten für Produkte nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8. 
2.1.5.2Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG 50 bis 2 500
2.1.5.3Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 MüG 50 bis 2 500
2.1.5.4Anforderung von Auskünften und Unterlagen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 50 bis 2 500
2.1.5.5Die zugelassenen Überwachungsstellen haben der Aufsichtsbehörde die Aufwendungen und Auslagen zu erstatten, welche dieser dadurch entstehen, dass eine Verpflichtung nach § 2 Satz 2 Nummern 1 bis 10 der Landesverordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz (SHZÜSVO) nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt wird.  
Für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die Stundensätze nach § 6 Verwaltungsgebührenverordnung zugrunde zu legen 
2.1.6Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1187) 
2.1.6.1Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb nach § 18 Absatz 1  
2.1.6.1.1Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 % der Errichtungskosten, mindestens 100
2.1.6.1.2Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50 000 Euro bis zu 150 000 Euro betragen150 zuzüglich 0,2 % der 50 000 übersteigenden Kosten
2.1.6.1.3Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150 000 Euro bis 250 000 Euro betragen350 zuzüglich 0,15 % der 150 000 übersteigenden Kosten
2.1.6.1.4Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250 000 Euro bis zu 500 000 Euro betragen500 zuzüglich 0,125 % der 250 000 übersteigenden Kosten
2.1.6.1.5Anlagen, deren Errichtungskosten 500 000 Euro übersteigen850 zuzüglich 0,1 % der 500 000 übersteigenden Kosten
 Anmerkung zu der Tarifstelle 2.1.6.1: 
Zusätzlich zu den Erlaubnisgebühren werden die nach Baugebührenverordnung vom 1. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 67), entstehenden Verwaltungsgebühren erhoben.
2.1.6.2Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise nach § 18 Absatz 1 50 % der Gebühr nach 2.1.6.1
2.1.6.3Anerkennung von befähigten Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.250 bis 250
2.1.6.4Entscheidungen über Prüffristen § 15 Absatz 2 Satz 3 100 bis 500
2.1.6.5Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Absatz 5 100 bis 500
2.1.6.6Verkürzung/Verlängerung von Prüffristen nach § 19 Absatz 6 100 bis 500
2.1.6.7Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 18 Absatz 4. Je angefangene Viertelstunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die anteiligen Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.1.7Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) 
2.1.7.1Ausnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 100 bis 1 000
2.1.7.2Überprüfungen nach § 10 Absatz 1 Satz 3 100 bis 200
2.1.7.3Aufheben nach § 10 Absatz 1 Satz 3 100 bis 200
2.1.8Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) 
2.1.8.1Ausnahmen nach § 15 100 bis 500
2.1.9Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften) 
2.1.9.1Anerkennung von Ausbildungslehrgängen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der DGUV Vorschrift 2, gültig ab 1. Oktober 2011 (Amtsbl. Schl.-H. S. 814)250 bis 500
2.1.10Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 2882) 
2.1.10.1Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 80 bis 150
2.2.10.2Prüfung und Entscheidung nach § 8 Absatz 3 80 bis 150
2.1.11Nachbesichtigungen infolge festgestellter gravierender Verstöße gegen Arbeitsschutznormen. Je angefangene Viertelstunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die anteiligen Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.1.12Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) 
2.1.12.1Maßnahmen nach § 27 50 bis 2.500
2.2Sozialer Arbeitsschutz 
2.2.1Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) 
2.2.1.1Ausnahmen nach § 7 Absatz 5 je Arbeitnehmer 25, mindestens 50, höchstens 2 500
2.2.1.2Ausnahmen nach § 12 je Arbeitnehmer 25, mindestens 50, höchstens 2 500
2.2.1.3Feststellungsbeschied nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 50 bis 200
2.2.1.4Bewilligung nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 je Sonn-/Feiertag 5 je Arbeitnehmer, mindestens 50, höchstens 2 500
2.2.1.5Bewilligung nach § 13 Absatz 4 und 5 je Arbeitnehmer 25, mindestens 50, höchstens 2 500
2.2.1.6Bewilligung von Mehrarbeit nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 2 5 je Arbeitnehmer, mindestens 50, höchstens 2 500
2.2.1.7Bewilligung der Änderung von Ruhezeiten nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 und 4 50 bis 2 500
2.2.1.8Ausnahmen nach § 15 Absatz 2 je Arbeitnehmer 25, mindestens 50, höchstens 2 500
2.2.1.9Anordnung nach § 17 Absatz 2 50 bis 1 000
2.2.2Offshore-Arbeitszeitverordnung vom 5. Jui 2013 (BGBl. I S. 2228) 
2.2.2.1Ausnahmen nach § 16 je Arbeitnehmer 25, mindestens 50, höchstens 2 500
2.2.3Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228); Pflegezeitgesetz (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424); Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) 
2.2.3.1Zulassung einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 MuSchG, § 18 Absatz 1 Satz 4 und 5 BEEG, § 5 Absatz 2 Satz 1 PlegeZG oder § 2 Absatz 3 FPfZG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 PflegeZG 25 bis 1 000
2.2.3.2Genehmigung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 MuSchG 25 bis 500
2.2.3.3Untersagung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 MuSchG 50 bis 500
2.2.3.4Maßnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 1 MuSchG 50 bis 500
2.2.3.5Ausnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 MuSchG 50 bis 1 000
2.2.3.6Verbot nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a MuSchG 50 bis 500
2.2.3.7Verbot nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b MuSchG 50 bis 500
2.2.3.8Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 MuSchG 50 bis 1 000
2.2.3.9Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 MuSchG 50 bis 500
2.2.3.10Anordnung von Maßnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 MuSchG 50 bis 1 000
2.2.3.11Anordnung von Maßnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 MuSchG 50 bis 500
2.2.3.12Verbot nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 MuSchG 50 bis 1 000
2.2.3.13Bewilligung von Ausnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 MuSchG 50 bis 500
2.2.3.14Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9 MuSchG 50 bis 500
2.2.4Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) 
2.2.4.1Anmahnung bzw. Aufforderung zur Erfüllung von Pflichten nach §§ 6, 7, 7 a, 9 Absatz 1 und 23 Absatz 2 25 bis 100
2.2.4.2Genehmigung nach § 9 Absatz 2 25 bis 100
2.2.4.3Anordnung nach § 10 25 bis 500
2.2.4.4Anordnung nach § 16 a Satz 1 25 bis 500
2.2.4.5Billigung nach § 19 Absatz 3 Satz 3 250 bis 2 500
2.2.4.6Berechnungshilfe und Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 (Entgeltprüfung). Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.2.4.7Aufforderung zur Nachzahlung von Minderbeträgen nach § 24 25 bis 100
2.2.4.8Aufforderung nach § 26 25 bis 100
2.2.4.9Wiederholung einer Aufforderung zur Erfüllung von Pflichten nach § 28 25 bis 100
2.2.4.10Verbot der Aus- und Weitergabe von Heimarbeit nach § 30 25 bis 500
2.2.5Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) 
2.2.5.1Ausnahmen für Veranstaltungen nach § 6 Absatz 1 25 je Kind, mindestens 50
2.2.5.2Feststellung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 50 bis 500
2.2.5.3Beschäftigungsverbot oder -beschränkung nach § 27 Absatz1 Satz 2 50 bis 500
2.2.5.4Untersagung nach § 27 Absatz 2 50 bis 500
2.2.5.5Ausnahmen von Akkordarbeiten nach § 27 Absatz 3 50 bis 500
2.2.5.6Anordnung nach § 28 Absatz 3 50 bis 500
2.2.5.7Anordnung nach § 30 Absatz 2 50 bis 500
2.2.5.8Zulassung von Arbeiten nach § 40 Absatz 2 50 bis 500
2.2.6Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) 
2.2.6.1Feststellung einer zulässigen Beschäftigung nach § 3 50 bis 500
2.2.7Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186) 
2.2.7.1Ausgabe der Kontrollgerätekarten § 4 a  
 Fahrerkarten22
 Unternehmerkarten22
 Werkstattkarten30
 Anmerkung zu Tarifstelle 2.2.7.1: 
Die beim Kraftfahrtbundesamt entstandenen Aufwendungen sind als Auslagen zu erstatten.
2.3Chemikaliensicherheit, stofflicher Arbeitsschutz 
2.3.1Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28, August 2013 (BGBl. I S. 3498, ber. S. 3498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774). 
2.3.1.1Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19 b über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach Anhang 1 ChemG 150 bis 5 000
2.3.1.2Überwachung von nach § 19 b Absatz 1 zu zertifizierenden oder zertifizierten Prüfeinrichtungen nach GLP-Grundsätzen gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift aufgrund von § 19 d Absatz 3 in Verbindung mit § 21. Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.3.1.3Überwachung nach § 21 100 bis 1 000
 Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.1.3: 
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen chemikalienrechtliche Vorschriften festgestellt wird. Wird eine Anordnung erlassen, erfolgt die Gebührenerhebung nach Tarifstelle 2.3.1.4, 2.3.1.5 oder 2.3.1.6.
2.3.1.4Anordnungen nach § 23 Absatz 1 200 bis 1 500
 Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.1.4: 
Die Gebühr umfasst auch die erforderlichen Nachbesichtigungen und die Besichtigungen, bei denen der Verstoß festgestellt worden ist, der zu der Anordnung geführt hat.
2.3.1.5Anordnungen nach § 23 Absatz 1 a 250 bis 1 000
 Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.1.5: 
Anordnungstatbestände nach § 23 Absatz 1 a können wegen der besonderen Problematik nicht von der Tarifstelle 2.3.1.3 mit erfasst werden. Sie bedürfen der Festlegung einer höheren Anfangsgebühr.
2.3.1.6Anordnungen nach § 23 Absatz 2 500 bis 2 500
2.3.2Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774) 
2.3.2.1Erteilung von Erlaubnissen nach § 6 Absatz 1 *) 75 bis 1 000
2.3.2.2Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 30 bis 500
2.3.2.3Prüfung des Sachkundenachweises nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 420 bis 100
2.3.2.4Prüfung der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 250 bis 250
2.3.2.5Anerkennung von Einrichtungen, die Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen100 bis 1 000
2.3.2.6Anerkennung von Einrichtungen, die Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 durchführen100 bis 1 000
2.3.3Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115, 3116) 
2.3.3.1Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse nach § 19 und Abschnitt 4a 
2.3.3.1.1Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 einschließlich der Verkürzung von Anzeigefristen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 2 100 bis 500
2.3.3.1.2Anordnungen nach § 19 Absatz 3, soweit sie nicht unter die Tarifstelle 2.3.3.1.3 fallen100 bis 1 000
 Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.3.1.2: 
Die Gebühr umfasst auch eine erforderliche Nachbesichtigung.
2.3.3.1.3Anordnungen nach § 19 Absatz 5, soweit sie nicht unter die Tarifstelle 2.3.3.1.2 fallen250 bis 1 000
 Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.3.1.3: 
Anordnungstatbestände nach § 19 Absatz 6 können wegen der besonderen Problematik nicht vor der Tarifstelle 2.3.3.1.2 mit erfasst werden. Sie bedürfen der Festlegung einer höheren Anfangsgebühr.
2.3.3.1.4Verkürzung der Anzeigefrist und Gestattung einer Sammelanzeige nach § 15d Absatz 3 100 bis 1 000
2.3.3.2Anerkennungen von Sachkunde und Sachkundelehrgängen nach Anhang I Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 8 und Nummer 4 in Verbindung mit § 15c  
2.3.3.2.1Sachkundelehrgänge nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 200 bis 1 000
2.3.3.2.2Sachkundelehrgänge nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 200 bis 1 000
2.3.3.2.3Gleichwertigkeit einer Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 und Anerkennung einer auf bestimmte Anwendungsbereiche beschränkten Sachkunde nach Anhang I Nr. 4.4 Absatz 2 200 bis 1 000
2.3.3.3Zulassungen, Erlaubnisse und Befähigungen 
2.3.3.3.1Zulassung als Fachbetrieb für Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 100 bis 1 000
2.3.3.3.2Erlaubnis für Begasungen nach § 15d Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.1 100 bis 1 000
2.3.3.3.3Erteilung von Befähigungsscheinen nach § 15d Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.5 70 bis 700
2.3.3.3.4Änderungen und Fristverlängerungen behördlicher Anerkennungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Befähigungsscheine gemäß Tarifstellen 2.3.3.2.1, 2,3.3.2.2, 2.3.3.3.1, 2.3.3.3.2 und 2.3.3.3.3 nach Prüfungsaufwand70 bis 700
2.3.3.3.5Abnahme von Prüfungen bei behördlichen anerkannten Sachkunde-Lehrgängen gemäß Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 und Anhang I Nummer 4.4 Absatz 4 100 bis 500
2.3.4Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) 
2.3.4.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 mit Überprüfung des Antrages und der beigefügten Unterlagen, bei Bedarf Anforderung weiterer Unterlagen. Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.3.4.2Prüfung einer Anzeige nach § 16 oder Änderung einer erlaubten oder angezeigten Tätigkeit . Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.3.4.3Erteilung von Ausnahmen nach § 18 100 bis 1 000
2.3.5Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) 
Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 100 bis 1 000
2.3.6Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), zuletzt geändert durch Artikel 432 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 
2.3.6.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Buchstabe b 100 bis 500
2.3.6.2  
2.3.7Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2017 (BGBl. I S. 148) 
2.3.7.1Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtungen oder Unternehmen nach § 5 Absatz 3 *) 100 bis 1 000
2.3.7.2Erteilung von Unternehmenszertifikaten nach § 6 Absatz 2 50 bis 1 000
2.3.8Ausgangsstoffgesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) 
2.3.8.1Überwachung nach § 6 Absatz 1 und 2 100 bis 1 000
 Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.8.1: 
 Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung Nr. 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 S. 1, ber. 2019, ABl. L 231 S. 30) oder das Ausgangsstoffgesetz festgestellt wird. Wird eine Anordnung erlassen, erfolgt die Gebührenerhebung ausschließlich nach Tarifstelle 2.3.8.2. 
2.3.8.2Anordnungen nach § 6 Absatz 4 und 5 250 bis 1 000
2.4Strahlenschutz 
2.4.1Ablieferung von radioaktiven Abfällen an die gemeinsame Landessammelstelle beim Helmholtz-Zentrum hereon GmbH in Geesthachtnach Zeitaufwand
 Anmerkung zu Tarifstelle 2.4.1: 
Das bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigende Abfallvolumen ist grundsätzlich das auf volle Liter aufgerundete physikalische Abfallvolumen einschließlich notwendiger Verpackungen oder Abschirmungen. Übersteigt die nuklidspezifische Aktivität des Abfalls den auf 1 Liter Raumvolumen entfallende Anteil des Aktivitätsgrenzwertes in den Tabellen 2 bis 6 der Endlagerbedingungen Konrad (einsehbar unter: www.bge.de), erhöht sich das zu berücksichtigende Abfallvolumen auf den Wert, der nötig ist, um den nuklidspezifischen Grenzwert pro Liter Abfallvolumen einzuhalten.
2.4.1.1Zulassung der Ablieferung von radioaktiven Abfällen nach § 5 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2172, ber. 2021 S. 5261) einschließlich der Abwicklung der Endlagergebühren mit dem Bund. Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebVO in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Nach Zeitaufwand
2.4.1.2Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle in der Landessammelstelle bis zu deren Abgabe an ein Bundesendlagerje Liter Abfallvolumen 37,00
2.4.1.3Konditionierung der radioaktiven Abfälleje Liter Abfallvolumen 94,00
2.4.1.4An den Bund abzuführende Endlagergebühren für die Einlagerung der radioaktiven Abfälle in das Bundesendlagerje Liter Abfallvolumen 74,00
2.4.2Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), geändert durch Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15) 
2.4.2.1Genehmigungen 
2.4.2.1.1Genehmigung nach § 10, Errichtung einer Anlage (Herstellung zuzüglich abziehbarer Vorsteuern)1 Prozent der Kosten der Anlage, mindestens 500
 a)Entscheidung über die Ersterteilung oder Neuerteilung der Genehmigung
 b)Prüfung von Änderungen der Genehmigung
2.4.2.1.2Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung100 bis 20 000
 a)Entscheidung über die Ersterteilung oder Neuerteilung der Genehmigung
 b)Prüfung von Änderungen der Genehmigung
2.4.2.1.3Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, Verwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 14), genehmigten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen oder mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde500 bis 20 000
 a)Entscheidung über die Ersterteilung oder Neuerteilung der Genehmigung
 b)Prüfung von Änderungen der Genehmigung
2.4.2.1.4Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen100 bis 10 000
 a)Entscheidung über die Ersterteilung oder Neuerteilung der Genehmigung
 b)Prüfung von Änderungen der Genehmigung
2.4.2.1.5Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, soweit vor der Genehmigungserteilung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist100 000 bis 700 000
 a)Entscheidung über die Ersterteilung oder Neuerteilung der Genehmigung
 b)Prüfung von Änderungen der Genehmigung
2.4.2.1.6Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, Betrieb einer Röntgeneinrichtung100 bis 10 000
 a)Entscheidung über die Ersterteilung oder Neuerteilung der Genehmigung
 b)Prüfung von Änderungen der Genehmigung
2.4.2.1.7Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, Betrieb von Störstrahlern60 bis 1 000
 a)Entscheidung über die Ersterteilung oder Neuerteilung der Genehmigung
 b)Prüfung von Änderungen der Genehmigung
2.4.2.1.8Genehmigung nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis Nummer 7, Absatz 5, in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 4, Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie, zur Behandlung am Menschen, zur Teleradiologie, im Zusammenhang mit der Früherkennung, außerhalb von Röntgenräumen oder in einem mobilen Röntgenraum100 bis 10 000
 a)Entscheidung über die Ersterteilung oder Neuerteilung der Genehmigung
 b)Prüfung von Änderungen der Genehmigung
2.4.2.1.9Genehmigung nach § 25 Absatz 1, Beschäftigung von strahlenexponierten Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen100 bis 2 500
 a)Entscheidung über die Ersterteilung oder Neuerteilung der Genehmigung
 b)Prüfung von Änderungen der Genehmigung
2.4.2.1.10Genehmigung nach § 27 Absatz 1, Beförderung von Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes oder sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 Atomgesetzes 100 bis 2 500
 a)Entscheidung über die Ersterteilung oder Neuerteilung der Genehmigung
 b)Prüfung von Änderungen der Genehmigung
2.4.2.1.11Genehmigung nach § 40 Absatz 1, Zusatz radioaktiver Stoffe zu bestimmten Produkten100 bis 1 000
2.4.2.2Sonstige Amtshandlungen 
2.4.2.2.1Entscheidung nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 3: Prüfung einer Anzeige nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3, Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder die wesentliche Änderung der Anlage100 bis 1.000
2.4.2.2.2Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2, Betrieb einer Röntgeneinrichtung ohne Sachverständigenprüfung100 bis 1.000
2.4.2.2.3Entscheidung nach § 20: Prüfung einer Anzeige nach § 19 Absatz 1 oder Absatz 5, Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs der nach § 19 Absatz 1 angezeigten Röntgeneinrichtung100 bis 2.500
2.4.2.2.4Prüfung einer Anzeige nach § 22 Absatz 1 oder Untersagung nach Absatz 3 von Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern100 bis 1.000
2.4.2.2.5Prüfung einer Anzeige nach § 26 Absatz 1, Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler 50 bis 1.000
2.4.2.2.6Ausstellung der Bescheinigung nach § 28 Absatz 2, Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen bei genehmigungsfreier Beförderung radioaktiver Erzeugnisse oder Abfälle, die Kernmaterialien sind60 bis 1.500
2.4.2.2.7Gestattung nach § 41 Absatz 2, Abweichungen von § 41 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 bei Nutzung von Konsumgütern im beruflichen Bereich100 bis 10.000
2.4.2.2.8Anordnung nach § 55 Absatz 2 50 bis 1.000
 a)Anordnung einer Abschätzung der Körperdosis bei natürlich vorkommender Radioaktivität bei Anhaltspunkten für Expositionen 
 b)bei Veränderung des Arbeitsplatzes
 c)bei externer Tätigkeit nach § 59 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 55 Absatz 2
2.4.2.2.9Bestimmung einer Frist für eine spätere Vorlage nach § 56 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2,50 bis 500
2.4.2.2.10Prüfung einer Anzeige nach § 57 Absatz 1, Anzeige der Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in eigener Betriebsstätte50 bis 1.000
2.4.2.2.11Prüfung einer Anzeige nach § 59 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, Anzeige der Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in fremden Betriebsstätten50 bis 1.000
2.4.2.2.12Festlegung von Anforderungen zum Nachweis der Einhaltung der Überwachungsgrenzen für nicht überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 100 bis 1.000
2.4.2.2.13Bescheid nach § 62 Absatz 2, Entlassung von Rückständen aus der Überwachung50 bis 500
2.4.2.2.14Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 63 Absatz 2 für in der Überwachung verbleibende Rückstände50 bis 500
2.4.2.2.15Befreiung nach § 64 Absatz 3 von der Pflicht zur Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken 50 bis 500
2.4.2.2.16Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 65 Absatz 1 für die Überwachung sonstiger Materialien50 bis 500
2.4.2.2.17Prüfung der Bestellung einer oder eines Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Absatz 4 oder einer Feststellung nach Absatz 550 bis 500
2.4.2.2.18Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach § 75 StrlSchG in Verbindung mit § 12b Atomgesetz, die mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem StrlSchG umgehen oder diese befördern25 bis 500
2.4.2.2.19Zulassung nach § 77, weitere Tätigkeit bei Überschreiten einer Berufslebensdosis von 400 mSv50 bis 500
2.4.2.2.20Zulassung nach § 78 Absatz 1 Satz 2, Erhöhung der zulässigen effektiven Dosis für ein Jahr50 bis 500
2.4.2.2.21Zulassung nach § 78 Absatz 3 Satz 3, Festlegung von höheren Dosiswerten für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren50 bis 500
2.4.2.2.22Befreiung nach § 123 Absatz 3, Befreiung von der Pflicht zur Vornahme von Maßnahmen an Gebäuden, um den Zutritt von Radon zu verhindern oder erheblich zu erschweren200 bis 1.000
2.4.2.2.23Anordnung von Maßnahmen nach § 127 Absatz 1 Satz 3 zur Messung der Radon222- Aktivkonzentration bei Anhaltspunkten für die Überschreitung des Referenzwertes nach § 126 50 bis 500
2.4.2.2.24Anordnung von Maßnahmen nach § 129 Absatz 2 Satz 3 zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration bei Untätigkeit des für den Arbeitsplatz Verantwortlichen50 bis 5.000
2.4.2.2.25Anordnung von Maßnahmen nach § 138 Absatz 3 bei Verdacht auf radioaktive Altlasten100 bis 5.000
2.4.2.2.26Anordnung von Maßnahmen nach § 139 Absatz 1 bei Vorliegen einer radioaktiven Altlast100 bis 5.000
2.4.2.2.27Anordnung nach § 143 Absatz 1 Satz 1 zur Vorlage eines Sanierungsplans bei radioaktiven Altlasten100 bis 5.000
2.4.2.2.28Erstellen oder ergänzen des Sanierungsplans nach § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 500 bis 5.000
2.4.2.2.29Anordnung von Maßnahmen nach § 154 Absatz 3 zur Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation50 bis 500
2.4.2.2.30Festlegung nach § 156 Absatz 1 über die zu ergreifenden Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition100 bis 1.000
2.4.2.2.31Anordnung von Maßnahmen nach § 156 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition50 bis 500
2.4.2.2.32Bestimmung von Messstellen für die Ermittlung beruflicher Exposition gemäß § 169 Absatz 1 500 bis 20.000
2.4.2.2.33Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 500 bis 2 500
 a)in Verbindung mit § 177 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036, ber. 2021 S. 5261), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645), für Einzelsachverständige
 b)in Verbindung mit § 177 Absatz 2 StrlSchV für Sachverständigenorganisationen
2.4.2.2.34Festsetzung der Deckungsvorsorge nach § 177 in Verbindung mit § 13 Atomgesetz in Verbindung mit der Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung-AtDeckV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2022 (BGBl. I S. 118).50 bis 1 000
2.4.2.2.35Anordnung nach § 179 Absatz 2 100 bis 2 500
2.4.2.2.36Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen des Aufsichtsprogramms nach § 180 Absatz 1 in Verbindung mit § 149 StrSchV, inklusive eines Bescheides nach § 180 Absatz 2 Satz 1 50 bis 500
2.4.3Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036, ber. 2021 S. 5261), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645) 
2.4.3.1Erteilung eines Bescheides über die Freigabe nach § 33 Absatz 1 bis 3, § 38 100 bis 100.000
2.4.3.2Festlegung des Verfahrens nach § 41 Absatz 1 (erfasst auch die Freigabe von Amts wegen)50 bis 100.000
2.4.3.3Feststellung von Voraussetzungen für die Erteilung der Freigabe nach § 41 Absatz 2 (erfasst auch die Freigabe von Amts wegen)60 bis 1.000
2.4.3.4Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen im Strahlenschutz nach Absatz 4200 bis 1.000
2.4.3.5Anerkennung eines anderen Aktualisierungsnachweises nach § 48 Absatz 2 100 bis 500
2.4.3.6Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 150 bis 1.000
2.4.3.7Entzug der Bescheinigung der Anerkennung von Fachkunde oder Kenntnissen oder Erteilung von Auflagen nach § 50 Absatz 1 100 bis 500
2.4.3.8Veranlassung einer Überprüfung von Fachkunde oder Kenntnissen nach § 50 Absatz 2 100 bis 1.000
2.4.3.9Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz nach § 51 100 bis 1.500
2.4.3.10Zulassung nach § 52 Absatz 3 Satz 2, Zulassung von zeitlichen Sperrbereichen oder Kontrollbereichen100 bis 1.000
2.4.3.11Gestattung nach § 53 Absatz 1 Satz 2, Ausnahmen von den Abgrenzungs-, Kennzeichnungspflichten für Kontrollbereiche100 bis 1.000
2.4.3.12Gestattung nach § 53 Absatz 3 Satz 3, Ausnahmen von den Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- und Absicherungspflichten für Sperrbereiche100 bis 1.000
2.4.3.13Gestattung nach § 55 Absatz 1 Satz 2, Zutritt zu Strahlenschutzbereichen60 bis 1.000
2.4.3.14Zulassung der Unterweisung durch E-Learning-Angebote oder audiovisuelle Medien nach § 63 Absatz 3 Satz 3 100 bis 1.000
2.4.3.15Gestattung nach § 64 Absatz 1 Satz 4, Ausnahme von der Pflicht zur Körperdosisermittlung100 bis 1.000
2.4.3.16Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 beziehungsweise § 157 Absatz 5 Satz 2 50 bis 250
2.4.3.17Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 beziehungsweise § 157 Absatz 3 Satz 3, Einreichung der Dosimeter in längeren Zeiträumen100 bis 1.000
2.4.3.18Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 beziehungsweise § 158 Absatz 1 Satz 2 25 bis 100
2.4.3.19Zulassung nach § 70 Absatz 2, Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren50 bis 250
2.4.3.20Zulassung nach § 73 Satz 2 beziehungsweise § 158 Absatz 2 Satz 2, weitere Tätigkeit bei Überschreitung von Dosisgrenzwerten100 bis 250
2.4.3.21Zulassung nach § 74 Absatz 1, besondere Strahlenexposition mit vorheriger Rechtfertigung100 bis 250
2.4.3.22Entscheidung nach § 80 Absatz 1 oder § 81 Absatz 3, Ersatz der Bescheinigung des ermächtigten Arztes100 bis 250
2.4.3.23Befreiung von Buchführungs- und Mitteilungspflichten nach § 85 Absatz 2 100 bis 500
2.4.3.24Verlängerung der Frist nach § 88 Absatz 2 für die Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen und Geräten für die Gammaradiographie100 bis 2.000
2.4.3.25Befreiung von Wartungs- und Prüfungspflichten nach § 88 Absatz 3 100 bis 2.000
2.4.3.26Befreiung nach § 89 Absatz 1 Satz 5 von der Pflicht zur Prüfung auf Unversehrtheit und Dichtheit nach § 89 Absatz 1 Satz 1 100 bis 5.000
2.4.3.27Gestattung nach § 90 Absatz 2 Satz 2 zur Verwendung anderer Strahlenmessgeräte50 bis 1.000
2.4.3.28Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe mit Luft und Wasser nach § 102 Absatz 1 200 bis 20.000
2.4.3.29Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 103 Absatz 1 Satz 2, Emissions- und Immissionsüberwachung200 bis 2.000
2.4.3.30Zustimmung nach § 116 Absatz 2 Satz 2, Zulassung anderer Prüfmittel zur Qualitätssicherung nach Inbetriebnahme von Geräten zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen50 bis 1.000
2.4.3.31Strahlenpass nach § 174 Absatz 1 bis 3  
 a)Registrierung50
 b)Verlängerung30
 c)Registrierung als Ersatz bei Verlust oder wenn der Strahlenpass nicht mehr lesbar ist75
2.4.3.32Ermächtigung eines Arztes nach § 175 Absatz 1 100 bis 1.000
2.5Atomrechtliche Angelegenheiten 
2.5.1Gestattung von Ausnahmen nach § 8 Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 14)50 bis 600
2.5.2Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörden nach § 178 StrlSchG oder § 19 Absatz 1 Atomgesetz sowie nach den auf das StrlSchG oder Atomgesetz gestützten Rechtsverordnungen (Erstellung von Gutachten, Durchführung von Untersuchungen, Hilfeleistungen und Dekontamination, Suche nach verlorengegangenen radioaktiven Stoffen, Beratung, Erteilung von Auskünften und so weiter).Nach Zeitaufwand
 Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebVO in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
2.5.3Fertigung einer Abschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung bei Gewährung von Akteneinsicht nach § 6 Absatz 3 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428, 2430), je Seite 
 a)bis zum Format DIN B 40,50
 b)bei größerem Format als DIN B 41
2.6Sprengstoffrecht 
2.6.1Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 626 Absatz 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 
2.6.1.1Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 6 50 bis 300
2.6.1.2Erlaubnisse 
2.6.1.2.1Erlaubnis nach § 7  
2.6.1.2.1.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 150 bis 500
 Anmerkung zu Tarifstelle 2.6.1.2.1.1: 
Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.2.1.1 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.
2.6.1.2.1.2Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab 2. Ausfertigung)25
2.6.1.2.1.3Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 50
 Anmerkung zu Tarifstelle 2.6.1.2.1.3: 
Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.2.1.3 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.
2.6.1.2.2Erlaubnis nach § 27  
2.6.1.2.2.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 80
 Anmerkung: 
Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.2.2.1 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.
2.6.1.2.2.2Änderung und Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 60
 Anmerkung: 
Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.2.2.2 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.
2.6.1.3Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8 a Absatz 5 in Verbindung mit § 8 b Absatz 1 Satz 4 30 bis 250
2.6.1.4Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257)60 zuzüglich 10 je Teilnehmer
2.6.1.5Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit §§ 29 und 31 1. SprengV 50 bis 300 pro Person
2.6.1.6Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 50
2.6.1.7Genehmigung einer Verbringungsgenehmigung nach § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1150 bis 300
2.6.1.8Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1  
2.6.1.8.1Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 200 bis 2.500
Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zugrunde gelegt. Die Gebühren betragenzuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren
- bis maximal 500 kg NEM = 200 Euro
- je weitere 500 kg bis maximal 5.000 kg NEM = 30 Euro
- je weitere 500 kg oberhalb 5.000 kg NEM = 10 Euro.
2.6.1.8.2Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 50 bis 1.250
2.6.1.9Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4  
2.6.1.9.1Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 70 bis 1.000
2.6.1.9.2Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 70 bis 700
2.6.1.9.3Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 70 bis 700
2.6.1.10Befähigungsschein nach § 20  
2.6.1.10.1Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 40 bis 80
 Anmerkung: 
Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.10.1 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.
2.6.1.10.2Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 40
2.6.1.10.3Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 40
2.6.1.11Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 40
 Anmerkung: 
Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.11 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.
2.6.1.12Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 60
2.6.1.13Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 80 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
2.6.1.14Ersatzausfertigung für eine verloren gegangene Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen verloren gegangenen Befähigungsschein nach § 20 sowie einer Genehmigung nach § 17 50
2.6.1.15Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 sowie Anordnung nach § 48 40 bis 1.000
2.6.1.16Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 40 bis 500
2.6.1.17Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 Gebühr bis zu 75 % des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
2.6.1.18Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 und 4, § 32a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 4 sowie nach § 33 40 bis 400
2.6.1.19Nachschau nach § 31 Absatz 2 und 4 50 bis 100
2.6.2Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), Artikel 1 der Verordnung vom 11.6.2017 (BGBl. I S. 1617 (1. SprengV) 
2.6.2.1Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 im Einzelfall40 bis 300
2.6.2.2Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 im Einzelfall40 bis 300
2.6.2.3Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 40 bis 300
2.6.2.4Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 40 bis 300
2.6.2.5Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 150 bis 1.000
2.6.2.6Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 40
2.6.2.7Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 40
 Anmerkung: 
Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.2.7 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zu erheben.
2.6.2.8Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 40 bis 500
2.6.2.9Überprüfung der Qualifikation nach § 40 a Absatz 1 40 bis 500
2.6.2.10Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 40 bis 300
2.6.3Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) 
2.6.3.1Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 40 bis 300
2.6.4Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) 
2.6.4.1Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 30 bis 100
2.6.5Öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Nummern2.6.1 bis 2.6.4 dieser Anlage aufgeführt sind30 bis 600
2.7Marktüberwachung im Produktbereich 
2.7.1Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 332 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 
2.7.1.1Maßnahmen nach § 7 Absatz 3 50 bis 2 500
2.7.1.2Besichtigung und Prüfung nach § 7 Absatz 4 50 bis 2 500
2.7.1.3Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 50 bis 2 500
2.7.1.4Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung oder den Widerruf einer Anerkennung nach § 11 Absatz 2 100 bis 5 000
2.7.1.5a)Überwachung einer zugelassenen Stelle nach § 11 Absatz 4 sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen wie nach Besichtigungen. Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.7.2Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 2194) 
2.7.2.1Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 und 3 50 bis 2 500
2.7.2.2Besichtigung und Prüfung nach § 10 Absatz 2 50 bis 2 500
2.7.2.3Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 10 Absatz 3 50 bis 2 500
3 Bergwesen  
3.1Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) 
3.1.1Bergbauberechtigungen 
3.1.1.1Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 in Verbindung mit § 7 oder § 11 BBergG  
3.1.1.1.1zu gewerblichen Zwecken680 bis 6 850
3.1.1.1.2zu wissenschaftlichen Zwecken340 bis 1 360
3.1.1.2Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung nach § 6 in Verbindung mit § 8 oder 12 BBergG 1 360 bis 17 100
3.1.1.3Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 in Verbindung mit § 9 oder § 13 BBergG 1 360 bis 20 450
3.1.1.4Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Absatz 3 BBergG 340 bis 3 420
3.1.1.5Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 4 BBergG  
3.1.1.5.1zu gewerblichen Zwecken340 bis 3 420
3.1.1.5.2zu wissenschaftlichen Zwecken170 bis 680
3.1.1.6Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Absatz 5 BBergG 680 bis 10 250
3.1.1.7Ausstellung der Berechtsamsurkunde nach § 17 BBergG 340 bis 680
3.1.1.8Entscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 18 BBergG 340 bis 1 360
3.1.1.9Fristverlängerung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG 70 bis 340
3.1.1.10Fristsetzung nach § 18 Absatz 2 Satz 2 BbergG70 bis 340
3.1.1.11Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 19 BBergG 136 bis 680
3.1.1.12Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 20 BBergG 136 bis 1 360
3.1.1.13Stellung eines Verlangens nach § 21 Absatz 2 BBergG 70 bis 340
3.1.1.14Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder Beteiligung Dritter nach § 22 Absatz 1 BBergG 136 bis 680
3.1.1.15Entscheidung über die Genehmigung zur Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Absatz 1 BBergG 136 bis 680
3.1.1.16Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung von Bergwerksfeldern nach den §§ 25 bis 27 BBergG 680 bis 6 850
3.1.1.17Entscheidung über die Genehmigung der Teilung von Bergwerksfeldern nach § 28 BBergG 680 bis 6 850
3.1.1.18Entscheidung über die Genehmigung des Austausches von Bergwerksfeldern nach § 29 BBergG 680 bis 6 850
3.1.1.19Entscheidung über einen Antrag auf Zulegung nach § 35 BBergG 136 bis 1 360
3.1.1.20Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters von Amts wegen nach § 36 Satz 1 Nummer 2 BBergG 70 bis 136
3.1.1.21Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG 206 bis 2 040
3.1.1.22Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG 136 bis 1 360
3.1.1.23Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Satz 1 Nummer 4 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 BBergG 136 bis 680
3.1.1.24Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 BBergG 136 bis 680
3.1.1.25Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers nach § 40 Absatz 1 BBergG 340 bis 1 710
3.1.1.26Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs oder der Sicherheit nach § 40 Absatz 2 Satz 1 BBergG 340 bis 1 710
3.1.1.27Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41 BBergG 136 bis 680
3.1.1.28Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung nach § 42 Absatz 1 oder § 43 BBergG 136 bis 1 360
3.1.1.29Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Absatz4, § 43 oder § 45 Absatz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.1.30Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen nach § 45 Absatz 1 BBergG 136 bis 680
3.1.1.31Entscheidung über das Recht zur Benutzung fremder Grubenbau nach § 47 Absatz 4 BBergG 136 bis 380
3.1.2Bergwerksbetrieb 
3.1.2.1Entscheidung über die Zulassung eines Betriebes nach §§ 51, 55 BBergG  
3.1.2.1.1Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens680 bis 20 450
3.1.2.1.2Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung)3 420 bis 500 000
 Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.2.1.2: 
Schließt das Verfahren andere die Anlage betreffende Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.
3.1.2.1.3Sonstiger Betriebsplan340 bis 20 450
3.1.2.2Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG 136 bis 680
3.1.2.3Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre nach § 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.2.4Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG 340 bis 3 420
3.1.2.5Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes nach § 56 Absatz 3 BBergG 340 bis 3 420
3.1.2.6Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Absatz 3 Satz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.2.7Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Absatz 3 fortgeltenden Verordnung340 bis 17 100
3.1.2.8Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder aufgrund einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung erteilten Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung oder allgemeinen Zulassung170 bis 8 550
3.1.2.9Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung340 bis 3 420
3.1.2.10Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder aufgrund einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung erteilten Ausnahmebewilligung170 bis 1 710
3.1.2.11Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständige oder Sachverständiger aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 BBergG Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung136 bis 680
3.1.2.12Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder aufgrund einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung erteilten Anerkennung66 bis 340
3.1.2.13Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 71 Absatz 1 BBergG 340 bis 3 420
3.1.2.14Anordnung der Einstellung des Betriebes nach § 71 Absatz 2 BBergG 340 bis 3 420
3.1.2.15Anordnung von Maßnahmen nach § 71 Absatz 3 BBergG 340 bis 6 850
3.1.2.16Untersagung nach § 72 Absatz 1 Satz 1 BBergG 340 bis 3 420
3.1.2.17Anordnung nach § 72 Absatz 1 Satz 2 BBergG 340 bis 3 420
3.1.2.18Untersagung nach § 73 Absatz 1 Satz 1 BBergG 340 bis 3 420
3.1.2.19Untersagung nach § 73 Absatz 1 Satz 2 BBergG 340 bis 3 420
3.1.2.20Untersagung nach § 73 Absatz 2 BBergG 340 bis 3 420
3.1.2.21Anordnung nach § 74 Absatz 1 BBergG 340 bis 3 420
3.1.3Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte 
3.1.3.1Inanspruchnahme von Bediensteten der Bergverwaltung bei der Gewährung der Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte, in die sonstigen Unterlagen nach § 76 Absatz 1 BBergG, bei der Anfertigung von Auszügen nach § 76 Absatz 2 BBergG sowie zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft in BerechtsamsangelegenheitenNach Zeitaufwand
je angefangene Stunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
 Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.3.1: 
Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung des Auskunftsersuchens weniger als eine halbe Stunde erfordert.
3.1.4Grundabtretung 
3.1.4.1Entscheidung über einen Antrag auf Durchführung einer Grundabtretung nach § 77 BBergG 680 bis 10 250
3.1.4.2Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Absatz BBergG680 bis 6 850
3.1.4.3Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung nach § 89 Absatz 2 BBergG 206 bis 3 420
3.1.4.4Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Absatz 3 BBergG 136 bis 1 360
3.1.4.5Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 89 Absatz 4 BBergG 136 bis 680
3.1.4.6Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Absatz 5 BBergG 136 bis 680
3.1.4.7Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung nach § 91 BBergG 680 bis 6 850
3.1.4.8Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 92 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.4.9Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Absatz 1 Satz 3 BBergG 136 bis 680
3.1.4.10Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Absatz 2 Satz 1 BBergG 136 bis 680
3.1.4.11Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung nach § 95 Absatz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.4.12Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 BBergG 136 bis 1 360
3.1.4.13Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 BBergG 136 bis 6 850
3.1.4.14Feststellung des Zustandes des Grundstücks nach § 99 BBergG 136 bis 680
3.1.4.15Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Absatz 1 und Absatz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.4.16Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf den Anspruch der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Absatz 2 BBergG 136 bis 2 040
3.1.4.17Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks nach § 109 Absatz 4 BBergG 136 bis 2 040
3.1.5Transit-Rohrleitungen 
3.1.5.1Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Errichtung nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBergG 6 850 bis 68 500
3.1.5.2Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Betriebes nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBergG 6 850 bis 68 500
3.1.5.3Entscheidung über die nachträgliche Änderung der Genehmigung oder die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 133 Absatz 1 und 2 BBergG 340 bis 6 850
3.1.5.4Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung angeordnet sind, nach § 133 Absatz 1 und 2 BBergG 340 bis 6.850
3.1.6Unterwasserkabel 
3.1.6.1Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Errichtung nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 BBergG6 850 bis 68 500
3.1.6.2Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Betriebes nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 BBergG6 850 bis 68 500
3.1.6.3Entscheidung über die nachträgliche Änderung der Genehmigung oder die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 133 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 BBergG340 bis 6 850
3.1.6.4Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung angeordnet sind, nach § 133 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 BBergG340 bis 6 850
3.1.7Alte Rechte und Verträge 
3.1.7.1Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149 BBergG 136 bis 680
3.1.7.2Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 152 Absatz 2 Satz 2 oder § 153 Satz 2 BBergG 136 bis 3 420
3.1.7.3Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts nach § 154 Absatz 1 Satz 3 BBergG 136 bis 680
3.1.7.4Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 154 Absatz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.7.5Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 156 Absatz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.7.6Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum nach § 161 BBergG 340 bis 3 420
3.2Markscheiderordnung vom 23. März 1923 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) 
3.2.1Entscheidung über die Erteilung der Konzession nach §§ 3 und 4 Absatz 1 Markscheiderordnungnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 87 und höchstens 225
je angefangene Stunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
3.3Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) 
3.3.1Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen nach § 10 Absatz 3 MarkschBergV 136
3.3.2Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes nach § 12 MarkschBergV 136
3.3.3Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 64 Absatz 1 Satz 2 BBergG in Verbindung mit § 13 MarkschBergV nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 87 und höchstens 225
je angefangene Stunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
3.4Markscheiderische Arbeiten 
3.4.1Markscheiderische Arbeiten oder Inanspruchnahme von Bediensteten bei der Gewährung der Einsicht in das Grubenbild (§ 63 Absatz 4 BBergG), in die Ergebnisse der Messungen nach § 63 Absatz 4 in Verbindung mit § 125 BBergG oder bei der Anfertigung von Auszügennach Zeitaufwand
je angefangene Stunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
 Anmerkung zu Tarifstelle 3.4.1: 
Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung weniger als eine halbe Stunde erfordert.
3.4.2Material (Lichtpausen, Vergrößerungen, fotografische Aufnahme)25 bis 206
4 Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten  
4.1.1Auskünfte, deren Bearbeitung bis zu einer Stunde dauert50
4.1.2Auskünfte, deren Bearbeitung bis zu zwei Stunden dauert90
4.1.3Für die dritte und jede weitere angefangene Stunde jeweils50
5 Einwohnerwesen  
5.1Datenübermittlungen, Melderegisterauskünfte und Anhörungen nach dem Bundesmeldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 2 a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970). 
5.1.1Datenübermittlungen nach den §§ 34 bis 36, 38, 42 und 43 unmittelbar an die jeweils genannten Datenempfänger sind gebührenfrei. Dies gilt auch für Anfragen nach § 755 ZPO. Auslagen sind zu erstatten. 
  
 
 
5.1.2Melderegisterauskünfte 
5.1.2.1a)Einfache Melderegisterauskünfte nach § 44 Absatz 1 12
 b)Melderegisterauskünfte mit größerem Verwaltungsaufwand, insbesondere bei Rückgriff auf nicht automatisiert gespeicherte Daten. Dies gilt nicht in den Fällen der Tarifstelle 5.1.316
 c)Einfache Melderegisterauskünfte nach § 49  
  aa)Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft an bei der Vermittlungsstelle Meldewesen Schleswig-Holstein registrierte Großanfrager5,00
bb)in den übrigen Fällen der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft4,50
cc)zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 5.1.2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb für das Land Schleswig-Holstein0,50
5.1.2.2Erweiterte Melderegisterauskünfte nach § 45 14
5.1.2.3Gruppenauskünfte nach § 46 35 zuzüglich 0,026 für jede registrierte Person und zuzüglich 0,077 für jede ausgewählte Person
5.1.2.4Melderegisterauskünfte nach § 50 Absatz 1 und 3  
 je Person0,15
 mindestens35
5.1.2.5Melderegisterauskünfte nach § 50 Absatz 2  
 je Jubiläumsfall10
 mindestens15
5.1.2.6Datenbestätigung nach § 49 a 1,00
5.1.3Anhörungen nach §§ 51 und 52. Die Gebühr ist seitens der anfragenden Stelle nach § 44 Absatz 1 oder Tarifstelle 5.1.1.1 zu entrichten. 
5.1.3.1Anhörung nach § 51 Absatz 2 25
5.1.3.2Anhörung nach § 52 Absatz 2 15
5.2Erteilung von Bescheinigungen (z. B. Meldebescheinigungen, zusätzliche Meldebestätigungen) 
 a) Bescheinigung in einfachen Fällen6
 b) Bescheinigung mit größerem Verwaltungsaufwand, insbesondere bei Rückgriff auf nicht automatisiert gespeicherte Daten15
 Anmerkungen zu Tarifstellen 5.1.1 bis 5.2: 
1.Durch die Verwaltungsgebühr sind die mit der Amtshandlung entstehenden Auslagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten. h
2.Als Großanfrager gilt, wer über eine Datei einfache Melderegisterauskünfte beantragt.
3.Wird im maschinellen Verfahren die neutrale Antwort nach § 38 Absatz 2 Satz 2 o0der § 51 Absatz 2 Satz 3 erteilt, entfällt die Gebührenpflicht.
4.Bei Anfragen nach Tarifstelle 5.1.2.1 oder 5.1.2.2 zu Personen mit einer Auskunftssperre nach § 51 und einem bedingten Sperrvermerk nach § 52 erhält die anfragende Stelle im maschinellen Verfahren als Antwort der Meldebehörde einen Hinweis, dass durch die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung eine Gebühr nach Tarifstelle 5.1.3.1 oder 5.1.3.2 ausgelöst wird, wenn die Meldebehörde die Anhörung durchführen soll. Nur bei Zustimmung der anfragenden Stelle, diese Gebühr zu entrichten, erfolgt die weitere Bearbeitung der Anfrage.
5.Für Anfragen zur Übermittlung von Daten ohne Personenbezug (z.B. Einwohnerzahl je Straße) gilt die Tarifstelle 5.1.2.3 entsprechend.
  
  
6 Enteignungs- und entschädigungsrechtliche Angelegenheiten  
6.1Verleihung des Enteignungsrechts nach § 2 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS S. 221) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Art. 8 LVO vom 16. März 2015, (GVOBl. Schl.-H. S. 96)400 bis 3 600
6.2Anordnung des vereinfachten Enteignungsverfahrens, wenn die Anordnung selbstständig erfolgt, nach § 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Art. 8 LVO vom 16. März 2015, (GVOBl. Schl.-H. S. 96).400 bis 3 600
6.3Ermächtigung zur Vornahme von Vorarbeiten auf Grundstücken nach § 5 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum und § 209 des Baugesetzbuches 150 bis 400
6.4Planfeststellungsbeschluss nach den §§ 15 ff. des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum 250 bis 7 500
6.5Vorläufige/Vorzeitige Besitzeinweisung nach150 bis 3 600
 -§ 6 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren,
- § 18 f des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122),
- § 9 e des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl l. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808),
- § 44 b des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 und 2018 I S. 472),
- § 116 des Baugesetzbuches,
- § 38 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 226 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
- § 43 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2018, (GVOBl. SH S. 68),
- § 21 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994 S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 und 2018 I S. 472),
- § 27 g des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808 und 2018 I S. 472)
- § 29 a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808),§ 127 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 680 )
Besitzeinweisungsentschädigung, Sicherheitsleistung und sonstige Maßnahmen, soweit sie selbstständig angeordnet werden
6.6Feststellung der Entschädigung nach § 24 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum, § 28 a des Luftverkehrsgesetzes, § 19 a des Bundesfernstraßengesetzes, § 22 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes 400 bis 3 600
6.7Feststellung der Entschädigung bei Schäden nach den §§ 18, 28 Absatz 6, §§ 40 bis 42, 126 und 209 des Baugesetzbuches und §§ 8 und 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550)400 bis 3 600
6.8Beurkundung einer Einigung nach § 26 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum und § 110 des Baugesetzbuches 200 bis 1 800
6.9Beurkundung einer Teileinigung nach § 111 des Baugesetzbuches, § 37 des Landbeschaffungsgesetzes und des § 26 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum 200 bis 1 800
6.10Enteignungsbeschluss nach § 32 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum, § 113 des Baugesetzbuches, § 47 des Landbeschaffungsgesetzes, Ausführungsanordnung nach § 117 des Baugesetzbuches und Ausführungsbescheid nach § 51 des Landbeschaffungsgesetzes 150 bis 400
6.11Entscheidungen über Anträge nach §§ 18, 43, 102, 105 und 168 des Baugesetzbuches, die als unzulässig oder unbegründet abgelehnt oder vor einer Entscheidung vom Antragsteller zurückgenommen werden.150 bis 3 000
 Anmerkung zu Tarifstelle 6: 
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 6.1 bis 6.5 und 6.10 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
7 Jagd-, Fischerei- und Forstwesen  
7.1Jagdangelegenheiten 
7.1.1Jägerprüfungsverordnung vom 5. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 507) 
7.1.1.1Prüfung zum Erwerb des ersten Jagdscheines280
7.1.1.2Prüfung nicht bestandener oder nicht abgelegter Prüfungsabschnitte140
7.1.2Falknerprüfungsordnung vom 13. Juni 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 406) 
7.1.2.1Prüfung zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines80
7.1.3Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 299) 
7.1.3.1Erteilung von Jagdscheinen 
a)Jahresjagdschein
  aa)für ein Jagdjahr55
bb)für zwei Jagdjahre65
cc)für drei Jagdjahre75
 b)Tagesjagdschein25
 c)Falknerjagdschein 
  aa)für ein Jagdjahr15
bb)für zwei Jagdjahre20
cc)für drei Jagdjahre25
 d)Jahresjagdschein für Jugendliche20
 e)Doppelausfertigung20
7.1.3.2Ausnahme für Pächter nach § 11 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes 50
7.1.3.3Einziehung und Sperre von Jagdscheinen gem. § 18 Bundesjagdgesetz und § 37 Absatz 2 LJagdG 150 bis 500
7.1.3.4Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aushorsten von Junghabichten für Beizzwecke gem. § 22 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes 50 bis 200
7.1.3.5Abrundung oder Änderung von Jagdbezirken nach § 3 LJagdG 50 bis 250
7.1.3.6Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken gem. § 4 Absatz 2 LJagdG 50 bis 250
7.1.3.7Erlaubnis zu einer beschränkten Jagdausübung im befriedeten Bezirk gem. § 4 Absatz 3 und 4 LJagdG 50 bis 150
7.1.3.8Bestätigung und Widerruf einer Jagdaufseherin oder eines Jagdaufsehers nach § 20 LJagdG 40
7.1.3.9Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken aus ethischen Gründen gemäß § 6 a Bundesjagdgesetz 50 bis 1 500
7.1.4Anerkennung von Fischzuchtanlagen nach der Landesverordnung über die Festsetzung einer Jagdzeit für Graureiher vom 1. September 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 299), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 241)50 bis 250
7.1.5Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2018 (BGBl. I S. 1159) 
7.1.5.1Entscheidungen nach § 3 Absatz 4 25 bis 260
7.1.5.2Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Absatz 5 Nummer 3 10 bis 260
 Anmerkung zu Tarifstelle 7.1.5: 
Amtshandlungen sind gebühren- und auslagenfrei, soweit sie wissenschaftliche, Lehr- oder Forschungszwecke einschließlich der Nachzucht für diese Zwecke betreffen.
 Anmerkungen zu Tarifstelle 7.1: 
1.Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 7.1.3, 7.1.4 und 7.1.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
2.Sonstige Prüfungen, Untersuchungen und andere Amtshandlungen im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners, soweit keine Gebühr nach Tarifstelle 7.1 vorgesehen ist.10 bis 50
7.2Fischereiangelegenheiten 
7.2.1Landesfischereigesetz (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), 
7.2.1.1Erteilung einer Genehmigung für zwei Kalenderjahre zur Ausübung der Fischerei mit Geräten der Erwerbsfischerei nach § 4 Absatz 5 25
7.2.1.2Eintragung, Änderung oder Löschung eines Fischereirechts im Fischereibuch nach § 7 Absatz 2 25 bis 150
7.2.1.3Regelung der Fischereirechte nach § 11 Absatz 5 25
7.2.1.4Genehmigung eines Fischereipachtvertrages nach § 12 Absatz 4 und 5 25
7.2.1.5Regelung der Fischereirechte nach § 12 Absatz 6 25
7.2.1.6Festsetzung des Betretungsrechtes und der Höhe der Entschädigung nach § 15 Absatz 3 25
7.2.1.7Aufstellen eines Hegeplanes nach erfolgloser Aufforderung nach § 21 Absatz 3 250 bis 2 500
7.2.1.8Genehmigung einer Satzung einer Fischereigenossenschaft nach § 23 Absatz 2 25
7.2.1.9Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Absatz 2 15 bis 50
 Anmerkung zu Tarifstelle 7.2.1.9: 
Genehmigungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt werden, sind gebührenfrei.
7.2.1.10Festsetzung von Beiträgen nach § 32 Absatz 2 und § 34 Absatz 3 25 bis 500
7.2.1.11Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Muschelfischerei und der Muschelzucht nach § 40 Absatz 1 *) 25 bis 500
7.2.1.12Erteilung einer Befreiung nach § 40 Absatz 5 30 bis 500
7.2.1.13Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung eines Muschelkulturbezirkes nach § 41 Absatz 2, je angefangene 10 ha Kulturfläche jährlich56
7.2.1.14Amtliche Bestätigung einer privaten Fischereiaufseherin oder eines privaten Fischereiaufsehers nach § 43 Absatz 4 20
7.2.2Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO) vom 1. Juni 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 354) 
7.2.2.1Eintragung von Berichtigungen wie Übertragungen oder Löschungen von selbständigen Fischereirechten nach § 1 25 bis 150
7.2.2.2Erteilung eines Fischereischeins oder Ausstellung eines Ersatzes nach § 4 10
7.2.2.3Genehmigung einer Ausnahme von der Fischereischeinpflicht nach § 5 Absatz 1 und 2 10
7.2.2.4Ablegung der Fischereischeinprüfung und Ausstellung eines Fischereischeinprüfungszeugnisses nach §§ 6 und 7  
 a)für Personen über 18 Jahre25
 b)für Personen unter 18 Jahre15
7.2.3Schleswig-Holsteinische Küstenfischereiordnung vom 23. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Verordnung vom 10. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 125) 
7.2.3.1Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Absatz 1 20 bis 50
7.2.3.2Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Absatz 5 (Besteckzeesen)25
7.2.3.3Erteilung einer Bescheinigung eines Fischereikennzeichens (Bootsbescheinigung) nach § 15 Absatz 2 Satz 1 20
7.2.3.4Änderung der Bescheinigung bei wesentlichen Veränderungen am Fahrzeug nach § 15 Absatz 2 Satz 2 10
7.2.3.5Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 15 bis 60
7.2.3.6Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen nach § 22 Absatz 1 und 3 15 bis 60
 Anmerkung zu Tarifstellen 7.2.3.1 und 7.2.3.6: 
Genehmigungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt werden, sind gebührenfrei.
7.2.4Schleswig-Holsteinische Binnenfischereiordnung vom 25. September 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 167) 
7.2.4.1Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 20 bis 50
7.2.4.2Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 und 3 10 bis 50
 Anmerkung zu Tarifstellen 7.2.4.1 und 7.2.4.2: 
Genehmigungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt werden, sind gebührenfrei.
7.2.5Landesverordnung über die Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen in der Nordsee vom 20. September 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 236) 
7.2.5.1Erteilung einer Bescheinigung über die Eintragung in das Register nach § 3 Absatz 1 30
7.2.5.2Änderung der Bescheinigung nach § 11 15
7.2.6Verordnung über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde vom 15. Februar 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 28) 
7.2.6.1Ausstellung eines Fischereiausweises gemäß des Abkommens über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde nach § 10 Absatz 1 10
7.2.7 Verordnung (EG) Nummer 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. EU Nummer L 168 S. 1) 
7.2.7.1Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 6 in Verbindung mit 8 oder 9 *) 50 bis 10 000
7.3Forstangelegenheiten 
7.3.1Genehmigung zur Umwandlung von Wald nach § 9 Landeswaldgesetz vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773) 
 a)bei einer Fläche bis zu 1 ha300
 b)bei einer Fläche über 1 ha bis zu 2 ha500
 c)bei einer Fläche über 2 ha für jeden angefangenen ha der Gesamtfläche250
 d)bei Genehmigungsverfahren gemäß Landes-UVP-Gesetz (LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) bei Vorverfahren30 % Zuschlag auf die Gebühr nach der Tarifstelle 7.3.1 Buchstabe c
 e)bei Genehmigungsverfahren gemäß LUVPG bei UVP-Pflicht60 % Zuschlag auf die Gebühr nach der Tarifstelle 7.3.1 Buchstabe c
 Anmerkungen zu Tarifstelle 7.3.1: 
1.Mit der Verwaltungsgebühr sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.
2.Die Genehmigung im Rahmen von Maßnahmen, die ausschließlich im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen oder durch Zuwendungen der Naturschutzbehörden oder der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein gefördert werden, ist von Gebühren und Auslagen befreit.
7.3.2Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Artikel 414 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 
7.3.2.1Zulassungsverfahren von Ausgangsmaterial der Kategorie "Ausgewählt", Qualifiziert" und "Geprüft" nach § 4 Absatz 1 und FoVG100
 Anmerkung zur Tarifstelle 7.3.2.1:250
Bei mehr als zwei Zulassungsverfahren für die Besitzerin oder den Besitzer eines Waldes oder Baumes oder einen fortwirtschaftlichen Zusammenschluss innerhalb eines Arbeitstages
7.3.2.2Registrierung der Anlage eines Mutterquartieres zur Erzeugung von Vermehrungsgut der Baumarten, die dem FoVG unterliegen, nach § 6 Absatz 1 FoVG 100
   
7.3.2.3Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 FoVG 50
 Anmerkung zur Tarifstelle 7.3.2.3: 
Bei mehr als zwei Stammzertifikaten für die Besitzerin oder den Besitzer eines Waldes oder Baumes oder einen fortwirtschaftlichen Zusammenschluss innerhalb eines Arbeitstages100
7.3.2.4Ausstellung eines Stammzertifikates für Mischungen nach § 9 Absatz 2 FoVG 100
 Anmerkung zu Tarifstelle 7.3.2.4 
Für Mischungen von Ernten aus einem Bestand (eine Registernummer oder eine Zulassungseinheit) innerhalb eines Jahres, für die aufgrund tageweiser Abfuhren mehrere Stammzertifikate ausgestellt wurden, entfällt die Gebühr.
7.3.2.5Ausstellung eines Stammzertifikates für Exporte nach § 16 Absatz 2 FoVG 10
7.3.2.6Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamens- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG 500
7.3.2.7Aufhebung der vollständigen oder teilweisen Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG 250
7.3.2.8Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Absatz 7 FoVG 200 bis 1 000
8 Fundsachen  
8.1Verwahrung von Fundsachen 
 a)im Wert bis zu 25 Euro3
 b)im Wert von über 25 bis 50 Euro7
 c)im Wert von über 50 Euro für den Mehrwert zusätzlich2 %
 Anmerkungen zu Tarifstelle 8.1: 
Gebühren und Auslagen werden vom Finder nicht erhoben, wenn er auf das Recht des Eigentumserwerbs nach § 973 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber der zuständigen Behörde nach § 976 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches verzichtet hat. Aus Gründen der Billigkeit nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein können dem Finder Gebühren und Auslagen ermäßigt oder erlassen werden.
8.2Bescheinigungen in Fundangelegenheiten6
9 Gesundheitsrechtliche und soziale Angelegenheiten  
9.1Ärztinnen und Ärzte 
9.1.1Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945) 
9.1.1.1Approbation 
 a)an Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 3 Absatz 1 und 2 130
 b)in anderen Fällen nach § 3 Absatz 3 320
9.1.1.2Berufserlaubnis nach § 10  
 a)Erteilung einer Erlaubnis 
  aa)bis zu einem Jahr100
  bb)für jedes weitere angefangene Jahr50
 b)Verlängerung der Erlaubnis 
  aa)bis zu einem Jahr50
  bb)für jedes weitere angefangene Jahr50
9.1.2Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) 
9.1.2.1Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen nach § 12 20 bis 40
9.1.2.2Zweitschriften von Ergebnismitteilungen und Prüfungszeugnissen25
9.1.3Bestätigungsurkunde für Ausländerinnen und Ausländer über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung20
9.1.4Ersatzurkunde (Approbation)70
 Anmerkung zu Tarifstelle 9.1: 
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.1.1.1, 9.1.1.2, 9.1.2.1 und 9.1.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
9.2Zahnärztinnen und Zahnärzte 
9.2.1Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945) 
9.2.1.1Approbation 
 a)an Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 2 Absatz 1 und 2 130
 b)in anderen Fällen nach § 2 Absatz 3 320
9.2.1.2Berufserlaubnis nach § 13  
 a)Erteilung der Erlaubnis 
  aa)bis zu einem Jahr100
  bb)für jedes weitere angefangene Jahr50
 b)Verlängerung der Erlaubnis 
  aa)bis zu einem Jahr50
  bb)für jedes weitere angefangene Jahr50
9.2.2Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)20 bis 40
9.2.3Bestätigungsurkunde für Ausländerinnen und Ausländer über die abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung20
9.2.4Ersatzurkunde (Approbation)70
 Anmerkung zu Tarifstelle 9.2: 
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.2.1.1, 9.2.1.2, 9.2.2 und 9.2.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
9.3Apothekerinnen und Apotheker 
9.3.1Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945) 
9.3.1.1Approbation 
 a)an Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 4 Absatz 1, 1 a und 2 130
 b)in anderen Fällen nach § 4 Absatz 3 320
9.3.1.2Berufserlaubnis nach § 11  
 a)Erteilung der Erlaubnis 
  aa)bis zu einem Jahr100
  bb)für jedes weitere angefangene Jahr50
 b)Verlängerung der Erlaubnis 
  aa)bis zu einem Jahr50
  bb)für jedes weitere angefangene Jahr50
9.3.2Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) 
9.3.2.1Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen nach § 22 20 bis 40
9.3.2.2Zweitschriften von Ergebnismitteilungen und Prüfungszeugnissen25
9.3.3Bestätigungsurkunde für Ausländerinnen und Ausländer über die abgeschlossene Ausbildung20
9.3.4Ersatzurkunde (Approbation)70
 Anmerkung zu Tarifstelle 9.3: 
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.3.1.1, 9.3.1.2, 9.3.2.1 und 9.3.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
9.4Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) 
9.4.1Approbation 
 a)an Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 2 Absatz 1 und 2 130
 b)in anderen Fällen nach § 2 Absatz 3 320
 c)nach § 12 210
9.4.2Berufserlaubnis nach § 4  
 a)Erteilung der Erlaubnis 
  aa)bis zu einem Jahr100
  bb)für jedes weitere angefangene Jahr50
 b)Verlängerung der Erlaubnis 
  aa)bis zu einem Jahr50
  bb)für jedes weitere angefangene Jahr50
9.4.3Bestätigungsurkunde für Ausländerinnen und Ausländer über die abgeschlossene Ausbildung20
9.4.4Ersatzurkunde (Approbation)70
 Anmerkung zu Tarifstelle 9.4: 
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.4.1, 9.4.2 und 9.4.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.6Andere Berufe im Gesundheitswesen und Berufe im Sozialwesen 
9.6.1Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach 
§ 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)
§ 1 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945),
  § 1 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945), 
  § 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), 
  § 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGB. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), 
  § 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), 
  § 1 des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), 
  § 1 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), 
  § 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), 
 § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), 
  § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22 Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) 
 § 1 des Orthopistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), 
  § 1 des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), 
  § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) 
und nach anderen Vorschriften für Berufe im Gesundheitswesen
 a)nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung40
 b)ohne Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung40 bis 225
 c)Ersatzurkunde, Zweitschriften von sonstigen Urkunden und Zeugnissen60
9.6.2Anerkenntnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach § 6 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 625) 
 a)nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung70
b)in den Fällen des § 8 55 bis 225
c)Ersatzurkunde, Zweitschriften von sonstigen Urkunden und Zeugnissen60
 Anmerkung zu Tarifstelle 9.6: 
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.6.1 und 9.6.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.7Apotheken 
9.7.1Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) 
 a)Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke als Eigentümer oder Pächter oder einer Krankenhaus-Apotheke350 bis 3 000
 b)Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke100 bis 1 000
 c)Erlaubnis zur Verwaltung einer Apotheke oder Zweigapotheke100 bis 200
 d)Prüfung der Anzeige des Wechsels des Verantwortlichen für die Filialleitung50 bis 300
 e)Abnahmebesichtigung und Bescheinigung nach § 6 250 bis 4 000
 f)Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11 a 150 bis 500
 g)Genehmigung von Verträgen zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern nach § 14 Absatz 2 oder 5, je Vertrag100 bis 1 000
 h)Ausfertigung einer neuen Betriebserlaubnis (ohne Erlaubnisverfahren)50 bis 100
 Anmerkung zu Tarifstelle 9.7.1 Buchstabe a 
Bei Erteilung einer Mehrbesitzerlaubnis wird bei der Gebührenberechnung nur die neu hinzukommende Apotheke berücksichtigt.
9.7.2Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2338) 
 a)Zulassung einer mehr als dreimonatigen Vertretung des Apothekenleiters nach § 2 Absatz 5 Satz 3 40 bis 150
 b)Bewilligung einer Ausnahme nach § 35 Absatz 2 Satz 2 85 bis 285
 Anmerkung zu Tarifstelle 9.7: 
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung.
9.8Humanarzneimittel und Tierarzneimittel 
9.8.1Herstellung von Humanarzneimitteln, Tierarzneimitteln, veterinärmedizintechnischen Produkten, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen, Gewinnung und Behandlung von Gewebe oder Gewebezubereitungen und anderen Stoffen menschlicher Herkunft 
9.8.1.1Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen nach § 13 Arzneimittelgesetz (AMG) oder von Tierarzneimitteln nach § 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) in Verbindung mit Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 S. 43, zuletzt ber. ABl. L 151 S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/18 der Kommission vom 23. November 2022 (ABl. L 26 S. 7) oder zur Herstellung von Tierarzneimitteln, veterinärmedizintechnischen Produkten, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen nach § 28 Absatz 1 sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 TAMG in Verbindung mit Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6  
 a)Erstellung einer Erlaubnis60 bis 1 000
 b)Besichtigung1 000 bis 25 000
9.8.1.2Erlaubnis für die Gewinnung und Behandlung von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach §§ 20b, 20c AMG oder zur Herstellung von zur Tierarzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 TAMG  
 a) Erstellung einer Erlaubnis 60 bis 1 000
 b) Besichtigung 1 000 bis 25 000
9.8.1.3 Überbeglaubigung und Beglaubigung von Erlaubnis- und Zertifikatsablichtungen 10 bis 25
9.8.1.4 Erlaubnisfreie Herstellung von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Humanoder Tierarzneimittel verwendet werden, einschließlich Registrierung nach § 64 Abs. 3g AMG oder § 16 TAMG und Besichtigung nach § 64 Absatz 1 AMG oder Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6  
 a) Erstellung einer Registrierung 60 bis 1 000
 b) Besichtigung 1 000 bis 25 000
9.8.2 Überwachung und Maßnahmen nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 5 TAMG  
 a) Erfassung schriftlicher Meldungen der Tierhaltung mit Nutzungsart, der Anzahl der zu Beginn des Halbjahres gehaltenen Tiere je Tierart (Stichtagsbestand), der Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge, der Arzneimittelverwendung oder der Nullmeldung, je Meldung 0,20 bis 20
 b) Erfassung von Nachmeldungen, je Meldung 0,20 bis 20
 c) Erfassung von Meldevollmachten, je Meldung 2 bis 20
 d) Mitteilung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit (BHT) an Tierhalter, je Mitteilung 1,80 bis 20
 e) Prüfung des Minimierungsplanes 50 bis 300
 f) Erfassung der Bestätigung des Tierhalters über die Richtigkeit der Angaben zur Arzneimittelverwendung (Tierhalterversicherung), je Meldung 2 bis 20
 g) Anordnung von Maßnahmen zur Verringerung der Behandlungen mit Arzneimitteln 100 bis 3 000
 h) Auskünfte über bei der Behörde gespeicherte Daten 10 bis 100
9.8.3 Anerkennung von zentralen Beschaffungsstellen für Arzneimittel im Sinne von § 47 Absatz 1 Nummer 5 AMG oder für Tierarzneimittel im Sinne von § 45 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 TAMG 300 bis 3 000
9.8.4 Prüfung und Bestätigung von Anzeigen 
9.8.4.1 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG oder § 79 TAMG  
 a) für eine Prüfung und Bestätigung 50 bis 2 000
 b) für jede weitere Ausfertigung 6
9.8.4.2 Bestätigung der Voraussetzungen für den Einzelhandel im Fernabsatz nach Artikel 104 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 30 TAMG zur Aufnahme in das Versandhandelsregister einschließlich der Weiterleitung an die Bundesoberbehörde 50 bis 250
9.8.5 Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a AMG oder Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten nach §§ 18 oder 29 TAMG in Verbindung mit Artikel 99 der Verordnung (EU) 2019/6 einschließlich Besichtigung 50 bis 3 000
9.8.6 Überwachung nach § 64 AMG oder § 35 TAMG in Verbindung mit Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 sowie nach § 72 TAMG, Probenahme nach § 65 AMG oder § 73 TAMG und Maßnahmen nach § 69 AMG oder § 76 TAMG  
9.8.6.1 Überwachung von öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken50 bis 4 000
 Anmerkung zu Tarifstelle 9.8.6.1:  
Bei Besichtigung einer öffentlichen Apotheke, Haupt- oder Filialapotheke oder Zweigapotheke ausschließlich durch eine Landespharmazierätin oder einen Landespharmazierat sind 250 Euro zu berechnen.
9.8.6.2 Überwachung von Herstellern, Importeuren, pharmazeutischen Unternehmern, für den Markt Bereitstellende, Großhändlern und Einrichtungen zur Gewinnung und Verarbeitung von Gewebe oder Gewebezubereitungen 
9.8.6.2.1 ohne Besichtigung 100 bis 20 000
9.8.6.2.2 mit Besichtigung 
 a) Durchführung der Besichtigung einschließlich Berichtsentwurf 300 bis 20 000
 b) Bearbeitung der Stellungnahmen zum Berichtsentwurf und Finalisierung des Berichts 100 bis 10 000
 c) Maßnahmenverfolgung 100 bis 10 000
9.8.6.3 a) Überwachung von Tierhalterinnen und -haltern, Tierärztlichen Hausapotheken, Tierheilpraktikerinnen und -praktikern sowie des Einzelhandels (außer Apotheken) 50 bis 1 000
 b) Überwachung der sonstigen Betriebe, Einrichtungen oder Personen 50 bis 4 000
9.8.6.4 Überwachung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln nach § 15 der GCP-Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 13 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048, 3065) in der Fassung des Artikels 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4583), in der am 26. Januar 2022 geltenden Fassung und nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nummer 536/2014 Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/2239 vom 6. September 2022 (ABl. L 294 S. 5) 50 bis 10 000
9.8.6.5 Entnahme, Bearbeitung und Bewertung von Proben nach § 65 AMG oder § 73 TAMG, je Probe 50 bis 1 000
9.8.6.6 Bestellung als Sachverständige oder Sachverständiger für Aufgaben nach § 65 Absatz 4 AMG oder § 73 Absatz 4 TAMG 50 bis 3 000
9.8.6.7 Maßnahmen nach § 69 AMG oder § 76 TAMG 20 bis 4 000
9.8.7 Einfuhr und Ausfuhr von Humanarzneimitteln, Tierarzneimitteln, veterinärmedizintechnischen Produkten, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen sowie von Gewebe und bestimmten Gewebezubereitungen 
9.8.7.1 Einfuhrerlaubnis nach §§ 72 oder 72b AMG 30 bis 5 000
9.8.7.2 Ausstellen einer Importbescheinigung 
 a) nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 oder § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AMG 75 bis 2 000
 b) nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG einschließlich Besichtigung 1 000 bis 35 000
9.8.7.3 Ausstellen einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6 AMG  
 a) für ein Arzneimittel 25 bis 2 000
 b) für jede weitere Ausfertigung 15 bis 30
9.8.7.4 Import und Handel mit Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Human- oder Tierarzneimittel verwendet werden  
 a) Erstellung der Registrierung nach § 64 Absatz 3g AMG oder § 16 Absatz 1 TAMG 60 bis 1 000
 b) Besichtigung nach § 64 Absatz 1 AMG oder Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 500 bis 10 000
9.8.8 Ausstellen eines Zertifikates nach § 73a Absatz 2 AMG oder Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6  
 a) für ein Arzneimittel, Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt 75 bis 600
 b) für jede weitere Ausfertigung 15
9.8.9 Anerkennung als Pharmaberaterin oder Pharmaberater im Sinne von § 75 Absatz 3 AMG 80 bis 300
9.8.10 Ausstellen eines Zertifikats nach § 64 Absatz 3f AMG oder nach Artikel 94 der Verordnung (EU) 2019/6  
 a) Erstellung eines Zertifikats 100 bis 1 000
 b) Besichtigung 1 000 bis 35 000
 c) für die Überbeglaubigung und Beglaubigung von Zertifikatsablichtungen 25
9.8.11 Erstellen eines Inspektionsberichtes nach Artikel 2 des Übereinkommens vom 8. Oktober 1970 zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 10. März 1983 (BGBl. II S. 158, 159) (PIC-Bericht)  
 a) einschließlich Besichtigung 1 000 bis 35 000
 b) ohne Besichtigung 100 bis 3 000
 c) Besichtigung bei Arzneimittelherstellern und Herstellern von Wirkstoffen im Ausland ohne Antrag auf Ausstellung einer Importbescheinigung 1 000 bis 35 000
9.8.12 Sonstige Bescheinigungen, Entscheidungen oder Prüfung und Bestätigung von Anzeigen im Zusammenhang mit der Durchführung des AMG, des TAMG, der Verordnung (EU) 2019/6 und der dazu ergangenen Verordnungen nach Zeitaufwand
 Anmerkungen zu Tarifstelle 9.8: 
 1.Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.8.1 bis 9.8.5 und 9.8.7 bis 9.8.12 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis, des Zertifikats oder andere Entscheidungen oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis. 
2.Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 9.8.1, 9.8.2, 9.8.5 bis 9.8.7 und 9.8.9 bis 9.8.12 kann für die notwendige Herbeiziehung von Sachverständigen und für die Untersuchung von Arzneimittel-, Tierarzneimittel-, Arzneimittelzwischenprodukt, Wirkstoffproben und Proben veterinärmedizintechnischer Produkte Auslagenersatz nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Nummer 7 Verwaltungskostengesetz berechnet werden.
 3. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde die Stundensätze nach § 6 Verwaltungsgebührenverordnung zugrunde zu legen. 
9.9Aus- und Weiterbildungseinrichtungen im Gesundheitswesen und im Sozialwesen 
9.9.1Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung von Lehranstalten oder Schulen für Berufe des Gesundheitswesens nach40 bis 250
dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)
dem Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945),
 dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945), 
 dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), 
 dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), 
 dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), 
 dem Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), 
 dem Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), 
 dem Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), 
 dem Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), 
 dem Orthopistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), 
 dem Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), 
und nach anderen Vorschriften für Berufe im Gesundheitswesen
 sowie Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Altenpflegeschule oder als Außenstelle einer anerkannten Schule nach § 9 Absatz 1 Altenpflegeausbildungsgesetz vom 8. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 62) 
9.9.2Entscheidung über einen Antrag auf Ermächtigung von Privatanstalten zur Annahme und Beschäftigung von Praktikanten für Berufe im Gesundheitswesen (vgl. Tarifstelle 9.6.1)50
9.9.2.1Entscheidung über einen Antrag auf Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung25 bis150
9.9.3Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Weiterbildungsstätte nach § 5 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 625) *) 110 bis 340
9.9.4Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)110 bis 340
9.9.5 Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung der Lehrgänge und sonstige Bildungsangebote nach der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) 
9.9.5.1 Entscheidung über einen Antrag zur Anerkennung von betreuungsspezifischen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen nach § 5 Absatz 2 und 3 BtRegV 1.320
9.9.5.2 Entscheidung über einen Antrag zur Anerkennung von Sachkundelehrgängen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 BtRegV 1.320
9.9.5.3 Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der Anerkennung gemäß § 8 Absatz 5 BtRegV 660
9.9.5.4 Entscheidung über einen Antrag auf die Anerkennung einzelner Module gemäß § 8 Absatz 6 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 5 BtRegV 660
 Anmerkung zu Tarifstelle 9.9: 
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.9.1, 9.9.2, 9.9.2.1, 9.9.3, 9.9.4 und 9.9.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.10Privat-Kranken-Anstalten 
9.10.1Konzession für Unternehmen nach § 30 der Gewerbeordnung 50 bis 4 000
9.10.2Fristverlängerungen und Befristungen nach § 49 der Gewerbeordnung 5 % der Gebühr zu Tarifstelle 9.10.1
 mindestens15
 Anmerkung zu Tarifstelle 9.10: 
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.10.1 und 9.10.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
9.12Amtshandlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) 
9.12.1Untersuchungen gemäß § 19 IfSG vorbehaltlich der Kostenregelung nach § 19 Absatz 2 IfSG 10 bis 40
9.12.2Überwachung (Besichtigung und Nachkontrolle) der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 23 IfSG einschließlich der Fertigung der Niederschrift30 bis 5.000
9.12.3Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen einer Begehung gemäß § 23 IfSG 10 bis 25
Für jede weitere Probenahme am selben Tag5 bis 15
9.12.4Entnahme von Wasserproben gemäß § 23 IfSG ohne weitere Amtshandlung25 bis 800
9.12.5Überwachung (Besichtigung und Nachkontrolle) der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 36 IfSG einschließlich der Fertigung der Niederschrift30 bis 2.500
9.12.6Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen einer Begehung gemäß § 36 IfSG 10 bis 25
9.12.6.1Für jede weitere Probenahme am selben Tag5 bis 15
9.12.7Entnahme von Wasserproben gemäß § 36 IfSG ohne weitere Amtshandlung25 bis 800
9.12.8Anordnung und Überprüfung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften nach § 39 Absatz 2 IfSG"25 bis 1.000
9.12.9Mündliche und schriftliche Belehrung einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen25 bis 50
9.12.10Mündliche und schriftliche Belehrung einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen außerhalb der Dienststelle sowie Belehrung von Einzelpersonen30 bis 75
 Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.9 und 9.12.10: 
1. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
2. Die Gebühren und Auslagen können gemäß § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein für Einzelpersonen oder Gruppen, die wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zur Belehrung gemäß § 43 IfSG verpflichtet sind, aufgrund des öffentlichen Interesses an ihrer Tätigkeit erlassen werden.
9.12.11Zusätzliche Bescheinigungen und Zweitschriften für mündliche und schriftliche Belehrung als Arbeitgeber gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen15
9.12.12Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 IfSG 100 bis 2.000
 Anmerkung zu der Tarifstelle 9.12.12: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. 
9.12.13Nachtragung oder Bestätigung einer Impfung nach § 22 Absatz 2 Satz 3 IfSG 15 bis 25
9.12.14Nachtragung oder Bestätigung jeder weiteren Impfung nach § 22 Absatz 2 Satz 3 IfSG 10
9.12.15Überwachung (Besichtigung und Nachkontrolle) der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 35 IfSG einschließlich der Fertigung der Niederschrift30 bis 2500
9.13Amtshandlungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99), in Verbindung mit §§ 37, 38 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 1045) 
 Anmerkung zu Abschnitt 9.13: Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben. 
9.13.1Erlass einer Anordnung oder Duldung gemäß § 9 TrinkwV 30 bis 1.500
9.13.2Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 TrinkwV 50 bis 1.500
 Anmerkung zu den Tarifstellen 9.13.1 und 9.13.2: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. 
9.13.3Erlass einer Ordnungsverfügung bei Nichterfüllung der Untersuchungspflichten gemäß §§ 14, 14a oder 14b TrinkwV 50 bis 1 000
9.13.4Sichtung, Bewertung und Dokumentation der vorgelegten Laborergebnisse aufgrund der Probenahme gemäß "§ 14b Absatz 1 TrinkwV10 bis 500
9.13.5Prüfung, Bewertung und Genehmigung oder Versagung einer Risikobewertung sowie gegebenenfalls Festlegung eines Untersuchungsplanes nach § 14 Absatz 2b TrinkwV 100 bis 1.500
9.13.6Prüfung, Bewertung und Genehmigung oder Versagung einer Verlängerung der Risikobewertung sowie gegebenenfalls Festlegung eines Untersuchungsplanes nach § 14 Absatz 2b TrinkwV 100 bis 500
9.13.7Zulassung als Trinkwasseruntersuchungsstelle gemäß § 15 Absatz 4 TrinkwV.400 bis 900
 Anmerkung zu der Tarifstelle 9.13.7: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. 
9.13.8Besichtigung und Nachkontrolle einer Wasserversorgungsanlage einschließlich der Fertigung der Niederschrift gemäß §§ 18, 19 TrinkwV 30 bis 1 300
9.13.9Besichtigung und Nachkontrolle einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 TrinkwV 30 bis 500
9.13.10Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen der Besichtigung einer Wasserversorgungsanlage gemäß §§ 19, 20 TrinkwV 10 bis 25
9.13.10.1Für jede weitere Probenahme am selben Tag5 bis 15
9.13.11Entnahme von Wasserproben gemäß §§ 19, 20 TrinkwasserV ohne weitere Amtshandlung25 bis 150
9.13.12Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung7 bis 20
9.13.13Erlass einer Anordnung gemäß §§ 20, 20a TrinkwV 50 bis 500
9.14Amtshandlungen nach der Badegewässerverordnung vom 10. September 2018 (GVOBl. Schl.- H. S. 462) in Verbindung mit § 11 Nummer 11 Gesundheitsdienstgesetz vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162). 
9.14.1Besichtigung und Überprüfung einer Badestelle an oberirdischen Gewässern einschließlich der Fertigung der Niederschrift ohne Probenahme20 bis 150
9.14.2Entnahme einer Wasserprobe aus oberirdischen Gewässern15 bis 50
9.14.2.1Für jede weitere Probenahme an derselben Badestelle am selben Tag5 bis 15
9.14.3Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung5 bis 20
9.14.4Listung als Badegewässeruntersuchungsstelle gemäß § 3 Absatz 2 Badegewässerverordnung 400 bis 900
9.15Amtshandlungen nach der Bäderhygieneverordnung (BäderhygVO) vom 17. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 336) 
9.15.1Besichtigung und Überprüfung sowie Nachkontrolle einer Einrichtung des Badewesens einschließlich der Fertigung der Niederschrift gemäß § 12 BäderhygVO 30 bis 1.000
9.15.2Entnahme einer Probe aus Schwimm- oder Badebecken- oder Teichwasser oder von den Oberflächen sonstiger Schwimmbadeinrichtungen je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen der Besichtigung in Einrichtungen des Badewesens gemäß § 11 BäderhygVO 10 bis 25
9.15.2.1Für jede weitere Probenahme am selben Tag5 bis 15
9.15.3Entnahme von Proben aus Schwimm- oder Badebecken- oder Teichwasser oder von den Oberflächen sonstiger Schwimmbadeinrichtungen gemäß § 11 BäderhygVO ohne weitere Amtshandlung25 bis 800
9.15.4Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung5 bis 20
9.15.5Erlass einer Anordnung gemäß § 13 BäderhygVO 50 bis 500
9.15.6Zulassung einer Abweichung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 BäderhygVO 50 bis 500
9.15.7Listung als Badewasseruntersuchungsstelle gemäß § 8 Absatz 2 BäderhygVO 400 bis 900
 Anmerkung zu den Tarifstellen 9.13.7 und 9.14.4 und 9.15.7: 
 Die Zulassungen als Trinkwasser-, Badegewässer- und Badegewässeruntersuchungsstelle können kombiniert werden. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. 
9.16Internationale Gesundheitsvorschriften (IGV), am 23. Mai 2005 in Kraft getreten durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. II S. 930) 
9.16.1Zulassung als Gelbfieberimpfstelle einschließlich der Ablehnung von Anträgen150 bis 400
9.16.2Entzug der Zulassung als Gelbfieberimpfstelle50 bis 150
9.16.3Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen (§ 18 in Verbindung mit § 7 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999))10
9.16.4Bescheinigungen von free practique75
9.17Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes  
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG) vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896)  
9.17.1Entscheidung über die Ersterteilung einer Genehmigung, die Neuerteilung einer abgelaufenen Genehmigung oder die Übertragung einer Genehmigung des Betriebs eines Unternehmens, welches Krankentransporte außerhalb des Rettungsdienstes durchführt nach § 22 Absatz 1 SHRDG 75 bis 2.000
9.17.2 Entscheidung über die Genehmigung eines Austausches von Krankentransportwagen oder sonstigen wesentlichen Änderungen des Betriebes nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SHRDG 75 bis 1.000
9.17.3Berichtigung der Genehmigungsurkunde nach § 26 SHRDG, soweit nicht eine Gebühr nach Tarifstelle 9.17.2 erhoben wird 45 bis 150
9.17.4 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sowie der Vertreterin oder des Vertreters der auswärtigen Unternehmerin oder des auswärtigen Unternehmers nach § 27 SHRDG in Verbindung mit § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474)75 bis 750
9.18.Medizinprodukte 
9.18.1Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087, 1090) 
9.18.1.1Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 4 MPDG 25 bis 250
9.18.1.2Ausstellen eines Freiverkaufszertifikates nach § 10 MPDG  
9.18.1.2.1Freiverkaufszertifikat für ein Land für Einzelprodukte, Zubehör bzw. Komponenten von 1 bis 25 Stück225
9.18.1.2.2Freiverkaufszertifikat für ein Land für Einzelprodukte, Zubehör bzw. Komponenten von 26 bis 50 Stück375
9.18.1.2.3Freiverkaufszertifikat für ein Land für Einzelprodukte, Zubehör bzw. Komponenten von 51 Stück und mehr525
9.18.1.2.4Identische Ausfertigung eines Freiverkaufszertifikats für jedes weitere Land65
9.18.1.2.5je Mehrausfertigung eines Freiverkaufszertifikats35
9.18.1.3Überwachungen nach §§ 68 Absatz 1 und 2 sowie 77 MPDG in Verbindung mit § 79 MPDG nach Zeitaufwand
9.18.1.3.1je Überwachungnach Zeitaufwand
9.18.1.3.2Nachkontrollen bei festgestellten Mängelnnach Zeitaufwand
9.18.1.3.3Prüfung von Produktennach Zeitaufwand
9.18.1.3.4Prüfung von Unterlagennach Zeitaufwand
9.18.1.4Maßnahmen der zuständigen Behörde nach Zeitaufwand
9.18.1.4.1zum Schutz vor Risiken nach § 74 MPDG nach Zeitaufwand
9.18.1.4.2zum Schutz vor Risiken nach § 76 Absatz 3 MPDG nach Zeitaufwand
9.18.1.4.3im Rahmen der Überwachung nach § 78 MPDG nach Zeitaufwand
9.18.1.4.4nach § 82 Absatz 2 MPDG nach Zeitaufwand
9.18.2Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833, 840) 
9.18.2.1Überwachungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit § 8 Absatz 7 Satz 4 MPBetreibV 100 bis 2 000
9.18.2.2Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 14 Absatz 6 MPBetreibV 25 bis 250
9.18.2.3Überwachungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Anzeigen nach § 14 Absatz 6 MPBetreibV 50 bis 2 000
9.18.3 Verordnung (EU) Nummer 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nummer 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 S. 1; zuletzt ber. 2021, ABl. L 241 S.7), die durch die Verordnung (EU) Nummer 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 (ABl. L 130 S. 18) 
9.18.3.1Entgegennahme und Prüfung der vom Wirtschaftsakteur übermittelten Angaben, Unterlagen sowie Produktprobe nach Artikel 16 Absatz 4nach Zeitaufwand
9.18.3.2Entgegennahme und Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach Artikel 3125 bis 250
9.18.3.3Bestätigung nach Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 1nach Zeitaufwand
9.18.3.4Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 2nach Zeitaufwand
9.18.3.5Überwachungen, soweit nicht von Tarifstelle 9.18.1.3 erfasstnach Zeitaufwand
9.18.3.5.1nach Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2nach Zeitaufwand
9.18.3.5.2nach Artikel 72 Absatz 5nach Zeitaufwand
9.18.3.5.3nach Artikel 93nach Zeitaufwand
9.18.3.6Maßnahmen der zuständigen Behörde, soweit nicht von Tarifstelle 9.18.1.4 erfasstnach Zeitaufwand
9.18.3.6.1nach Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2nach Zeitaufwand
9.18.3.6.2nach Artikel 6nach Zeitaufwand
9.18.3.6.3nach Artikel 10 Absatz 14nach Zeitaufwand
9.18.3.6.4nach Artikel 11 Absatz 3nach Zeitaufwand
9.18.3.6.5nach Artikel 13 Absatz 10nach Zeitaufwand
9.18.3.6.6nach Artikel 14 Absatz 6nach Zeitaufwand
9.18.3.6.7nach Artikel 46 Absatz 7 Buchstabe enach Zeitaufwand
9.18.3.6.8nach Artikel 55 Absatz 2nach Zeitaufwand
9.18.3.6.9nach Artikel 76 Absatz 1nach Zeitaufwand
9.18.3.6.10nach Artikel 93 bis 95 und 97nach Zeitaufwand
9.18.3.7Bewertung von Produkten gemäß Artikel 94, sofern daraus Maßnahmen nach Artikel 95 oder 97 getroffen werdenach Zeitaufwand
9.18.3.8Einstufung und Klassifizierung von Medizinprodukten und ihr Zubehör sowie in Anhang XVI aufgeführten Produkte nach Artikel 51 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII 120 bis 2 000
9.18.4 Verordnung (EU) Nummer 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über in-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 S. 176, zuletzt ber. 2021, ABl. L 233 S. 9), geändert durch Verordnung (EU) Nummer 2022/112 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 (ABl. L 19 S. 3) 
9.18.4.1Entgegennahme und Prüfung der vom Wirtschaftsakteur übermittelten Angaben, Unterlagen sowie Produktprobe nach Artikel 16 Absatz 4nach Zeitaufwand
9.18.4.2Entgegennahme und Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach Artikel 2825 bis 250
9.18.4.3Bestätigung nach Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 1nach Zeitaufwand
9.18.4.4Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 2nach Zeitaufwand
9.18.4.5Überwachungen soweit nicht von Tarifstelle 9.18.1.3 erfasstnach Zeitaufwand
9.18.4.5.1nach Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2nach Zeitaufwand
9.18.4.5.2nach Artikel 68 Absatz 5nach Zeitaufwand
9.18.4.5.3nach Artikel 88nach Zeitaufwand
9.18.4.6Maßnahmen der zuständigen Behörde soweit nicht von Tarifstelle 9.18.1.4 erfasstnach Zeitaufwand
9.18.4.6.1nach Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2nach Zeitaufwand
9.18.4.6.2nach Artikel 6nach Zeitaufwand
9.18.4.6.3nach Artikel 10 Absatz 13nach Zeitaufwand
9.18.4.6.4nach Artikel 11 Absatz 3nach Zeitaufwand
9.18.4.6.5nach Artikel 13 Absatz 10nach Zeitaufwand
9.18.4.6.6nach Artikel 14 Absatz 6nach Zeitaufwand
9.18.4.6.7nach Artikel 42 Absatz 7 Buchstabe enach Zeitaufwand
9.18.4.6.8nach Artikel 50 Absatz 2nach Zeitaufwand
9.18.4.6.9nach Artikel 72 Absatz 1nach Zeitaufwand
9.18.4.6.10nach Artikel 88 bis 90 und 92nach Zeitaufwand
9.18.4.7Bewertung von Produkten gemäß Artikel 89 sofern daraus Maßnahmen nach Artikel 90 oder 92 getroffen werdennach Zeitaufwand
9.18.4.8Einstufung und Klassifizierung von Medizinprodukten und ihr Zubehör nach Artikel 47 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII 120 bis 2 000
9.18.5 Sonstiges 
9.18.5.1Anforderung einer nicht fristgerecht abgegebenen Information über die Abstellung eines oder mehrerer Mängel aufgrund von Überwachungen, Prüfungen und Bewertungen sowie angeordneten Maßnahmen im Anwendungsbereich des MPDG, der Verordnung (EU) Nummer 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte und der Verordnung (EU) Nummer 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über in-vitro-Diagnostika55
9.18.5.2Auf Antrag erteilte, nicht einfache schriftliche Auskünfte im Anwendungsbereich des MPDG, der Verordnung (EU) Nummer 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte und der Verordnung (EU) Nummer 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über in-vitro-Diagnostikanach Zeitaufwand
 Anmerkungen zur Tarifstelle 9.18 
 1.Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. 
 2.Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Stunde die Stundensätze nach § 6 VerwGebVO. 
 3.Die Gebühren für Überwachungen umfassen auch die Erstellung des Überwachungsberichtes einschließlich Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeiten. 
 4.Werden Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind. 
 5.Kosten für die Inanspruchnahme Dritter, Hinzuziehung von Sachverständigen und die Untersuchung von Produkten werden als Auslagen erhoben. 
9.19Krebsregister 
Krebsregistergesetz (KRG SH) vom 4. November 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 372), geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)
9.19.1Genehmigung und Übermittlung zusammengeführter personenbezogener und klinisch epidemiologischer Daten nach § 10 Absatz 1 und 2 und § 12 Absatz 1 KRG SH.1.000 bis 13.000
9.19.2Zusammenstellung und Übermittlung klinischer und epidemiologischer Daten nach § 16 KRG SH.60 bis 600
 Anmerkungen zu Tarifstelle 9.19 
1.Bei Amtshandlungen für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes sowie für ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse stehende Forschungsvorhaben kann die Vertrauensstelle Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung oder Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung zulassen.
2.Kosten nach der Tarifstelle 9.19.2 werden von anderen Krebsregistern und für Zwecke des beim Robert-Koch-Institut eingerichteten Zentrum für Krebsregisterdaten (§ 7 Absatz 1 Nummer 5 KRG SH) nicht erhoben.
9.20Amtshandlungen nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan- APrVO) vom 19. Oktober 2020 (GVOBl. 2020, 763) 
9.20.1Ausstellung des Zeugnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 RettSan-APrVO 40
9.20.2Ausstellung einer Zweitschrift des Zeugnisses60
9.20.3Entscheidung über eine Anrechnung von Ausbildungsabschnitten nach § 2 Abs. 4-5 RettSan-APrVO 30 bis 150
9.20.4Entscheidung über eine Gleichwertigkeit einer Ausbildung nach 14 Abs. 3 RettSan-APrVO30 bis 150
9.20.5Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 3 Absatz 4 RettSan-APrVO 40 bis 250
9.21Präimplantationsdiagnostik 
9.21.1Zulassung als Präimplantationsdiagnostikzentrum (PID-Zentrum) gemäß § 3 ‚Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S- 323)200 bis 3 000
 Anmerkung zu Tarifstelle 9.21: 
Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 9.21.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.22Maßnahmen zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs 
9.22.1Spielhallengesetz vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S 431), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 101), Prüfung von Sozialkonzepten nach § 5 Absatz 1 250
 Anmerkung zu Tarifstelle 9.22.1: 
Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 9.22.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.23 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) 
9.23.1Anordnung der Überprüfung einer Anlage nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 NiSG nach Zeitaufwand 
9.23.2Anordnung der Untersagung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 NiSG nach Zeitaufwand 
9.23.3Anordnung der Untersagung nach § 6 Absatz 3 NiSG nach Zeitaufwand 
10 Immissionsschutz und Gentechnologie  
 Anmerkungen zu Tarifstelle 10 
*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. (EG) Nummer L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen.
**) Bei allen Gebühren der Tarifstelle 10, die sich nach Zeitaufwand berechnen, sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
10.1Immissionsschutz 
10.1.1Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) 
 Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1: 
***) Sofern in den Fällen der Tarifstellen 10.1.1.1, 10.1.1.2, 10.1.1.5. 10.1.1.6, 10.1.1.7 und 10.1.1.9 Errichtungskosten nicht entstehen, wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet. Würden bei geringen Einrichtungskosten die Gebühren in einem Missverhältnis zum erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen, wird ebenfalls eine Gebühr nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr nach Zeitaufwand darf die jeweilige Mindestgebühr nicht unterschreiten.
10.1.1.1Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 4,§ 16,§ 16a, § 16b oder § 23b BImSchG (außer für Genehmigungen nach § 4 oder § 16b BImSchG für Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und Entscheidungen über die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG für die Nachrüstung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen, siehe 10.1.1.2 und 10.1.1.3) bei Errichtungskosten zuzüglich abziehbarer Vorsteuern ***) 
 a)bis zu 250.000 Euro1,5 %
  für §§ 16a oder 23b BImSchG mindestens500
  Im Übrigen mindestens1.000
 b)über 250.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro3.750 zuzüglich 0,6 % der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
 c)über 1.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro8.250 zuzüglich 0,5 % der 1.000.000 Euro übersteigenden Kosten
 d)über 10.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro53.250 zuzüglich 0,4 % der 10.000.000 Euro übersteigenden Kosten
 e)über 50.000.000 Euro213.250 zuzüglich 0,3 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
10.1.1.2Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 oder § 16b BImSchG für Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern***) 
 je kW Nennleistung und 6,50
je Meter Gesamthöhe über Grund50
10.1.1.3Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG für die Nachrüstung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen gemäß Nummer 17.4 i.V.m. Anhang 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2. September 2004 (BAnz. S. 19937), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. August 2015 (BAnz AT 01.09.2015 B4).250 bis 500
 Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.3: 
Bei der Bemessung der Gebühr ist ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen
10.1.1.4Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 4, 16 oder 16b BImSchG  
 Je Tag und nach Aufwand1.000 bis 3.000
10.1.1.5Entscheidung über die Erteilung einer Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG***)Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1 oder 10.1.1.2 für den genehmigten Teil der Anlage 
Mindestens1.000
10.1.1.6Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8 a BImSchG***)25 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1, 10.1.1.2 oder 10.1.1.5
10.1.1.7Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG***)30 % nach Tarifstelle 10.1.1.1, 10.1.1.2 oder 10.1.1.5
mindestens500
 Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.7: 
Die Gebühr kann auf die jeweilige Gebühr nach Tarifstellen 10.1.1.1, 10.1.1.2 oder 10.1.1.5 zur Hälfte angerechnet werden, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zur Genehmigung führt.
10.1.1.8Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) 
 a)Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG 30 % bis 60 % der Gebühr nach 10.1.1.1, 10.1.1.2, 10.1.1.5 oder 10.1.1.7
 b)Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Absatz 1 oder 2 UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach Buchstabe a) durchgeführt wird.5 % der Gebühr nach 10.1.1.1, 10.1.1.2, 10.1.1.5 oder 10.1.1.7: mindestens 100 und höchstens 5.000
 c)Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 2 a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882), vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabenträgers. Wird anschließend ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 2a der 9. BlmSchV. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.10 % der Gebühr nach 10.1.1.1, 10.1.1.2, 10.1.1.5 oder 10.1.1.7: mindestens 100 und höchstens 10.000
 d)Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG. Wird anschließend eine Vorprüfung nach § 7 durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.100 bis 2.500
10.1.1.8.1Zuschläge im Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) 
 a)Feststellung, dass das beantragte Vorhaben keine Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung erfordert50 bis 2.000
 b)Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung200 bis 5.000
10.1.1.9Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Anlage nach § 15 oder 23a BImSchG***) 
bei Errichtungskosten der Änderung zuzüglich abziehbarer Vorsteuern 
 a)bis zu 250.000 Euro0,6 %
  für § 23a mindestens100
im Übrigenmindestens500
 b)über 250.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro1.500 zuzüglich 0,24% der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
 c)über 1.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro3.300 zuzüglich 0,2 % der 1.000.000 Euro übersteigenden Kosten
 d)über 10.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro21.300 zuzüglich 0,16 % der 10.000.000 Euro übersteigenden Kosten
 e)über 50.000.000 Euro85.300 zuzüglich 0,12 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
 Soweit durch die Änderung der Anlage ausschließlich positive Auswirkungen hervorgerufen werden,50 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.9
 für § 23a mindestens100
 im Übrigenmindestens250
 Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.9: 
Im Falle eines sich unmittelbar anschließenden Genehmigungsverfahrens nach § 16 können 7/10 der Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.9 auf die Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1 oder 10.1.1.2 angerechnet werden.
10.1.1.10Entscheidung über eine beantragte Fristverlängerung 
a)nach § 9 Absatz 2 BImSchG 250 bis 5.000
b)nach § 18 Absatz 3 BImSchG 250 bis 5.000
10.1.1.11Nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG 500 bis 20.000
 Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.11: 
Von der Erhebung der Gebühr und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein geboten ist.
10.1.1.12Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung nach § 20 BImSchG  
 a)Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 20 Absatz 1 BImSchG 200 bis 7.000
 b)Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 20 Absatz 1 a BImSchG 200 bis 7.000
 c)Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 BImSchG 200 bis 7.000
 d)Untersagung des Betriebes einer Anlage durch die den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebes Beauftragten nach § 20 Absatz 3 BImSchG 200 bis 7.000
10.1.1.13Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine andere Person nach § 20 Absatz 3 BImSchG 250
10.1.1.14Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 BImSchG 100 bis 5.200
10.1.1.15Entscheidung über die Bekanntgabe von Sachverständigen oder Stellen nach § 29b BlmSchG in Verbindung mit nach **) 
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.15:
Gleichzeitig zu entrichtende Gebühren nach den Unterpunkten dieser Tarifstelle können mit Ausnahme der gleichzeitigen Bekanntgabe nach § 29 a BImSchG bis zur Hälfte reduziert werden.
 a) § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BImSchG 250 bis 1.600
 b) § 26 BImSchG 150 bis 1.600
 c) § 29a BImSchG 250 bis 5.000
 d) § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804)250 bis 1.600
 e) § 12 Absatz 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656) (1) 250 bis 1.600
 f)§ 19 Absatz 3 und 4 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, ber. S. 3754), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007)250 bis 2.000
 g)§ 15 Absatz 3 und 4 der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, ber. S. 3754)250 bis 3.000
 h) § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)250 bis 1.600
 i) § 8 Absatz 3 und 4 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)250 bis 2.000
 j) Anhang VI, Nummer 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656)250 bis 2.000
 k)Nummer 5.3.3.4 oder 5.3.3.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511)250 bis 2.000
10.1.1.16Anordnung im Einzelfall nach § 24 BImSchG 200 bis 3.200
10.1.1.17Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 25 oder Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 25a BImSchG 200 bis 3.200
10.1.1.18Anordnung zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen aus besonderem Anlass nach § 26 BImSchG 100 bis 3.200
10.1.1.19Anordnung von erstmaligen und wiederkehrenden Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 28 BImSchG 100 bis 3.200
10.1.1.20Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG 50 bis 500
10.1.1.21Anordnung von kontinuierlichen Messungen nach § 29 Absatz 1 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen100 bis 3.200
10.1.1.22Anordnung von kontinuierlichen Messungen nach § 29 Absatz 2 BImSchG bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen100 bis 2 600
10.1.1.23Anordnung zur Durchführung bestimmter Sicherheitsprüfungen oder Prüfung sicherheitstechnischer Unterlagen nach § 29 a Absatz 1 BImSchG 100 bis 2 600
10.1.1.24Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 1 BImSchG (Innen- und Außendienst) 
 Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.24: 
Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Industrie-emissions-Richtlinie (IED-Anlagen) (§ 3 Absatz 8 BImSchG) siehe Tarifstelle 10.1.1.29
10.1.1.24.1Regelüberwachung bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürften Anlagen**)Nach Zeitaufwand
10.1.1.24.2Anlassüberwachung bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen**)Nach Zeitaufwand
 Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.24.2: 
Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.
10.1.1.25Anordnung zur Bestellung eines oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Absatz 2 BImSchG 100 bis 260
10.1.1.26Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Absatz 2 Satz 2 BImSchG 100 bis 260
10.1.1.27Anordnung zur Bestellung eines oder mehrerer Störfallbeauftragter nach § 58 a Absatz 2 BImSchG 100 bis 260
10.1.1.28Anordnung zur Bestellung eines anderen Störfallbeauftragten nach § 58 c Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 2 BImSchG 100 bis 260
10.1.1.29Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 17. Dezember 2010 (ABl. Nummer L 334 S. 17, ber. ABl. 2012 Nummer L 158 f S. 25) - Industrieemissions-Richtlinie (IED-Anlagen) (§ 3 Absatz 8 BImSchG) 
10.1.1.29.1Information der Öffentlichkeit nach § 5 Absatz 4 BImSchG 50
10.1.1.29.2Öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Absatz 8 a BImSchG 50
10.1.1.29.3Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung von IED-Anlagen nach Veröffentlichung eines neuen BVT-Merkblattes und den Schlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1 a Satz 2 Nummer 2, § 12 Absatz 1 a und 1 b, § 48 Absatz 1 a BImSchG**)Nach Zeitaufwand
10.1.1.29.4Überwachung von IED-Anlagen nach § 52 a BImSchG**) 
 a)Durchführung der Inspektionen bei IED-AnlagenNach Zeitaufwand
 b)Erstellung des Überwachungsberichtes, Zugänglichmachung für den Betreiber und der ÖffentlichkeitNach Zeitaufwand
10.1.1.30Emissions- und Immissionsmessungen durch verwaltungseigenes Personal**)Nach Zeitaufwand
 Anmerkungen zu Tarifstelle 10.1.1.30: 
1.Kosten für die Inanspruchnahme Dritter werden als Auslagen erhoben.
2.Bei Einsatz weiterer komplexer Mess- und Prüfgeräte: Zuschlag 15 % der Gebühr der Tarifstelle 10.1.1.30.
3.Bei Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller geforderten Zeitpunkt durchgeführt werden: Zuschlag von 25 % der Gebühr der Tarifstelle 10.1.1.30.
4.Bei Prüfungen, die außerhalb der für den Bediensteten von seiner Dienststelle festgelegten Dienstzeit durchgeführt werden,: Zuschlag bis zu 100 % der Gebühr der Tarifstelle 10.1.1.30.
10.1.1.31Entnahme von Proben und deren Untersuchung50 bis 500
10.1.1.32Entscheidung über die Erteilung sonstiger Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist.100 bis 1.000
10.1.21. BImSchV 
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 100 bis 700
10.1.32. BImSchV 
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 19 100 bis 800
10.1.4Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) 
10.1.4.1Anordnung zur Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 100 bis 260
10.1.4.2Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 100 bis 260
10.1.4.3Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nichtbetriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 100 bis 260
10.1.4.4Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 70 bis 260
10.1.4.5Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutz und Störfallbeauftragte nach § 7 Nummer 2  
je Lehrveranstaltung100 bis 1.800
10.1.4.6Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung, Qualifikation, Kenntnissen oder Ausbildung in anderen Fachbereichen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 7 *) 175
10.1.5Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) 
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 70 bis 500
10.1.6Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl I S. 1890) 
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahme nach § 16 Absatz 1 50 bis 2.500
10.1.7Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42) 
10.1.7.1Entscheidung über einen Antrag auf Wegfall bestimmter Angaben nach § 3 Absatz 2 100 bis 1.000
10.1.7.2Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von der vorgeschriebenen elektronischen Form der Emissionserklärung nach § 3 Absatz 3 100 bis 1.000
10.1.7.3Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 100
10.1.7.4Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 100 bis 3.000
10.1.8Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) 
10.1.8.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 100 bis 5.000
10.1.8.2Prüfung der vorgelegten Sicherheitsberichte nach § 9 in Verbindung mit der Mitteilung nach § 13 oder von Teilen der Berichte bei bestehenden Betriebsbereichen sowie bei erforderlichen Aktualisierungen , soweit diese Prüfung nicht Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens ist100 bis 20.000
10.1.8.3Inspektion, Erstellung eines Berichtes, Überprüfung der Folgemaßnahmen nach § 16 Absatz 2**)Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.8.3:
Die Kosten der Beauftragung eines Sachverständigen nach § 16 Absatz 3 werden als Auslagen erhoben.
10.1.913. BImSchV 
10.1.9.1Entscheidung über die Zulassung von einem Emissionsgrenzwert als Durchschnittswert über alle Prozessfeuerungen nach § 8 Absatz 3 100 bis 3.000
10.1.9.2Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 21 Absatz 1 300 bis 5.000
10.1.9.3Entscheidung über die Billigung von Nachweisverfahren nach § 21 Absatz 6 100 bis 3.000
10.1.1017. BImSchV 
10.1.10.1Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von den geforderten Verbrennungsbedingungen nach § 6 Absatz 6 100 bis 3.000
10.1.10.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 24 300 bis 5.000
10.1.11Verordnung zu Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Otto-Kraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656) 
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 11 100 bis 600
10.1.12Verordnung zu Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656) 
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 100 bis 600
10.1.13Verordnung über elektromagnetische Felder (26 BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) 
10.1.13.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 100 bis 2.500
10.1.13.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 8 250 bis 3.100
10.1.1427. BImSchV 
10.1.14.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 6 50 bis 2.500
10.1.14.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 100 bis 3.000
10.1.1530. BImSchV 
10.1.15.1Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 16 100 bis 3.000
10.1.1631. BImSchV 
10.1.16.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 5 Absatz 2 50 bis 2.500
10.1.16.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 11 100 bis 3.000
10.1.16.3Fristverlängerung zur Umsetzung nach Anhang IV Buchstabe A Satz 3 100 bis 3.000
10.1.16.4Prüfung und Annahmen einer verbindlichen Erklärung nach § 5 Absatz 7 50 bis 5.000
10.1.17Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Absatz 2 50 bis 750
10.1.18Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379) 
10.1.18.1Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls nach § 15 Absatz 1 42. BImSchV 100 bis 1.000
10.1.18.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 2 42. BImSchV 100 bis 1.000
10.1.18.3Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 3 42. BImSchV 100 bis 1.000
10.1.19Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) 
10.1.19.1 Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen nach § 29 Absatz 5 100 bis 500
10.1.19.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 32 200 bis 2.500
10.1.20Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 73 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 
Entnahme von Proben und deren Untersuchung in der Höhe der entstandenen Kosten nach § 5 Absatz 3 50 bis 550
10.1.21Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) 
10.1.21.1Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG in Verbindung mit Nummer 4.3 der Monitoring-Leitlinien vom 18. Juli 2007 (ABl. L 229 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses vom 18. August 2011 (ABl. L 244 S. 1)200 bis 2.500
10.1.21.2Entscheidung über die Erteilung einer gesonderten Genehmigung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 TEHG 1.000 bis 10.000
10.1.22Erteilung von Bescheinigungen über die Einhaltung eines Formaldehyd-Grenzwertes bei Biogas-Verbrennungsmotoranlagen nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 4 a Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730), aufgehoben durch Artikel 23 Satz 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), in Verbindung mit § 66 Absatz 1des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung und § 100 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532)350 bis 1.500
10.1.23Amtshandlungen nach § 9 Absatz 3 und 5 bis 8 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (EWKG) vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1339), nach Zeitaufwand. Für die Anforderung eines fehlenden Nachweises sowie für Fahr- und Rüstzeiten können jeweils pauschal 15 Minuten in Anschlag gebracht werden. Als Stundensatz ist der Mittelwert der Vergütung der Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt nach § 6 der Verwaltungsgebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzusetzen.Nach Zeitaufwand
10.2Gentechnologie 
 Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 95 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) 
 Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 57 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 
 Anmerkungen zu Tarifstelle 10.2: 
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von Anträgen bzw. deren Rücknahme unter Beachtung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. S. 508).
Die im Rahmen des Anzeige-. Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Kommission nach § 4 GenTG zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.
Sofern in den Fällen der Tarifstellen 10.2.1 und 10.2.2 Herstellungskosten nicht entstehen, wird eine Gebühr nach Tarifstelle 10.2.1 Buchstabe a bzw. Tarifstelle 10.2.2 Buchstabe a erhoben.
10.2.1Entscheidung über die Erteilung einer 
- Genehmigung nach § 8 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 2 GenTG,
- Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 GenTG,
- Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 GenTG bzw. § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 GenTG,
- Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten höherer Sicherheitsstufen als bei der Erstgenehmigung bzw. Anmeldung nach § 9 Absatz 4 GenTG.,
- Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 2 bzw. § 9 Absatz 3 GenTG
bei Herstellungskosten 
 a)bis zu 15.000 Euro100 bis 500
 b)15.000 Euro bis 150.000 Euro0,6 % der Kosten
mindestens500
 c)über 150.000 Euro bis zu 500.000 Euro900 zuzüglich 0,5 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
 d)über 500.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro2.650 zuzüglich 0,4 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
 e)über 5.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro20.650 zuzüglich 0,3 % der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten
 f)über 50.000.000 Euro155.650 zuzüglich 0,25 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
 Anmerkung zu Tarifstelle 10.2.1: 
Bei mehreren Teilgenehmigungen nach § 8 Absatz 3 GenTG ist jede gesondert für den jeweils genehmigten Teil abzurechnen.
10.2.2Prüfung einer Anzeige oder Anmeldung 
-zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG,
-zu wesentlichen Änderungen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG,
-Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten höherer Sicherheitsstufen als bei der Erstgenehmigung,
-Anzeige oder Anmeldung nach § 9 Absatz 4 GenTG,
-Anzeige weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG
bei Herstellungskosten
 a)bis zu 15.000 Euro100 bis 500
 b)15.000 Euro bis zu 150.000 Euro0,5 % der Kosten
mindestens500
 c)über 150.000 Euro bis zu 500.000 Euro750 zuzüglich 0,4 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
 d)über 500.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro2.150 zuzüglich 0,3 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
 e)über 5.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro15.650 zuzüglich 0,2 % der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten
 f)über 50.000.000 Euro105.650 zuzüglich 0,15 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
10.2.3Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Absatz 7 GenTG 150 bis 500
10.2.4Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller bzw. Anmelder nach § 17 Absatz 4 Satz 3 GenTG 150 bis 500
10.2.5Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 GenTG 150 bis 2.600
10.2.6Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 GenTG 150 bis 1.600
10.2.7Maßnahmen der Überwachung nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben), wenn diese zu einer Beanstandung und den erforderlichen behördlichen Anordnungen geführt haben30 bis 500
10.2.8Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Absatz 3 Nummer 2 GenTG 50 bis 2.600
10.2.9Behördliche Anordnungen nach § 26 GenTG 150 bis 2.600
10.2.10Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG 150
10.2.11Entscheidung über die Erteilung sonstiger Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist30 bis 1.600
10.2.12Entscheidung über Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Absatz 4 GenTG 50 bis 1.100
11 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)  
 Anmerkungen zu Tarifstelle 11:
*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nummer L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen.

**) Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand wird auf § 6 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren verwiesen.
 
11.1Gewerbeanzeige, Auskünfte aus Gewerbeanzeigen 
11.1.1 a) Manuelle oder elektronische Bearbeitung einer Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 bis 2a Gewerbeordnung (GewO), auch in Fällen des § 55c GewO *) 30
 b)Wie a) mit erhöhtem Bearbeitungsaufwand*) Nach Zeitaufwand**)
11.1.2Einfache Einzelauskunft (Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit)*) 12
11.1.3Erweiterte Einzelauskunft, soweit deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht*) 17
11.1.4Erstellen einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung, - abmeldung oder -ummeldung*) 12
11.2Bewachungsgewerbe 
11.2.1Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsunternehmens nach § 34a GewO 174 bis 638
 Anmerkung zur Tarifstelle 11.2.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
 
11.2.2Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34a GewO erteilten Erlaubnis70 bis 870
11.2.3Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34a GewO erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.
Nach Zeitaufwand**)
11.2.4a) Wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhabern gemäß § 34a GewO und deren Vertretungsberechtigten (bei juristischen Personen) sowie erstmalige Überprüfung der Qualifikation und Zuverlässigkeit von Vertretungsberechtigten bei deren nachträglichem Wechsel42
 b) wie a) mit erhöhtem BearbeitungsaufwandNach Zeitaufwand**), höchstens 232 Euro
11.2.5a) Erstmalige oder wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen oder mit der Leitung eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen gemäß § 34a GewO 42
 b) wie a) mit erhöhtem BearbeitungsaufwandNach Zeitaufwand**), höchstens 232 Euro
11.2.6Untersagung der Beschäftigung von Wachpersonen gemäß § 34a Absatz 4 GewO

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.
29 bis 348
11.3Einzelhandel 
11.3.1Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) 
11.3.1.1Erlaubnis zum Handel mit Milch und Milcherzeugnissen nach § 4 10 bis 51
11.3.1.2Vorläufige Zulassung zum Handel mit Milch und Milcherzeugnissen nach § 6 5 bis 26
 Anmerkung zu Tarifstelle 11.3.1: 
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.3.1.1 und 11.3.1.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
11.4Gaststätten 
 Gaststättengesetz (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422) 
11.4.1.a) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 GastG *) 464 bis 700
 b) Wie a) mit erhöhtem Bearbeitungsaufwand*) nach Zeitaufwand**), höchstens 3.000
11.4.1.1Änderung einer bereits erteilten Erlaubnis ohne bauliche Prüfung oder Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ohne besonderen Aufwand *) 58 bis 232
11.4.2Überprüfung der gastgewerblichen Tätigkeit, sofern diese zur Erstellung eines Auflagen- oder Anordnungsbescheides nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 GastG oder einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Einhaltung bestehender Pflichten führt*) nach Zeitaufwand**)
11.4.3Widerruf oder Rücknahme einer nach § 2 GastG erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes*)

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.
nach Zeitaufwand**)
11.4.4Zulassung von Ausnahmen nach § 6 GastG *) 29
11.4.5Verlängerung von Fristen nach den §§ 8, 9, 11 und 24 Absatz 1 GastG *) 116
11.4.6Stellvertretungserlaubnis nach § 9 GastG *) 232
 Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.6:
Bei Betrieben mit besonders hohem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1650 Euro zulässig.
 
11.4.7Vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG *) 70 bis 116
 Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.7:

Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.100 Euro zulässig.
 
11.4.8Vorübergehende Gestattung nach § 12 Absatz 1 GastG *) 23 bis 58
 Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.8:

Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.100 Euro zulässig.
 
11.4.9Untersagung nach § 21 GastG *)

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.
58 bis 1.160
 Anmerkung zu Tarifstelle 11.4:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.4.1 und 11.4.4 bis 11.4.8 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
 
11.5Das Ladenöffnungszeitengesetz vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) 
11.5.1Bewilligung nach § 10 Absatz 1 29 bis 290
11.5.2Ausnahmegenehmigung nach § 11 58 bis 580
11.5.3Bewilligung nach § 13 Absatz 3 29 bis 290
 Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.5.1 bis 11.5.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf und die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse. 
11.6Pfandleiher und -vermittler 
11.6.1Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleiherunternehmens nach § 34 Absatz 1 GewO *) 232
 Anmerkung zu Tarifstelle 11.6.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
 
11.6.2Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34 Absatz 1 GewO erteilten Erlaubnis*) 70 bis 870
11.6.3Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34 Absatz 1 GewO erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes*)

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.
nach Zeitaufwand**)
11.7Reisegewerbe 
11.7.1Erteilung oder Entfristung einer Reisegewerbekarte nach § 55 GewO *) 70
11.7.2Nachträgliche Auflage bei einer nach § 55 GewO erteilten Erlaubnis*) 70 bis 870
11.7.3Widerruf oder Rücknahme einer nach § 55 GewO erteilten Erlaubnis oder Verhinderung der Gewerbeausübung nach § 60d GewO *)

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.
nach Zeitaufwand**)
11.7.4Verlängerung der Geltungsdauer einer Reisegewerbekarte, je angefangenes Jahr*) 70
11.7.5Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 60c Absatz 2 GewO)*) 35
11.7.6Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Absatz 2 GewO *) 35
11.7.7Eintragung von Nachträgen in die Reisegewerbekarte oder Gewerbelegitimationskarte (z.B. Ergänzung der Handelsgegenstände)*) 35
11.7.8Erlaubnis zum Feilbieten von Waren bei besonderen Gelegenheiten oder aus besonderem Anlass nach § 55a Absatz 1 Nummer 1 GewO *) 23
11.7.9Zulassung einer Ausnahme 
  a) für eine besondere Verkaufsveranstaltung unter Befreiung vom Erfordernis der Reisegewerbekarte nach § 55a Absatz 2 GewO *) 70
 b)von der Sonn- und Feiertagsruhe nach § 55e Absatz 2 GewO *) 70
 c)im Einzelfall von den übrigen Verboten des § 56 Absatz 1 GewO (§ 56 Absatz 2 Satz 3 GewO)*) 70
11.7.10Untersagung eines Wanderlagers nach § 56a Absatz 2 GewO *)
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.
70 bis 348
11.7.11Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 60a Absatz 2 GewO 23 bis 174
11.7.12Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 60a Absatz 3 GewO 23 bis 232
11.7.13Festsetzung und Entscheidungen nach § 60b Absatz 2 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2, §§ 69a und 69b GewO *) 70 bis 348
 Anmerkung zu Tarifstelle 11.7:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.7.1, 11.7.5 bis 11.7.9 und 11.7.11 bis 11.7.13 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
 
11.8Spielgeräte, andere Spiele, Spielhallen, Schaustellungen von Personen im stehenden Gewerbe 
11.8.1Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 GewO 580 bis 1.160
11.8.2Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Absatz 3 GewO 35 bis 348
11.8.3Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 33d Absatz 1 GewO 23 bis 464
11.8.4Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 3 Spielhallengesetz vom 8. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 131)464 bis 2.680
11.8.5Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen nach § 33a GewO 116
11.8.6Überprüfung der Tätigkeit in Spiel- und/oder
Schaustellergewerbe, sofern diese zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Einhaltung bestehender Pflichten oder nachträglichen Auflagen führt
nach Zeitaufwand**)
 Anmerkung zu Tarifstelle 11.8:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.8.1 bis 11.8.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf und die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse.
 
11.8.7Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 3 Spielhallengesetz vom 8. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 131)

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung einer Änderung oder Erweiterung.
174 bis 1.740
11.9Buchmacherinnen und Buchmacher 
§ 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065)
11.9.1Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einer Wettannahmestelle und einer Buchmacherin oder eines Buchmachers für ein Kalenderjahr650 bis 20 000
11.9.2Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einer Buchmachergehilfin oder eines Buchmachergehilfen für ein Kalenderjahr450
11.9.3Änderung, Erweiterung oder Aufhebung der Erlaubnis450
 Anmerkung zu Tarifstelle 11.9: 
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.9.1 bis 11.9.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
11.10Versteigerinnen und Versteigerer 
11.10.1Erlaubnis zu gewerbsmäßigen Versteigerungen nach § 34b Absatz 1 GewO *) 232
11.10.2Zulassung von Ausnahmen 
 a)Verkürzung der Frist für die Anzeige einer Versteigerung (§ 3 Absatz 1 der Versteigererverordnung (VerstV) vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 101 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 642))*) 35
 b)von der Vorschrift, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV)*) 35
 c)von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Absatz 1 VerstV)*) 70
 d)von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz 2 VerstV)*) 70
11.10.3Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34b Absatz 3 GewO erteilten Erlaubnis*) 70 bis 870
11.10.4Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung der Versteigerung (§ 9 VerstV) *)

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.
70
 Anmerkung zu Tarifstelle 11.10.4:
Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 300 Euro zulässig.
 
11.10.5Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34b GewO erteilten Erlaubnis232
 Anmerkung zu Tarifstelle 11.10:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.10.1 und 11.10.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
 
11.11Gewerbeuntersagung, Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes 
11.11.1Gewerbeuntersagung nach § 35 Absatz 1 und 7a GewO - soweit nicht bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelt*)

Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1:

Im Fall der offensichtlichen fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden. Dies gilt auch für die bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelten Untersagungen.
nach Zeitaufwand**)
11.11.2Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbebetriebes nach § 35 Absatz 6 GewO *) 232
11.11.3Gestattung nach § 35 Absatz 2 GewO *) 174
 Anmerkung zu Tarifstellen 11.11.2 und 11.11.3:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
 
11.11.4Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes nach § 15 Absatz 2 GewO nach Zeitaufwand**)
11.12Stellvertretung 
11.12.1Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen nach § 47 GewO *) 232
 Anmerkung zu Tarifstelle 11.12.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf oder die Rücknahme der erteilten Erlaubnis.
 
11.13Ingenieure 
11.13.1Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 des Ingenieurgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 330), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) *) 60 bis 300
11.13.2Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 4 des Ingenieurgesetzes *) 60 bis 300
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.
 Anmerkung zu Tarifstelle 11.13: 
Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 11.13.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
11.14Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) - Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch - vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789) 
 Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG-Durchführungsverordnung - SbStG-DVO) vom 23. November 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 380) 
11.14.1Befreiungen nach § 11 SbStG 111 bis 553
11.14.2Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform aufgrund einer Anzeige nach § 13 Absatz 1 SbStG  
für jeden zugelassenen Platz:22
mindestens jedoch:221
11.14.3Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform aufgrund einer Anzeige nach § 13 Absatz 3 SbStG: 
11.14.3.1Wechsel des Trägers oder Wechsel der Rechtsform des Trägers nach § 13 Absatz 3 SbStG in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 SbStG 
für jeden betroffenen Platz:11
mindestens jedoch:111
11.14.3.2Änderung der Nutzungsart der Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform oder der Räume, die geändert wurden nach § 13 Absatz 3 SbStG in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 SbStG 
für jeden zugelassenen Platz:22
mindestens jedoch:221
11.14.4Prüfung der Anzeige über die vollständige oder teilweise Betriebseinstellung oder wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen nach § 13 Absatz 4 SbStG 111 bis 553
11.14.5Durchführung von Prüfungen in besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsformen nach § 8 Absatz 2 Satz 2 SbStG (wenn sich die konkreten Anhaltspunkte als begründet erweisen) 
für jeden zugelassenen Platz:11
mindestens jedoch:221
11.14.6Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung aufgrund einer Anzeige nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 SbStG  
für jeden zugelassenen Platz:33
mindestens jedoch:332
11.14.7Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 SbStG  
11.14.7.1Wechsel eines Trägers oder Wechsel der Rechtsform des Trägers nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 SbStG  
für jeden zugelassenen Platz:11
mindestens jedoch:111
11.14.7.2Änderung der Nutzungsart einer stationären Einrichtung oder der Räume, die geändert wurden (§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 SbStG) 
für jeden zugelassenen Platz:22
mindestens jedoch:221
11.14.8Prüfung der Anzeige über die vollständige oder teilweise Betriebseinstellung oder wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen nach § 13 Absatz 4 SbStG 111 bis 553
11.14.9Durchführung der jährlichen Prüfung von stationären Einrichtungen nach § 20 Absatz 1 Satz 3 SbStG  
für jeden zugelassenen Platz, inklusive aller eingestreuten Plätze der Tages- oder Kurzzeitpflege, die zum Zeitpunkt der Prüfung als Dauerpflegeplätze genutzt werden:11
mindestens jedoch:221
11.14.10Durchführung von anlassbezogenen Prüfungen von stationären Einrichtungen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 SbStG (wenn sich ein Anlass als begründet erweist) 
für jeden zugelassenen Platz, inklusive aller eingestreuten Plätze der Tages- oder Kurzzeitpflege, die zum Zeitpunkt der Prüfung als Dauerpflegeplätze genutzt werden:11
mindestens jedoch:221
11.14.11Befreiung von der jährlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 SbStG oder Aufhebung der Befreiung nach § 21 Absatz 2 Satz 3 SbStG 111 bis 332
11.14.12Anordnungen zur Mängelbeseitigung nach § 23 SbStG 111 bis 1.105
11.14.13Beschäftigungsverbot oder Bestellung einer kommissarischen Leitung nach § 24 SbStG 111 bis 884
11.14.14Untersagung des Betriebs nach § 25 SbStG 553 bis 2.211
11.14.15Feststellung der Eignung der Leitungskräfte nach § 9 Absatz 2 und 3 SbStG-DVO aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 SbStG111 bis 553
11.14.16Ausnahmen nach § 10 Absatz 2 SbStG-DVO 332 bis 553
11.14.17Ausnahmen und Abweichungen von Mindestanforderungen für Einrichtungsleitungen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 SbStG-DVO 332 bis 553
11.14.18Befreiungen und Ausnahmen von baulichen Mindestanforderungen nach § 7 SbStG-DVO  
für jeden zugelassenen Platz:33
mindestens jedoch:332
 Anmerkung: 
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.14.15 bis 11.14.18 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
11.14.19Allgemeine Beratung im Vorfeld gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 SbStG 0 bis 1.016
auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters, die oder der eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 SbStG zu betreiben beabsichtigt
11.14.20Allgemeine Beratung im Vorfeld gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 SbStG 0 bis 508
auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters, die oder der eine besondere Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform im Sinne des § 8 SbStG zu betreiben beabsichtigt
11.14.21Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung aus Anlass der vorangegangenen Feststellung von Mängeln im Rahmen einer vorangegangenen Regelprüfung oder Anlassprüfung25 bis 305
 Anmerkung: 
Soweit im Rahmen der Nachprüfung neue Tatsachen festgestellt werden, welche nicht mit dem festgestellten Mangel, welcher den Anlass für die konkrete Nachprüfung bildet, identisch sind und diese Tatsachen einen weiteren Mangel begründen oder aus sonstigem Grund eine anlassbezogene Prüfung erfordern, ist bezogen auf diese neue Tatsache eine gesonderte Gebührenerhebung für spätere Nachprüfungen nach dieser Tarifstelle oder für anlassbezogene Prüfungen nach der Tarifstelle 11.14.10 zulässig.
11.15Messen, Ausstellungen, Märkte 
11.15.1a)Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Absatz 1 GewO (Erstantragsteller )*) 232
 b)Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Absatz 1 GewO (Folgeveranstaltungen)*) 70
 Anmerkung zu Tarifstelle 11.15.1:

Bei Veranstaltungen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 550 Euro zulässig.
 
11.15.2Auflagen nach § 69a Absatz 2 GewO *) 70
11.15.3Änderungen nach § 69b Absatz 1 oder 3 GewO *) 70
 Anmerkung zu den Tarifstellen 11.15.2 und 11.15.3:

Bei Auflagen und Änderungen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 300 Euro zulässig.
 
 Anmerkung zu Tarifstelle 11.15:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.15.1 und 11.15.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf oder die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse.
 
11.16Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) 
11.16.1Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18 und 23 ProstSchG. *)

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.
nach Zeitaufwand**)
11.16.2Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 12 Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18, 19 und 23 ProstSchG. *)

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.
nach Zeitaufwand**)
11.16.3Erlaubnis über die Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nach § 12 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18, 20 und 23 ProstSchG. *)

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.
nach Zeitaufwand**)
11.16.4Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 7, § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17 und 23 ProstSchG *)

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.
nach Zeitaufwand**)
11.16.5Änderung oder Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis nach §§ 12, 17 und 22 Satz 2 ProstSchG. *) nach Zeitaufwand**)
11.16.6Stellvertretungserlaubnis nach § 13 in Verbindung mit § 14 Absatz 3, § 23 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 3 ProstSchG.*)

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.
nach Zeitaufwand**)
11.16.7Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 und § 25 Absatz 2 und Absatz 3 ProstSchG *) nach Zeitaufwand**)
11.16.8Überprüfung der gewerblichen Tätigkeit, sofern diese zum nachträglichen Erlass von Auflagen oder Anordnungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 24 Absatz 5 ProstSchG oder zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Einhaltung bestehender Pflichten führt. *) nach Zeitaufwand**)
11.16.9Genehmigung von Ausnahmen nach § 18 Absatz 3 und Absatz 4 ProstSchG *) nach Zeitaufwand**)
11.16.10Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG. *)

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung einer Veranstaltung.
nach Zeitaufwand**)
11.16.11Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsfahrzeug-Aufstellung nach § 21 ProstSchG. *)

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung einer Aufstellung.
nach Zeitaufwand**)
11.16.12Beschäftigungsuntersagung nach § 25 Absatz 3 ProstSchG *) nach Zeitaufwand**)
11.17Zuverlässigkeitsüberprüfungen 
11.17.1Überprüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel der vertretungsberechtigten Person bei juristischen Personen außerhalb eines Erlaubnisantragsverfahrens, sofern nicht bei einzelnen Tarifstellen gesondert geregelt.*) 52
11.17.2Überprüfung der Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden nach § 38 GewO *) 42
12 Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten  
12.1Versicherungsunternehmen 
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416)
12.1.1Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 5 VAG 46 bis 337
12.1.2Versagung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 8 VAG 23 bis 169
12.1.3Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen nach den §§ 14 u. 44 VAG 46 bis 337
12.1.4Genehmigung einer Geschäftsplanänderung nach § 13 VAG 23 bis 169
12.1.5Genehmigung eines Auflösungsbeschlusses nach § 43 VAG 23 bis 169
12.1.6Genehmigung eines Grundstückserwerbs nach § 54 a VAG 23 bis 169
12.1.7Genehmigung zur Aufbewahrung des Deckungsstocks außerhalb des Sitzes der Unternehmung nach § 66 VAG 23 bis 169
12.1.8Untersagung einer Beteiligung an einer Versicherungsunternehmung, die nicht der Aufsicht unterliegt, nach § 82 VAG 23 bis 169
12.1.9Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 87 VAG 23 bis 169
 Anmerkung zu Tarifstelle 12.1: 
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 12.1.3 bis 12.1.7 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
12.2Energiewirtschaft 
12.2.1Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) und Amtshandlungen nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsgesetz (NABEG) vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) 
12.2.1.1Genehmigungen nach § 4 Absatz 1 EnWG 200 bis 20 000
12.2.1.2Genehmigungen der Entgelte für den Netzzugang nach § 23 a EnWG 1 000 bis 50 000
12.2.1.3Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 29 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 500 bis 5 000
12.2.1.4Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 StromNEV 1 000 bis 15 000
12.2.1.5Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 StromNEV 1 000 bis 15 000
12.2.1.6Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 3 StromNEV 1 000 bis 15 000
12.2.1.7Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 29 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) 500 bis 5 000
12.2.1.8Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 GasNEV 1 000 bis 20 000
12.2.1.9Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 GasNEV 1 000 bis 20 000
12.2.1.10Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 GasNEV 1 000 bis 20 000
12.2.1.11Änderungen einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 2 EnWG 1 000 bis 180 000
12.2.1.12Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261)10 000 bis 180 000
12.2.1.13Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 2 GasNZV 10 000 bis 175 000
12.2.1.14Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 Satz 1 oder 2 GasNZV 10 000 bis 90 000
12.2.1.15Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 4 GasNZV 25 000 bis 160 000
12.2.1.16Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 5 GasNZV 8 000 bis 80 000
12.2.1.17Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Absatz 2 StromNEV vom 25. Juli 2005 (BGBl. I. S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690)500 bis 15 000
12.2.1.18Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690)1 000 bis 80 000
12.2.1.19Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 4 ARegV 500 bis 40 000
12.2.1.20Festlegungen und Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer1 und § 26 Absatz 2 ARegV 500 bis 50 000
12.2.1.21Sonstige Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV 500 bis 100 000
12.2.1.22Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 2 ARegV 500 bis 50 000
12.2.1.23Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 3 ARegV 500 bis 50 000
12.2.1.24Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 ARegV 500 bis 50 000
12.2.1.25Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 a ARegV 1 000 bis 100 000
12.2.1.26Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 5 ARegV 500 bis 50 000
12.2.1.27Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 6 ARegV 500 bis 100 000
12.2.1.28Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 7 ARegV 500 bis 50 000
12.2.1.29Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 und § 23 ARegV 500 bis 80 000
12.2.1.30Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 ARegV 500 bis 100 000
12.2.1.31Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 a ARegV 1 000 100 000
12.2.1.32Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 9 und § 24 Absatz 4 Satz 3 ARegV 500 bis 10 000
12.2.1.33Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 9 ARegV 1 000 bis 50 000
12.2.1.34Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 10 ARegV 500 bis 100 000
12.2.1.35Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 11 ARegV 500 bis 100 000
12.2.1.36Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 2 ARegV 500 bis 100 000
12.2.1.37Verpflichtung eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen nach § 30 Absatz 2 EnWG 2 500 bis 180 000
12.2.1.38Ablehnungen eines Antrages nach § 31 Absatz 2 EnWG 50 bis 5 000
12.2.1.39Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Absatz 3 EnWG 500 bis 180 000
12.2.1.40Anordnungen der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG 2 500 bis 75 000
12.2.1.41Feststellung der Grundversorgungspflicht nach § 36 Absatz 2 Satz 3 EnWG 200 bis 5 000
12.2.1.42Planfeststellungsverfahren nach § 43EnWG und nach §§ 18, 25 und 26 NABEG in Verbindung mit § 2 NABEG und § 145 Landesverwaltungsgesetz  
12.2.1.42.1Planfeststellung je angefangenen Kilometer Leitungslänge10 000 bis 40 000
12.2.1.42.2Einheitliche Planfeststellung nach § 26 NABEG 110 % der Tarifstelle 12.2.1.42.1
12.2.1.43Plangenehmigung5 000 bis 15 000
12.2.1.44Planänderung für Fertigstellung des Vorhabens10 000 bis 40 000 für jeden von der Planänderung betroffenen angefangenen Kilometer Leitungslänge
12.2.1.45Planänderung von unwesentlicher Bedeutung5 000 bis 10 000
12.2.1.46Verlängerung der Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses oder eine Plangenehmigung25 % der für die Planfeststellung oder die Plangenehmigung angefallenen Gebühr
12.2.1.47Duldungsanordnung für Vorarbeiten nach § 44 Absatz 1 EnWG 2 500 pro Anordnung
12.2.1.48Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 142 Absatz 2 Satz 3 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) 5 000 bis 25 000
12.2.1.49Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 144 LVwG 5 000
12.2.1.50Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Absatz 3 EnWG 0,5 % des festgesetzten Betrages, mindestens 2 500
12.2.1.51Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Absatz 2 Satz 2 EnWG 100 bis 5 000
12.2.1.52Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 19.1 und 19.2 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986). Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Tarifstelle 12.2.1.42.1, 12.2.1.42.2 oder 12.2.1.43 erhoben werden500 bis 2 500
12.2.1.53Entscheidung über die Freistellung von einem förmlichen Verfahren nach § 43 Satz 6 EnWG oder nach § 25 Satz 6 NABEG 500 bis 2 500
12.2.1.54Qualifizierte Beratungsleistung im Vorfeld einer Antragstellung in Angelegenheiten nach den Tarifstellen 12.2.1.42.1 bis 12.2.1.48, 12.2.1.52 und 12.2.1.53, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird500 bis 10 000
12.2.1.55Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 500 bis 180 000
12.2.1.56Entscheidungen nach § 110 Absatz 2 EnWG 500 bis 30 000
12.2.1.57Entscheidungen nach § 110 Absatz 4 EnWG 500 bis 30 000
12.2.1.58Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Absatz 1 Nummer 4 EnWG 15
12.2.2Anordnungen nach § 6 Absatz 2 der Konzessionsabgabenverordnung in Verbindung mit §§ 65 und 69 EnWG 150 bis 10 000
12.2.3Beanstandungen angezeigter weiterer technischer Anforderungen nach § 17 Absatz 2 Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)50 bis 3 000
12.2.4Ausnahmegenehmigung nach § 18 Absatz 3 AVBFernwärmeV 50 bis 3 000
12.2.5Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) 
12.2.5.1Ausnahme nach § 2 Absatz 3 GasHDrLtgV 910
12.2.5.2Prüfung einer Anzeige nach § 5 GasHDrLtgV für eine Gashochdruckleitung 
12.2.5.2.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 % dieser Kosten, mindestens 112
12.2.5.2.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen190 zuzüglich 0,2 % der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.2.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen435 zuzüglich 0,15 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.2.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen620 zuzüglich 0,125 % der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.2.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen1.007 zuzüglich 0,1 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.3Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 GasHDrLtgV 92
12.2.5.4Untersagung nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV 320
12.2.5.5Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV 320
12.2.5.6Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Absatz 2 GasHDrLtgV Gebühr nach Tarifstelle 12.2.5.2 bezogen auf die Änderungskosten
12.2.5.7Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 GasHDrLtgV 320
12.2.5.8Anordnung nach § 10 Absatz 1 GasHDrLtgV 320
12.2.5.9Anordnung nach § 10 Absatz 2 GasHDrLtgV 320
12.2.5.10Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHDrLtgV 300 bis 1.000
12.2.5.11Überprüfung einer Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHDrLtgV 320
 Anmerkung zu Tarifstelle 12.2: 
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 12.2.1.1, 12.2.1.42.1, 12.2.1.42.2, 12.2.1.43, 12.2.1.44, 12.2.1.45, 12.2.1.46, 12.2.1.47, 12.2.1.50, 12.2.1.56, 12.2.4 und 12.2.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
12.3Anerkennung nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), zuletzt geändert durch Artikel 19 a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010).511 bis 2 556
 Anmerkung zu Tarifstelle 12.3: 
Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 12.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
12.4Maßnahmen und Anordnungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) 
12.4.1Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse gemäß § 5 Absatz 4 GwG.50 bis 1.500
 Anmerkung zu Tarifstelle 12.4.1: 
Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 12.4.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung
12.4.2Vorherige Anzeige zur Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen durch Dritte gemäß § 6 Absatz 7 GwG.50 bis 1.500
 Anmerkung zu Tarifstelle 12.4.2: 
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung der angezeigten Übertragung.
12.4.3Einzelfallanordnung gemäß § 6 Absatz 8 GwG 50 bis 1.500
12.4.4Einzelfallanordnung gemäß § 6 Absatz 9 GwG 50 bis 1.500
12.4.5Befreiung von der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 Absatz 2 GwG 50 bis 1.500
12.4.6Anordnungen der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 und 2 GwG 50 bis 1.500
12.4.7Verlangen der Aufsichtsbehörde zum Widerruf der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters bzw. Vertreters gemäß § 7 Absatz 4 GwG 50 bis 1.500
12.4.8Einzelfallanordnung gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 GwG 50 bis 1.500
12.4.9 Anordnung einer oder mehrerer von der oder dem Verpflichteten zu erfüllende verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Absatz 5a Satz 1 GwG 50 bis 1.500
12.4.10Anordnungen zur verstärkten Überwachung von Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie zur Erfüllung von risikoangemessenen Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Absatz 8 GwG 50 bis 1.500
12.4.11Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des GwG in einfachen Fällen (z. B. anhand Aktenlage) gemäß § 51 Absatz 3 GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat50 bis 1.500
12.4.12Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des GwG in schwierigen Fällen oder mit erhöhtem Aufwand (z.B. Vor-Ort-Prüfungen oder komplexe Sachverhalte) gemäß § 51 Absatz 3 GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat250 bis 3.000
12.4.13Verwarnung der oder des Verpflichteten gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG 50 bis 1.500
12.4.14Vorübergehende Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 und 3 GwG 50 bis 1.500
12.4.15Vorübergehendes Verbot zur Ausübung einer Leitungsposition bei Verpflichteten gemäß § 51 Absatz 5 Satz 2 und 3 GwG 50 bis 1.500
12.4.16Widerruf der Zulassung gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 und 3 GwG 50 bis 1.500
12.4.17Abberufung von Mitgliedern der Führungsebene und Leitungsebene bei der oder dem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG gemäß § 51 Absatz 5b Satz 2 GwG 50 bis 1.500
12.4.18Untersagung der Ausübung der Dienstleistung der oder des Verpflichteten nach § 2 Absatz Nummer 13 GwG gemäß § 51 Absatz 5b Satz 3 GwG 50 bis 1.500
12.4.19Sonstige Maßnahmen und Anordnungen gemäß § 51 Absatz 2 GwG, soweit nicht vorstehend geregelt.50 bis 3.000
213 Handwerk und Berufsbildung  
 Anmerkungen zu Tarifstelle 13:
*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nummer L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen.

**) Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand wird auf § 6 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren verwiesen
 
13.1Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009)*)  
13.1.1Ausübungsberechtigung nach § 7a oder Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (unbefristet) nach den §§ 8, 9 *) 172 bis 338
13.1.2Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (befristet) nach § 8 *) 86 bis 217
13.1.3Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 22b Absatz 5 *) 118
13.1.4Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach § 16 Absatz 3 *) Nach Zeitaufwand**)
13.1.5Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 24 Absatz 1 und 2 *) 59 bis 297
13.1.6Untersagung des Durchführens von Umschulungen nach § 42l Satz 2 *) 59 bis 297
13.1.7Genehmigung der Bezirksabgrenzung nach § 52 Absatz 3 *) 35 bis 2.784
13.1.8Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes nach § 80 *) 35 bis 2.784
13.1.9Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes nach § 83 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 *) 35 bis 87
 Anmerkung zu Tarifstelle 13.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 13.1.1, 13.1.2, 13.1.7 und 13.1.8 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 13.1.8 umfasst auch eine beantragte Vorprüfung vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens.
 
13.2Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9 b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) 
13.2.1Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Absatz 6 BBiG 102
13.2.2Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Absatz 1 und 2 BBiG 51 bis 256
13.2.3Untersagung des Durchführens von Umschulungen nach § 60 Satz 2 BBiG 51 bis 256
13.2.4Fortbildungsprüfung nach § 56 BBiG 120
 Anmerkung zu Tarifstelle 13.2.4: 
Für die Wiederholungsprüfung nach § 24 der Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 26. Oktober 2004 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1126) ist bei Befreiung von einzelnen Prüfungsleistungen die Hälfte der Prüfungsgebühr zu zahlen.
13.3Schornsteinfegerwesen 
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752)
13.3.1Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 10 SchfHwG) *) 580
13.3.2Aufhebung einer Bestellung, auch bei Kehrbezirkswechsel (§ 12 Absatz 1 SchfHwG) *) 35 bis 680
13.3.3Anordnung der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben in einem Kehrbezirk für die Dauer der Verhinderung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 11 Absatz 3 SchfHwG) *) 12 bis 116
13.3.4Erstellung eines Leistungsbescheides (§ 20 Absatz 3 SchfHwG) *) 35 bis 278
13.3.5Erstellung eines Zweitbescheides einschließlich der Androhung der Ersatzvornahme (§ 25 Absatz 2 SchfHwG) *) 35 bis 278
13.3.6Anordnung einer Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG) *) 35 bis 278
13.3.7Erstellung einer Duldungsverfügung (§ 1 Absatz 4 SchfHwG) *) 35 bis 278
13.3.8Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG und des Zwangsmittels unmittelbaren Zwangs zum Vollzug einer Duldungsverfügung nach § 239 LVwG
Je angefangene Stunde sind die Stundensätze nach § 3 Absatz 1 und 3 der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung vom 18. September 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 462), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 720) zugrunde zu legen.
nach Zeitaufwand
13.3.9Aufsichtsrechtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Absatz 1 und 2 SchfHwG  
13.3.9.1Für die Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen durch die Kreisordnungsbehörde, die zu einer Aufhebung der Bestellung führen können, sofern nicht die Tarifstelle 13.3.11 zur Anwendung kommt *) 70 bis 696
13.3.9.2Aufsichtsrechtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auf eigenen Antrag *) 70 bis 278
13.3.9.3Zusätzlicher Verwaltungsaufwand der Kreisordnungsbehörde aufgrund externer Überprüfung (§ 21 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG) *) 35
13.3.10 Aussprechen eines Verweises nach § 21 Absatz 3 SchfHwG *) 68 bis 680
13.3.11Verhängung eines Warnungsgeldes nach § 21 Absatz 3 SchfHwG *) 68 bis 680
13.4Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG) vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900), geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV) vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) 
13.4.1Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied“ oder "Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin“ nach § 4 HufBeschlG i.V.m. § 1 HufBeschlV oder "Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied“ oder "Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin“ nach § 5 HufBeschlG i.V.m. § 2 HufBeschlV 100 €
13.4.2Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 HufBeschlG i.V.m. § 3 HufBeschlV 500 €
13.4.3Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zur Hufbeschlagschmiedin oder zum Hufbeschlagschmied nach § 5 Absatz 8 HufBeschlV oder zur Hufbeschlaglehrschmiedin oder zum Hufbeschlaglehrschmied nach § 17 Absatz 5 HufBeschlV 50 €
13.4.4Abnahme der Prüfung zur Hufbeschlagschmiedin oder zum Hufbeschlagschmied nach §§ 10 und 11 HufBeschlV oder zur Hufbeschlaglehrschmiedin oder zum Hufbeschlaglehrschmied nach § 18 HufBeschlV 300 €
13.4.5Entscheidung über einen Antrag nach § 6 Absatz 4 HufBeschlV auf Anerkennung eines Lehrgangs als Einführungslehrgang im Sinne des § 6 HufBeschlV und Erteilung einer Anerkennungsnummer100 €
13.4.6Rücknahme bzw. Widerruf der Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied oder als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 7 Absatz 1 HufBeschlG 100 €
13.4.7Rücknahme bzw. Widerruf der Anerkennung als Hufbeschlagschule nach § 7 Absatz 2 HufBeschlG 100 €
13.4.8Wiedererteilung der staatlichen Anerkennung nach § 7 Absatz 3 HufBeschlG 100 €
13.4.9Entscheidung über einen Antrag auf Wiederholungsprüfung nach § 15 Absatz 2 und 3 oder § 22 Absatz 2 und 3 HufBeschlV 50 €
13.4.10Abnahme einer Wiederholungsprüfung nach § 15 oder § 22 HufBeschlV je zu wiederholendem Prüfungsteil50 €
13.4.11Untersagung einer huf- und klauenpflegerischen Tätigkeit im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 2 HufBeschlG 200 €
13.4.12Prüfung eines Antrages mit oder ohne förmliche Entscheidung, ob eine Befreiung nach § 5 Absatz 4 und 7 HufBeschlV erteilt oder die Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Absatz 2 und 4 HufBeschlV bewilligt werden kann50 €
14 Natur- und Tierschutz, Handel mit Tiererzeugnissen sowie bodenschutzrechtliche Angelegenheiten  
14.1Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) 
14.1.1Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehende Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft nach § 3 Absatz 2 BNatSchG oder § 2 Absatz 4 Satz 1 LNatSchG sowie Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG oder § 2 Absatz 4 Satz 2 LNatSchG (soweit nicht Tarifstelle 14.1. 6)10 bis 3 070
14.1.2Genehmigung zur Beseitigung oder Veränderung einer gemäß § 15 BNatSchG festgesetzten und durchgeführten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 9 Absatz 2 LNatSchG 10 bis 5 110
14.1.3Ökokonto 
14.1.3.1Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto nach § 16 BNatSchG 30 bis 500
14.1.3.2Aufnahme einer Maßnahme in das Ökokonto nach § 16 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 10 LNatSchG und § 2 Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 223), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 394)30 bis 500
14.1.4Genehmigung zur Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze oder zu anderen Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen sowie zum Auffüllen von Bodenvertiefungen nach § 17 Absatz 1 letzter Halbsatz BNatSchG in Verbindung mit § 11 a LNatSchG 100 bis 5110
 a)einfache Verfahren100 bis 5 110
b)besonders aufwändige Verfahren5 110 bis 10 230
14.1.5Genehmigung von Eingriffen in die Natur nach § 17 Absatz 3 BNatSchG sowie nach § 11 Absatz 2 LNatSchG jeweils auch in Verbindung mit § 63 LNatSchG, soweit nicht besondere Gebührentatbestände nach der Tarifstelle 14.1 bestimmt sind10 bis 510
 a)einfache Verfahren10 bis 5 110
b)besonders aufwändige Verfahren5 110 bis 10 230
14.1.6Maßnahmen insbesondere Einstellungsanordnung und Nutzungsuntersagung einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verfügung sowie die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, bei ungenehmigten Eingriffen in die Natur nach § 17 Absatz 8 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 7 und 8 LNatSchG 10 bis 3 070
14.1.7Verlängerung der Eingriffsgenehmigung nach § 17 Absatz 9 Satz 3 BNatschG in Verbindung mit § 11 Absatz 9 LNatSchG 10 bis 510
14.1.8Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 30 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 3 LNatSchG für Kleingewässer und Knicks10 bis 510
 a)einfache Verfahren25 bis 1 280
b)besonders aufwändige Verfahren1 280 bis 2 560
14.1.9Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 25 LNatSchG 30 % bis 60 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6
14.1.10Durchführung der Prüfung, ob das Verfahren ein Projekt im Sinne von § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 25 LNatSchG ist, soweit als Ergebnis die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6
mindestens 15
14.1.11Genehmigung des gewerbsmäßigen Entnehmens, Be- oder Verarbeitens wildlebender Pflanzen nach § 39 Absatz 4 BNatSchG *) 30 bis 1 000
14.1.12Genehmigung der Einrichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder des Betriebes von Zoos nach § 42 Absatz 2 BNatSchG und Tiergehegen nach § 43 Absatz 5 BNatSchG in Verbindung mit § 28 LNatSchG einschließlich Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 10 bis 2 560
14.1.13Kontrollen von Tiergehegen und Zoos 
a)Anlass bezogene Kontrollen bei Tiergehegen nach § 3 Absatz 2 und § 43 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 28 LNatSchG 20 bis 300
b)Regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen von Zoos gemäß § 42 Absatz 6 BNatSchG 20 bis 300
14.1.14Zulassung von Ausnahmen nach § 28 b Satz 2 LNatSchG 10 bis 150
14.1.15Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten nach § 29 LNatSchG 10 bis 500
14.1.16Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Absatz 6 BNatSchG 10 bis 260
14.1.17Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 BNatSchG 10 bis 2 000
14.1.18Ausstellung von Bescheinigungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nummer 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 2017/160 vom 20. Januar 2017 (ABl. L 27 S. 1), nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG 10 bis 500
14.1.19Befreiung von Verboten des § 44 BNatSchG nach § 67 Absatz 2 BNatSchG 10 bis 260
14.1.20Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)10 bis 50
14.1.21Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV bei Weinbergschnecken10 bis 500
14.1.22Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 BArtSchV 10 bis 260
14.1.23Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Absatz 1 und 2 BArtSchV 10 bis 50
14.1.24Genehmigung der Sperrung von Wegen in der freien Landschaft nach § 59 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 LNatSchG 10 bis 100
14.1.25Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung von baulichen Anlagen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 61 BNatSchG in Verbindung mit § 35 Absatz 1 und 4 LNatSchG 10 bis 510
14.1.26Genehmigung von Liegeplätzen außerhalb eines Hafens nach § 36 Absatz 2 LNatSchG 50 bis 610
Zuzüglich Entscheidung pro Liegeplatz15
14.1.27Genehmigung der Aufstellung und Benutzung von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen 
 a) § 37 Absatz 1 Satz 3 LNatSchG 25
b) § 37 Absatz 1 Satz 5 LNatSchG 25 bis 510
14.1.28Zulassung von Ausnahmen nach § 51 LNatSchG 10 bis 1 020
14.1.29Befreiung von Ver- und Geboten nach § 67 Absatz 1 BNatSchG 10 bis 2 560
14.1.30Befreiungen nach § 67 Absatz 2 BNatSchG von Verboten des § 33 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 24 LNatSchG sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 BNatSchG 10 bis 2 560
14.3Nationalparkgesetz (NPG) vom 17. Dezember 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 67 der Landesverordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) 
14.3.1Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 6 Absatz 4  
 a)von dem Verbot der Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen51 bis 511
 b)von dem zum Schutz wildlebender Tiere in § 5 Absatz 1 Nummer 3 geregelten Verboten51 bis 1 534
 c)von dem Verbot der Aufstellung von Zelten, sonstigen beweglichen Unterkünften oder Wohnmobilen zu Übernachtungszwecken sowie Lagerung von Sachen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 10 bis 256
 d)von dem Verbot, Land- und Wattflächen mit Fahrzeugen zu befahren oder zu reiten nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 51 bis 1 023
 e)von dem Verbot des Betretens oder Befahrens der Schutzzonen 1 und 2 nach § 5 Absatz 2 Satz 1 10 bis 256
14.3.2Genehmigung zur Sand- und Kiesfischerei nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 102 bis 2 045
14.3.3Genehmigung zur Entnahme von Schlick, Sole und Seewasser nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 51 bis 1 023
14.3.4Sonstige Entscheidungen nach dem Nationalparkgesetz, soweit Gebührentatbestände nach den Tarifstellen 14.3.1 bis 14.3.3 nicht bestimmt sind26 bis 2 556
 Anmerkung zu Tarifstelle 14.3: 
Amtshandlungen im Interesse von Forschungsaufgaben, die in Zusammenarbeit mit der für den Nationalpark zuständigen Behörde durchgeführt werden, sind von Gebühren befreit.
14.4Tierschutzrechtliche Angelegenheiten 
14.4.1Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen nach nationalem und europäischem Tierschutzrecht 
14.4.1.1Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Absatz 2 Nummer 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)51 bis 511
14.4.1.2Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 TierSchG 26 bis 102
14.4.1.3Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 TierSchG 51 bis 511
14.4.1.4Genehmigung nach § 8 Absatz 1 TierSchG 128 bis 1 023
14.4.1.5(weggefallen)  
14.4.1.6Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 1 Satz 4 TierSchG 26 bis 77
14.4.1.7Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 TierSchG 26 bis 77
14.4.1.8Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 TierSchG 26 bis 511
14.4.1.9Zulassung als Tiertransportunternehmer nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. EU 2005 Nummer L 3 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. EU 2017 Nummer L 95 S. 1), einschließlich Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen15 bis 511
14.4.1.10Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 13 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchIV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982)51 bis 256
14.4.1.11Feststellung der Abgabe von trächtigen Tieren im letzten Drittel der Trächtigkeit zum Schlachten entgegen dem Verbot in § 4 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2018 2017 (BGBl. I S. 2147)Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 14.4.1.11: 
Auf die Erhebung der Gebühr kann aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. 
14.4.1.12Erlaubniserteilung zum Halten und Züchten von Pelztieren nach § 3 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz 26 bis 511
14.4.1.13Überwachung des Verbots des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen oder Produkten, die Felle enthalten, nach § 2 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz 26 bis 511
14.4.2Kontrollen und/oder Bescheinigungen über die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzrechtes in Betrieben, bei Tierversuchen und bei Tiertransporten 
14.4.2.1Überprüfung der Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorgaben nach §§ 9 und 9 a in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Nummer 3 TierSchG nach Zeitaufwand
14.4.2.2Betriebskontrollen, Probenahmen, Prüfungen oder ähnliche Maßnahmen, die durch Auflagen oder Beanstandungen im Rahmen der Aufsicht nach §§ 16 und 16 a TierSchG erforderlich sind oder infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehennach Zeitaufwand
14.4.2.3Kontrollen von Transporten zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern nach Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 10 bis 102
14.4.2.4Tarifstelle 14.4.2.3 in Verbindung mit der Ausfertigung einer Tiergesundheitsbescheinigung nach Anlage 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BMTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)3 bis 26
14.4.2.5Feststellung der Transportfähigkeit von Tieren sowie Überprüfung der Ladebedingungen einschließlich der Ausfertigung der Transportbescheinigung für den innerstaatlichen Transport nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nummer 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 10 bis 102
14.4.2.6Kontrollen von Tiertransportschiffen beim Ver- und Entladen nach Artikel 20 Verordnung (EG) Nummer 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 nach Zeitaufwand
14.4.2.7Kontrollen an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen nach Artikel 21 Verordnung (EG) Nummer 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 nach Zeitaufwand
14.4.3Ausstellung von Bescheinigungen und Nachweisen 
14.4.3.1Erteilung der Sachkundebescheinigung oder des Befähigungsnachweises nach26
a) § 4 Absatz 2 TierSchlV
b) Artikel 17 Absatz 2 Verordnung (EG) Nummer 1/2005 des Rates
14.4.3.2Abnahme der theoretischen oder der praktischen Prüfung und Ausstellung der Prüfungsbescheinigung/des Befähigungsnachweises nachnach Zeitaufwand
a) § 4 Absatz 3 TierSchIV
b) Artikel 6 Absatz 5 Verordnung (EG) Nummer 1/2005
14.4.3.3Ausstellung von Zulassungsnachweisen für Straßentransportmittel und Tiertransportschiffe nach Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 Verordnung (EG) Nummer 1/2005 des Rates51
14.4.4Änderung oder Erweiterung bereits bestehender Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen oder Registrierungen31 bis 511
 Anmerkungen zu Tarifstelle 14.4: 
1.Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
 2.Für Amtshandlungen, die auf Antrag an Werktagen zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden, erhöhen sich die Verwaltungsgebühren um 100 %. 
 3.Ist die Amtshandlung ohne Verschulden der Behörde nicht möglich oder kann eine Untersuchung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden oder wird ein überdurchschnittlicher Verwaltungsaufwand erforderlich, der von den Verfügungsberechtigten zu vertreten ist, sind Wege- und Wartezeiten nach Nummer 1 zu berechnen. 
14.4.5Anordnung nach § 16 a TierSchG zur Beseitigung von Verstößen bei Tieren25 bis 2.500
14.4.6Amtshandlungen nach der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV) vom 8. Januar 2020 (BGBl. S. 96) 
14.4.6.1Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 6 Absatz 2 FerkBetSachkV 26 bis 200
14.4.6.2Anerkennung eines Sachkundenachweises nach § 6 Absatz 3 FerkBetSachkV nach Zeitaufwand
14.4.6.3Widerruf eines Sachkundenachweises nach § 6 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 4 FerkBetSachkV nach Zeitaufwand
14.4.6.4Anerkennung eines Lehrgangs und der Prüfung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 FerkBetSachkV nach Zeitaufwand
14.4.6.5Bestellung einer Tierärztin oder eines Tierarztes für die Abnahme von Prüfungen nach § 7 Absatz 3 Satz 4 FerkBetSachkV nach Zeitaufwand
14.4.6.6Durchführung der theoretischen Prüfung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 6 FerkBetSachkV einschließlich der Erteilung des Nachweises nach § 7 Absatz 2 Satz 8 FerkBetSachkV nach Zeitaufwand
14.4.6.7Abnahme der praktischen Prüfung nach § 7 Absatz 3 Satz 2 und 4 FerkBetSachkV einschließlich der Erteilung des Nachweises nach § 7 Absatz 3 Satz 5 FerkBetSachkV nach Zeitaufwand
14.5Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten 
 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) 
 Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG) vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 292) 
14.5.1Schriftliche Unterrichtung über die getroffene Feststellung und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag (§ 9 Absatz 1 Satz 4 BBodSchG)25 bis 500
14.5.2Anordnungen nach § 9 Absatz 2 BBodSchG zur Durchführung von Untersuchungen durch die in § 4 Absatz 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen bei hinreichendem Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder eine Altlast100 bis 10 000
14.5.3Anordnungen nach § 10 Absatz 1 BBodSchG zur Erfüllung der Pflichten aus §§ 4 und 7 und den aufgrund von §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber den Verpflichteten100 bis 10 000
14.5.4Anordnungen zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 1 BBodSchG 200 bis 10 000
14.5.5Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 6 BBodSchG 100 bis 10 000
 Anmerkung zu Tarifstelle 14.5.5: 
Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan nach § 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind die hierfür vorgesehenen Gebühren zu berücksichtigen.
14.5.6Erstellung oder Ergänzung von Sanierungsplänen nach § 14 BBodSchG 500 bis 10 000
14.5.7Anordnungen von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 BBodSchG 75 bis 10 000
14.5.8Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 16 BBodSchG 20 bis 750
14.5.9Anordnungen nach §§ 4 und 9 LBodSchG 75 bis 10 000
 Anmerkung zu Tarifstelle 14.5.10: 
Anordnungen nach § 4 LBodSchG für Zwecke des Bodeninformationssystems (§ 5 Absatz 2 Nummer 1 LBodSchG) sind gebührenfrei.
14.5.10Datenübermittlung nach § 6 Absatz 2 LBodSchG an Unternehmen, die die öffentliche Ver- und Entsorgung leitungsgebunden durchführen25 bis 500
 Anmerkung zu Tarifstelle 14.5: 
Kosten für die Inanspruchnahme Dritter können als Auslagen erhoben werden.
14.6Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), dem Landes-UVP-Gesetz (LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 365) 
14.6.1Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung30 % bis 60 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6
14.6.2Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG oder § 9 LUVPG, soweit der Vorhabenträger vor Beginn des Genehmigungsverfahrens darum ersucht.30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6
mindestens 15
14.6.3Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c Absatz 1 UVPG oder § 6 LUVPG vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens, sofern als Ergebnis der Vorprüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6
mindestens 15
 Anmerkung zu Tarifstellen 14.6.1, 14.6.2 und 14.6.3: 
Wird anschließend ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die vorgenannte Gebührenpflicht. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für das Entscheidungsverfahren anzurechnen.
 Anmerkung zu Tarifstelle 14: 
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen.
15 Landwirtschaftliche Angelegenheiten  
15.1Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) 
15.1.1Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen nach § 4 Absatz 1 sowie die Genehmigung von Zuchtprogrammen nach § 5 Absatz 1 100 bis 5000
15.1.2Zustimmung zu Änderungen von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 50 bis 500
15.1.3Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer nationalen Besamungsstation oder einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Absatz 1 100 bis 2500
15.1.4Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer nationalen Besamungsstation oder einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Absatz 6 i.V.m. Absatz 1100 bis 1500
15.1.5Zustimmung zu einer Änderung des sachlichen Tätigkeitsbereiches nach § 18 Absatz 3 50 bis 500
15.1.6Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Absatz 3 Satz 3 50 bis 2500
15.1.7Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 50 bis 1 000
15.1.8Genehmigung von Ausnahmen nach § 18 Absatz 9 50 bis 1 000
 Anmerkung zu den Tarifstellen 15.1.1 bis 15.1.6 und 15.1.8:  
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung
15.1.9Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) 
15.1.9.1Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 24 Absatz 1 50 bis 500
15.1.9.2Ausstellung eines Zeugnisses über die Erlaubnis zur Tätigkeit als Besamungsbeauftragter nach § 27 Absatz 4 15
15.1.9.3Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurzlehrgang über künstliche Besamung nach § 30 Absatz 3 10
15.1.9.4Ausstellung eines Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang über Embryotransfer nach § 33 Absatz 2 10
15.1.9.5Zweitschrift eines Zeugnisses über die Erlaubnis zur Tätigkeit als Besamungsbeauftragter nach § 27 Absatz 4 oder einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach § 30 Absatz 3 oder nach § 33 Absatz 2 10
 Anmerkung zu der Tarifstelle 15.1.9.1: 
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
15.2Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S.144), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) 
15.2.1Erteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Absatz 1 51 bis 205
15.3Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) 
15.3.1Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung "Markenkäse" nach § 11 51 bis 205
15.4(weggefallen) 
15.5 Verordnung (EU) 2018/848 1  
Verordnung (EU) 2017/625 2
Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 3
15.5.1Entscheidung über die rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums als Teil des Um 4stellungszeitraums für Flächen nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit § 1 der Verordnung (EU) 2020/464 über rückwirkende Anerkennungen nach Zeitaufwand
15.5.2Entscheidung über Genehmigung einer Ausnahme von den Produktionsbedingungen des ökologischen Landbaus aufgrund eines anerkannten Katastrophenfalls gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2146 nach Zeitaufwand
15.5.3Entscheidung über die Genehmigung zur Behandlung der ökologischen/biologischen Flächen mit einem unzulässigen Erzeugnis oder Stoff zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.7.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b nach Zeitaufwand
15.5.4Entscheidung über die Genehmigung der Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial 
a)gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 je Antrag31,50
b)zur Verwendung in Forschung, in kleinen Feldversuchen zur Sortenerhaltung und Produktinnovation gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand
15.5.5Entscheidung über die Genehmigung des Einsatzes von nichtökologischem/nichtbiologischem Geflügel gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3. der Verordnung (EU) 2018/848 31,50
15.5.6Entscheidung über die Genehmigung des Einsatzes von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4. der Verordnung (EU) 2018/848 31,50
15.5.7Entscheidung über die Genehmigung der Anbindung von Tieren gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.7.5 der Verordnung (EU) 2018/848 63
15.5.8Entscheidung über die Genehmigung von Eingriffen am Tier nach Anhang II Teil II Nummer 1.7.8. Satz 3 der Verordnung (EU) 2018/848  
a)Enthornung je Antrag31,50
b)Kupieren von Schwänzen bei Schafen je Antrag31,50
c)alle übrigen Eingriffe je Antrag63
15.5.9Entscheidung über die Genehmigung nach Anhang II Teil III Nr. 3.1.2.1. Buchstabe d Satz 1, 2. Alternative der Verordnung (EU) 2018/848 zur Verwendung von wild gefangenen oder nichtökologischen Aquakulturtieren zur Erneuerung des Genbestandes in der Produktionseinheit für Zuchtzweckenach Zeitaufwand
15.5.10Entscheidung über die Genehmigung nach Anhang II Teil III Nr. 3.2.1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 zur Sammlung von Muschelsaat aus Wildbeständennach Zeitaufwand
15.5.11Anordnung eines vorläufigen Verbots des Inverkehrbringens einer Partie gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand
15.5.12Anordnung eines vorläufigen Verbots des Inverkehrbringens einer Partie aufgrund von Rückstandsfunden gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand
15.5.13Anordnung der Beseitigung des Bezugs auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für Erzeugnisse nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand
15.5.14Untersagung der Vermarktung von Erzeugnissen mit Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion für einen bestimmten Zeitraum sowie Anordnung der Aussetzung oder Rücknahme des Zertifikats gemäß Art. 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand
15.5.15Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen hinsichtlich der Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung von Erzeugnissen mit Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848.63
15.5.16Untersagung der Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung von Erzeugnissen mit Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 63
15.5.17Anordnung von Maßnahmen gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Tarifstelle 15.5: 
1.Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde die Stundensätze nach § 6 Verwaltungsgebührenverordnung zugrunde zu legen. 
2.Zusätzlich zu den Gebühren nach der Tarifstellengruppe 15.5 können Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein erhoben werden, da sie nicht in die Gebühr einkalkuliert und einbezogen sind. Werden Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erhoben, berechnen sie sich bis zu ihrer tatsächlichen Höhe. Soweit Reisekosten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 1. Alternative erhoben werden, wird für diese eine Pauschale in Höhe von 83 € festgesetzt. 
15.6 Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 88 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 
15.6.1Zulassung einer Klassifiziererin oder eines Klassifizierers einschließlich Aushändigung einer Zulassungsurkunde und eines Klassifiziererausweises sowie Ausgabe eines Stempels nach § 4 Absatz 1 Satz 1 120
15.6.2Feststellung des Erlöschens der Zulassung einer Klassifiziererin oder eines Klassifizierers nach § 5 Absatz 1 Satz 2 25
15.6.3Rücknahme oder Widerruf der Zulassung einer Klassifiziererin oder eines Klassifizierers nach § 6 Absatz 2 und 3 25
15.6.4Ungültigkeitserklärung eines amtlichen Stempels oder Ausweises infolge Verlustes25 bis 100
15.7Durchführungsverordnung (EU) Nummer 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. EU Nummer L 157 S. 1-163), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 vom 20. April 2017 (ABl. EU Nummer L 171 S. 113-130) 
15.7.1Konformitätskontrollen zur Sicherstellung, dass die Vermarktungsnormen eingehalten werden, nach Artikel 11 je volle Stunde 
 an Werktagen16
 an Sonn- und Feiertagen21
 Je angefangene halbe Stunde beträgt die Gebühr die Hälfte der für eine volle Stunde zu berechnenden Gebühr. 
 Anmerkungen zu Tarifstelle 15.7.1: 
1.Die Dauer der An- und Abfahrt der Kontrolleurin/des Kontrolleurs ist zeitlicher Bestandteil der Amtshandlung.
2.Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
15.8Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) 
15.8.1Registrierung eines Betriebes nach § 3 mit 
 a)bis zu 1 000 Hennenplätzen100 bis 180
 b)mehr als 1 000 bis zu 5 000 Hennenplätzen130 bis 210
 c)mehr als 5 000 Hennenplätzen190 bis 270
 Änderung der Registrierung hinsichtlich der Haltungsform100 bis 280
15.9 Verordnung (EG) Nummer 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nummer 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nummer L 163 S. 6) 
15.9.1Erteilung einer Erlaubnis zum Sortieren von Eiern nach Artikel 5 Absatz 2 bei einem Umsatz 
 a)bis zu 250 000 Eiern/Jahr100 bis 180
 b)von mehr als 250 000 bis 1 250 000 Eiern/Jahr130 bis 210
 c)von mehr als 1 250 000 Eiern/Jahr190 bis 270
15.9.2Entziehung der Erlaubnis nach Artikel 5 Absatz 480
15.9.3Änderung der Erlaubnis zum Sortieren von Eiern oder Löschung einer Packstellen-Kennnummer jeweils auf Antrag25
 Anmerkung zu den Tarifstellen15.8.1 und 15.9.1: 
Wird gleichzeitig eine Registrierung nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz vorgenommen oder die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern sowie eine Packstellen-Kennnummer erteilt, wird nur eine Gebühr erhoben.
15.10 Verordnung (EG) Nummer 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 (mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nummer 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EU Nummer L 157 S. 46), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nummer L 347 S. 671) 
15.10.1Zulassung eines Schlachthofes nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 mit 
 a)bis zu 10 000 Schlachtungen/Jahr100 bis 180
 b)mehr als 10 000 bis 50 000 Schlachtungen/Jahr130 bis 210
 c)mehr als 50 000 Schlachtungen/Jahr190 bis 270
15.10.2Zulassung eines Erzeugers nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a mit 
 a)bis zu 10 000 Tieren/Jahr100 bis 180
 b)mehr als 10 000 bis 50 000 Tieren/Jahr130 bis 210
 c)mehr als 50 000 Tieren/Jahr190 bis 270
 Anmerkung zu Tarifstellen 15.8 bis 15.10: 
Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.
15.11Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) 
 Prüfung nach § 4 a 51
 Anmerkung zu Tarifstelle 15.11: 
Mit der Verwaltungsgebühr sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.
15.12Futtermittelrechtliche Angelegenheiten 
15.12.1 Verordnung (EG) Nummer 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/969 der Kommission vom 9. Juli 2018 (ABl. L 147 S. 12) 
15.12.1.1Zulassung eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Herstellung von Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer oder Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer i)50 bis 200
15.12.1.2Zulassung eines gewerblichen Betriebes für die Herstellung von Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 oder 2 oder in Verbindung mit Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer i)50 bis 1.000
15.12.1.3Registrierung eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3 oder in Verbindung mit Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer ii)50 bis 200
15.12.1.4Zulassung der Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln in einem landwirtschaftlichen Betrieb (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nummer 2)50 bis 200
15.12.1.5Änderung einer Zulassung im Sinne der Tarifstellen 15.12.1.1, 15.12.1.2 oder 15.12.1.4 oder einer Registrierung im Sinne der Tarifstelle 15.12.1.350 bis 200
15.12.2 Verordnung (EG) Nummer 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 S. 1, ber. 2008 ABl. L 50 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung 2015/1905 der Kommission vom 22. Oktober 2015 (ABl. L 278 S. 5) 
15.12.2.1Zulassung eines Futtermittelbetriebes nach Artikel 1090 bis 1.500
15.12.2.2Aussetzung einer Registrierung oder einer Zulassung nach Artikel 14 Satz 1100 bis 500
15.12.2.3Entzug einer Registrierung oder einer Zulassung nach Artikel 15100 bis 500
15.12.2.4Änderung einer Registrierung oder einer Zulassung eines Betriebes nach Artikel 16100 bis 500
15.12.3 Verordnung (EU) Nummer 2017/625 1  
15.12.3.1Amtliche Kontrollen nach Artikel 9 und 10 
15.12.3.1.1Inspektion 
a)Inspektion mit hohem Aufwand760
b)Inspektion mit mittlerem Aufwand285
c)Inspektion mit geringem Aufwand217
d)Inspektion mit sehr geringem Aufwand170
15.12.3.1.2Probenahme einschließlich Auslagen für die Analyse224
15.12.3.1.3Fahrkostenpauschale141
15.12.3.2Zusätzliche amtliche Kontrolle im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe cnach Zeitaufwand
15.12.3.3Maßnahmen nach Artikel 138nach Zeitaufwand
15.12.3.4Probenahme im Zusammenhang mit einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle im Sinne der Tarifstelle 15.12.3.2 oder einer Maßnahme nach Artikel 138 im Sinne der Tarifstelle 15.12.3.3nach Zeitaufwand
15.12.4 Verordnung (EG) Nummer 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 S 1, ber. 2011 ABl. L 192 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 2017/2279 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (ABl. L 328 S. 3) 
15.12.4.1Erteilung einer Kennnummer nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe C zweiter Spiegelstrich50 bis 100
15.12.5Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) 
15.12.5.1Anordnung einer Maßnahme nach § 39 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3, Absatz 5 oder Absatz 6 in Bezug auf Futtermittelnach Zeitaufwand
15.12.5.2Probenahme im Zusammenhang mit einer Anordnung oder einer Maßnahme im Sinne der Tarifstelle 15.13.5.1nach Zeitaufwand
15.12.5.3Zulassung einer Ausnahme nach § 69 Satz 1 und 2 Nummer 2 120 bis 500
15.12.6Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) 
15.12.6.1Zulassung oder Änderung einer Zulassung nach § 17 100 bis 500
15.12.6.2Registrierung oder Änderung einer Registrierung nach § 21 100 bis 500
15.12.6.3Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung oder Feststellung der Nichtausübung nach § 24 50 bis 500
15.12.7Bescheinigungen 
15.12.7.1Ausstellen oder Änderung einer Bescheinigung über eine Zulassung im Sinne der Tarifstellen 15.12.1.1, 15.12.1.2, 15.12.1.4 oder 15.12.2.1 oder über eine Registrierung im Sinne der Tarifstelle 15.12.1.340 bis 150
15.12.7.2Ausstellen oder Änderung einer Bescheinigung über die Registrierung eines Unternehmens nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 183/2005 40 bis 150
15.12.7.3Ausstellen einer Bescheinigung für den Export von einem Produkt40 bis 500
 Anmerkung zu Tarifstelle 15.12: 
Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
 Anmerkungen zu den Tarifstellen 15.12.1.5 und 15.12.2.3 sowie 15.12.6.3: 
Rücknahmen von Zulassungen oder Registrierungen, die auf Rechtsänderungen beruhen, stellen keinen Gebührenanlass dar.
 Anmerkung zu Tarifstelle 15.12.3.1.1: 
Die Zuordnung der Betriebe zu den Aufwandsstufen erfolgt auf Grundlage ihrer Hauptbetriebsart und gegebenenfalls ihres Tätigkeitsprofils.
 Anmerkung zu den Tarifstellen 15.12.3.1 bis 15.12.3.1.3: 
Die Tarifstellen 15.12.3.1 bis 15.12.3.1.3 gelten nicht für Primärerzeuger im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nummer 183/1005 1.
 Anmerkung zu Tarifstelle 15.12.3.1.3: 
Bei mehreren zusammenhängenden Betriebsbesuchen erfolgt eine anteilige Berechnung der Fahrkostenpauschale.
15.13 Verordnung (EU) Nummer 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (ABl. L 95 S. 1-142) 
15.13.1Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung, einer geschützten geografischen Angabe und einer garantiert traditionellen Spezialität nach Artikel 37nach Zeitaufwand
 Anmerkung zu Tarifstelle 15.13: 
Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
15.14Angemessenheitsbescheinigung durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume für mit öffentlichen Mitteln oder durch Kompensationsgelder geförderte und finanzierte Grundstücksan- und -verkäufe, langfristige Anpachtungen und Flächentausche 
15.14.1Angemessenheitsbescheinigung für ein zusammenhängendes Grundstück oder Grundstücke, die in einem räumlichen Bezug zueinander stehen248
15.14.2Fahrkostenpauschale28,80
 Anmerkung zu Tarifstelle 15.14.2: 
Falls mehrere Grundstücke während einer Fahrt begutachtet werden, fallen die Fahrkosten nur anteilig an.
16 Glücksspiele und Spielbanken  
16.1Lotterien, Sportwetten, Online-Casinospiele 
16.1.1Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis der Veranstaltung oder der Vermittlung von Lotterien sowie auf Erlaubnis der Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen und Wettannahmestellen nach dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 12. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 439), nach dem Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021 AG SH) vom 2. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) und nach der Sportwettvermittlungsverordnung vom 8. April 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 182) 
16.1.1.1Lotterienfür jedes Erlaubnisjahr 0,13 ‰ des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres
mindestens 130
höchstens 70 000
 
 Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.1.1:
bei Gewinnsparlotterien/ Lotterien von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, wird nicht für jedes Erlaubnisjahr 0,13 ‰ des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres zu Grunde gelegt
16.1.1.2Sportwettvermittlung
 
a)Wettvermittlungsstellen nach § 12 GlüStV 2021 AG SH 2 500 bis 5 000
b)Wettannahmestellen nach § 16a Absatz 1 GlüStV 2021 AG SH 264 bis 2 500
 Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.1.2: 
Bei Laufzeit der Erlaubnis unter einem Jahr kann die Gebühr abgesenkt werden 
16.1.2Online-Casinospiele im Sinne des § 17 GlüStV 2021 AG SH  
16.1.2.1Erteilung der Erlaubnis im Auswahlverfahrenfür jedes Erlaubnisjahr 0,13 ‰ des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres, mindestens 15 000 €
 Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.2.1: 
Bei der Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages eines Erlaubnisjahres zu berechnen 
16.1.2.2Ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis für Online-Casinospiele nach § 17 GlüStV 2021 AG SH 10 000
16.1.2.3Widerruf der Erlaubnis für Online-Casinospiele nach § 18 GlüStV 2021 AG SH 50 000 bis 100 000
16.1.2.4Prüfung von Sozialkonzepten nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d GlüStV 2021 AG SH 100 bis 2500
 Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.2.4: 
Die Prüfung kann durch beauftragte Dritte kostenpflichtig durchgeführt werden 
16.1.3Änderung, Erweiterung, nachträgliche Beschränkung oder Aufhebung 
 a)Einer Erlaubnis nach Tarifstelle 16.1.1 oder 16.1.2.1130 bis 25 000
 b)Einer Erlaubnis zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Lotterien und Sportwetten, die nach § 29 Absatz 1 und 2 GlüStV 2021 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz bis zum 30. Juni 2022 fortgilt130 bis 25 000
 c)Einer Genehmigung zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Online-Casinospielen nach § 4 in Verbindung mit §§ 19 und 20 Glücksspielgesetz vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), die gemäß § 29 Absatz 7 GlüStV 2021 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz längstens bis zum 31. Dezember 2024 fortgilt130 bis 25 000
 d)Sonstige Änderungen oder Aufhebung130 bis 25 000
16.1.4Überwachungsmaßnahmen der Glücksspielaufsicht 
 a)Anordnungen zur Beseitigung oder Beendigung rechtswidriger Zustände sowie sonstige Annordnungen der Glücksspielaufsicht500 bis 50 000
 b)Untersagung der Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung eines unerlaubten Glücksspiels sowie der Werbung hierfür1000 bis 50 000
 c)Sonstige Überwachungsmaßnahmen250 bis 25 000
  -nach GlüStV 2021 sowie GlüStV 2021 AG SH 
  -im Zusammenhang mit einer Erlaubnis, die nach § 29 Absatz 1 und 2 GlüStV 2021 fortgilt 
  -im Zusammenhang mit einer Genehmigung zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Online-Casinospielen nach § 4 in Verbindung mit §§ 19 und 20 Glücksspielgesetz, die nach § 29 Absatz 7 GlüStV 2021 fortgilt 
16.1.5Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht55 bis 25 000
 -nach GlüStV 2021 sowie GlüStV 2021 AG SH 
 -im Zusammenhang mit Erlaubnis, die nach § 29 Absatz 1 und 2 GlüStV 2021 fortgilt 
 -im Zusammenhang mit Genehmigung zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Online-Casinospielen nach § 4 in Verbindung mit §§ 19 und 20 Glücksspielgesetz, die nach § 29 Absatz 7 GlüStV 2021 fortgilt 
 Anmerkungen zu den Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.5: 
Amtshandlungen bei Lotterien von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, sind gebührenfrei
16.1.6Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) 
16.1.6.1Totalisatorerlaubnis nach § 8 Absatz 1  
für einen Renntag bis vier Renntage im Kalenderjahr51
für jeden weiteren Renntag im Kalenderjahr13
16.1.6.2Entscheidung über die Änderung einer bestehenden Totalisatorerlaubnis51 bis 256
16.2Spielbanken 
16.2.1Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank nach §§ 2 und 3 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 13a des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36)für jedes Erlaubnisjahr 0,13 ‰ des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres
 Anmerkung zu Tarifstelle 16.2.1: 
Bei der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist der Bruttospielertrag des letzten Geschäftsjahres zugrunde zu legen
Als Bemessungsgrundlage gilt bei der Ablehnung einer erstmaligen Erteilung der für das erste Geschäftsjahr angenommene Bruttospielertrag
16.2.2Genehmigung von Rechtsgeschäften, die aufgrund der Spielbankerlaubnis einer Genehmigungspflicht unterliegen400 bis 4 000
16.2.3Genehmigung oder Ablehnung einer Schließung einer Spielbank, einer Unterbrechung des Spielbetriebs oder der Nichtaufnahme des Spielbetriebs nach Erlaubniserteilung200 bis 2 000
16.2.4Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der unmittelbaren beziehungsweise mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; ber. 1995 S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Spielbank betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung500 bis 5 000
16.2.5Änderung oder Widerruf der Erlaubnis130 bis 25 000
16.2.6Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen, neuen Glücksspielen, Turnierregeln, Sonderveranstaltungen130 bis 1 500
16.2.7Jede sonstige Amtshandlung der Aufsichtsbehörde nach dem Spielbankgesetz100 bis 1 000
17 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure  
Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BerufsO-ÖbVI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1466)
17.1Feststellungen nach § 3 Absatz 2 BerufsO-ÖbVI 300
17.2Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 1 Absatz 2 BerufsO-ÖbVI 500
17.3Bestellung als Vertreterin oder Vertreter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 9 Absatz 2 Satz 3 BerufsO-ÖbVI 150
17.4Gestattung der Einrichtung und befristeten Führung einer zweiten Geschäftsstelle gemäß § 6 Absatz 4 BerufsO-ÖbVI (Experimentierklausel)500
 Anmerkungen zu Tarifstelle 17: 
1.Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 17.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
2.Mit der Verwaltungsgebühr nach den Tarifstellen 17.1 bis 17.4 sind alle Auslagen abgegolten.
18 Polizeiliche Angelegenheiten  
 Die Stundensätze errechnen sich nach § 6 Absatz 2 VerwGebVO (Laufbahngruppe 2, erstes Eingangsamt), soweit Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eingesetzt sind. 
18.1Anmeldung und Durchführung von Schwerlasttransporten 
 a)Bearbeitungsgebühr je Anmeldung2 Stundensätze
 b)Bereitstellungspauschale je Polizeifahrzeug4 Stundensätze
 c)Zusätzlich für jeden begonnenen Begleitkilometer und je Polizeifahrzeug6,25
18.2Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch die Polizeiwie zu Tarifstelle 18.1
18.3Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährdeten Gütern (z.B. Geld oder Kunstgegenstände) durch die Polizei 
 a)Bearbeitungsgebühr je Anmeldung5,5 bis 63,5 Stundensätze
 b)Bereitstellungspauschale je Polizeifahrzeug4 Stundensätze
 c)Zusätzlich für jeden begonnenen Begleitkilometer und je Begleitfahrzeug14,60
 Anmerkung zu Tarifstellen 18.1 bis 18.3: 
 Wird der Transport aus Gründen, die das Unternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt, ist in einem Zeitraum vor Begleitbeginn von weniger als  
 48 Stunden die halbe Bearbeitungsgebühr, 
 24 Stunden die volle Bearbeitungsgebühr und 
 12 Stunden sowohl die Bearbeitungsgebühr als auch die Bereitstellungspauschale zu erheben. 
18.4Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährlichen und gleichzeitig gefährdeten Gütern (z.B. Nukleartransporte) durch die Polizei 
 a)als Grundbetrag je Begleitung11,5 bis 115 Stundensätze
 b)Zusätzlich für den begleitenden Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde 1 Stundensatz
 Anmerkungen zu Tarifstelle 18.4: 
 1.Unter "Begleitung" fallen nicht solche polizeilichen Maßnahmen, die zusätzlich im Hinblick auf mögliche Einwirkungen Dritter zum Schutz des Transportgutes und der sicheren Durchführung des Transportes getroffen werden. 
 2.Die Anmerkung zu den Tarifstellen 18.1 bis 18.3 gilt entsprechend. 
18.5Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge durch die Polizei- und Ordnungsbehörden nach Wegfall der Sicherstellungs- oder Beschlagnahmegründe 
 aufgrund der Strafprozessordnung für jeden angefangenen Tag 
 a)für Fahrräder0,65
 b)für Fahrräder mit Hilfsmotor0,95
 c)für Krafträder1,20
 d)für Krafträder mit Beiwagen2,10
 e)für Personenkraftwagen, Zugmaschinen und Anhänger3,00
 f)für Lastkraftwagen5,50
 g)für Omnibusse5,50
 Anmerkung zu Tarifstelle 18.5: 
 Die Gebühr für die Verwahrung darf 50% des Veräußerungswertes nicht übersteigen. Der Veräußerungswert ist von der Polizei- oder Ordnungsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen. 
18.6Ungerechtfertigte Alarmierung 
 a)für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde 1 Stundensatz
 b)für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin-und Rückweges0,80
 c)für jeden Einsatz von Schiffen, je angefangene Stunde bei einer Motorleistung 
  aa)bis 118 kw (Rund 160 PS)25
  bb)bis 295 kw (Rund 400 PS)45,50
  cc)bis 736 kw (Rund 1000 PS)100
  dd)bis 1472 kw (Rund 2000 PS)181,50
  ee)über 1472 kw (Rund 2000 PS)268
 d)Einsatz eines Diensthundes1,00
 e)Einsatz eines Spezialdiensthundes4,00
 Anmerkungen zu Tarifstelle 18.6: 
 1.Ungerechtfertigt ist eine Alarmierung, wenn 
  a)die alarmierende Person nach Lage des Sachverhalts bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können, dass Gründe für ein polizeiliches Einschreiten nicht gegeben waren oder wenn sie aus Unachtsamkeit einen Alarm auslöst, 
  b)der Alarm durch eine technische Anlage ausgelöst wird und kein Grund für ein polizeiliches Einschreiten festgestellt werden kann, es sei denn, dass die oder der Verfügungsberechtigte nachweist, dass der Alarm durch Vorgänge ausgelöst wurde, bei denen nach dem Zweck der Einrichtung Alarm ausgelöst werden soll 
  c)grob fahrlässige Alarmierung vorliegt oder 
  d)missbräuchliche Alarmierung oder Vortäuschen einer Gefahrenlage oder einer Straftat vorliegt. 
 2.Die Gebühren können nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein erlassen werden, wenn ihre Erhebung offensichtlich unbillig wäre. 
18.7Verbesserung der Sicherheit in den schleswig-holsteinischen Hafenanlagen 
18.7.1Plan zur Gefahrenabwehr nach § 8 Absatz 3 des Hafensicherheitsgesetzes (HaSiG) vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 18), geändert durch Gesetz vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S.356) 
18.7.1.1Erstmalige Genehmigung des Planes17,5 bis 55,5 Stundensätze
 Jede Folgegenehmigung ist kostenfrei. 
 Die Tarifstelle 18.7.1.2 bleibt unberührt. 
 Anmerkung zu Tarifstelle 18.7.1.1: 
 Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten. 
18.7.1.2Genehmigung einer wesentlichen Änderung des Planes 
 a)für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde 1 Stundensatz
 b)für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin-und Rückweges0,80
18.7.2Erklärung über die Einhaitung der Vorschriften in der Hafenanlage nach § 8 Absatz 5 Satz 2 HaSiG 2 Stundensätze
 Anmerkung zu Tarifstelle 18.7.2: 
 Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten. 
18.8Anerkennung als Facherrichter und Aufnahme von Errichterunternehmen (mechanisch/elektronisch) in die Adressennachweise1 Stundensatz
18.9Aktenauskunft bei Verkehrsunfällen je angefangene 15 Minuten 0,25 Stundensätze
 Anmerkung zu Tarifstelle 18.9: 
 Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten. 
18.10BOS Objektfunkversorgungsanlagen 
18.10.1Anbindungsplanung für baurechtlich auferlegte Objektfunkversorgungsanlagen in baulichen Anlagen gemäß Landesbauordnung 
 a)Antragsbearbeitung, Beratung, Überprüfung und Abnahme einschließlich An- und Abfahrt3626
 b)für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin-und Rückweges0,80
18.10.2Nachabnahme nach jeweils nicht bewilligter Abnahme gemäß Tarifstelle 18.10.1 
 a)für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde 98
 b)für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges0,80
18.10.3Anbindungsplanung für baurechtlich nicht auferlegte Objektfunkversorgungsanlagen in sonstigen baulichen (Neben-)Anlagen: Antragsbearbeitung, Beratung, Überprüfung, Abnahme und soweit erforderlich eine jeweilige Nachabnahme einschließlich An- und Abfahrt 
 a)für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde98
 b)für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges0,80
18.10.4Überprüfung und soweit erforderlich, die Behebung von Störungen des Betriebs des BOS-Digitalfunknetzes, bedingt durch die jeweiligen Objektfunkversorgungsanlagen0,80
 a)für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde98
 b)für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges0,80
18.10.5Bearbeitung von Störungen des Betriebs des BOS-Digitalfunknetzes bedingt durch die jeweiligen Objektfunkversorgungsanlagen durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Autorisierten Stelle Schleswig-Holstein 
 a)für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde 1 Stundensatz
 b)für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin-und Rückweges0,80
 Anmerkung zu Tarifstelle 18.10: 
 Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten. 
18.11Kampfmittelbeseitigung auf Grundlage der Kampfmittelverordnung vom 7. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 539), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30) 
18.11.1Amtshandlungen auf Antrag 
18.11.1.1Auswertung alliierter Kriegsluftbilder zwecks Überprüfung auf Kampfmittelfreiheit eines Grundstücks einschließlich Mitteilung über das Ergebnis 
 je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters71
18.11.1.2Beratungsleistung, gutachterliche Stellungnahme wie z.B. Gefährdungsbeurteilungen, Räumkonzepte 
 je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters71
18.11.2Amtshandlungen von Amts wegen oder auf Antrag 
18.11.2.1Systematisches Absuchen einer Verdachtsfläche auf Kampfmittel, Vermessungsarbeiten, Baustellenaufsicht 
 a)je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters71
 b)Zuschlag für Nachtarbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr je angefangene Stunde9
18.11.2.2Kosten für Spezialgerät zur Erstellung von Bohrlöchern für die Sondierung eines Verdachtsobjektes 
 a)Kellerbohrgerät/Tagespauschale150
 b)Kleinbohrgerät/Tagespauschale200
 c)Bagger mit Bohrkopf/Tagespauschale350
 d)je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters71
18.11.2.3Überprüfung eines Verdachtspunktes oder eines Verdachtsobjektes mit Spezialgerät 
 a)je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters71
 b)je nach tatsächlich anfallenden Kosten für Spezialgerät (Anmietung von z.B. Saugbagger, Blasenschleier, Kräne usw.) 
18.11.2.4Freilegen/Bergen eines Verdachtsobjektes oder anschließende Wiederherstellungsarbeiten 
 a)je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters71
 b)Einsatz eines Baggers/Tagespauschale300
 c)Einsatz eines Kleinradladers/Tagespauschale200
 d)Einsatz einer Schmutzwasserpumpe je Stunde5
 e)Einsatz von Spezialgerät zur Bodenverdichtung je Stunde5
 f)Baustellenabsicherung je Ifd. Meter4,20
18.11.2.5Taucharbeiten 
 a)je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters71
 b)Einsatz eines Schlauchbootes je angefangene Stunde25
 c)Einsatz eines Festrumpfschlauchbootes je angefangene Stunde50
 d)Einsatz eines Aluminium-Einsatzbootes/Tagespauschale500
 e)Einsatz von Spezialgerät je angefangene Stunde50
 f)Anmietung eines Schiffesje nach tatsächlichen Kosten
18.11.3Amtshandlungen aufgrund schuldhaften Verhaltens 
18.11.3.1Beseitigung und Transport von Gegenständen mit Explosivstoffje nach tatsächlichen Kosten
18.11.3.2Entschärfen oder Vernichten eines Kampfmittels 
 a)je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters71
 b)in Sonderfällen, in denen die Entschärfung eines Sprengkörpers ein außergewöhnliches Gefahrenmoment in sich birgt oder eine Entschärfung oder Sprengung am Fundort nicht möglich ist und der Sprengkörper zur Sprengung abtransportiert werden muss, zusätzlich eine zu zahlende Sonderprämie 
 für Tarifbeschäftigte738
 für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte256
18.11.3.3Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung im Zusammenhang mit einer un- konventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) 
 a)je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters71
 b)Einsatz eines Fernlenkmanipulators (einmalig)1000
 c)Einsatz einer Bombentransportkugel (einmalig)500
 d)Einsatz eines Bombenschutzanzuges (einmalig)143
 e)Einsatz eines mobilen Röntgengerätes (einmalig)216
 f)Einsatz eines Beschusssystems (pro Schuss)200
 g)je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, die nach Dienstvereinbarung je Einsatz zu zahlende Einsatzprämie bei USBV-Verdacht128
 h)in Sonderfällen, in denen die Entschärfung eines Sprengkörpers ein außergewöhnliches Gefahrenmoment in sich birgt oder eine Entschärfung oder Sprengung am Fundort nicht möglich ist und der Sprengkörper zur Sprengung abtransportiert werden muss, zusätzlich eine zu zahlende Sonderprämie 
 für Tarifbeschäftigte738
 für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte256
18.11.4Im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach den Tarifstellen 18.11.2, 18.11.3.1 und 18.11.3.3 werden im Einzelfall zusätzlich erhoben für 
18.11.4.1vor- und nachbereitende Arbeiten bei der jeweiligen Maßnahme der Kampfmittelbeseitigung, Abtransport, An- und Abfahrt 
 je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters71
18.11.4.2Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges eines 
 a)Personenkraftwagens0,80
 b)Lastkraftwagens1,60
 Anmerkung zu Tarifstelle 18.11.4.2: Bei Betrieb mit Anhänger ist ein Aufschlag von 25 % zu zahlen." 
19 Personenstandsrechtliche Angelegenheiten  
19.1Eheschließung 
19.1.1Prüfung der Ehefähigkeit (§ 13 Absatz 1, § 39 des Personenstandsgesetzes - PStG - vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010).50
 a)wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu berücksichtigen ist,80
 b)wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu beachten ist, der kein anerkennungsfähiges Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, zusätzlich je zu beachtendes Rechts.20
19.1.2Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 der Personenstandsverordnung - PStV . vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), wenn 
 a)nur deutsches Recht zu beachten ist20
 b)auch ausländisches Recht zu beachten ist30
19.1.3Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer40
19.1.4Vornahme der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§§ 11, 12 PStG)40
19.1.5Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes100
19.1.6Vornahme der Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes und innerhalb der öffentlichen Öffnungszeiten des Standesamtes150
19.1.7Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Diensträume des Standesamtes200
 Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 bis 19.1.7: 
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die ‚Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG vorgenommen wird.
 Anmerkung zu Tarifstelle 19.1.1: 
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist.
19.2(weggefallen) 
19.3Personenstandsurkunden; besondere und familienrechtliche Beurkundungen 
19.3.1Personenstandsurkunden 
19.3.1.1Ausstellung15
 a)einer beglaubigten Abschrift aus den Personenstandsbüchern oder eines beglaubigten Ausdrucks aus den Personenstandsregistern sowie 
 b)von Personenstandsurkunden (§ 55 Absatz 1, §§ 58, 62, 67 Absatz 3, § 76 Absatz 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV) 
 c)einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern (§ 55 Absatz 1 Nummern 1 und 6 PStG) oder 
 d)einer Bescheinigung über eine Namensänderung (§ 46 PStV) 
 e)einer Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 PStV entsprechend der Anlage 11 zur PStV  
 f)einer Bescheinigung über die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB oder die Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB  
 g)Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1024/2012 (ABl. L 200 S. 1) (EU-Apostillen-Verordnung) und § 1119 der Zivilprozessordnung für die Verwendung einer Personenstandsurkunde im Ausland 
 Anmerkung zu Tarifstelle 19.3.1.1: 
1.Die Gebühr entfällt, wenn die Personenstandsurkunden von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist, oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist.
 2.Die Gebühr beträgt 7,50 Euro für ein zweites und jedes weitere Stück, wenn es gleichzeitig beantragt und in einen Arbeitsgang hergestellt wird. 
19.3.1.2Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV)10
19.3.2Besondere Beurkundungen 
19.3.2.1Beurkundung einer Eheschließung im Ausland (§ 34 PStG)I80
19.3.2.2Beurkundung einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländerinnen und Ausländern (§ 34 Absatz 2 PStG)80
19.3.2.3Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland (§ 35 PStG)80
19.3.2.4Beurkundung nach § 36 Absatz 1 PStG  
 a)einer Geburt im Ausland oder80
 b)eines Sterbefalls im Ausland60
19.3.2.5Aufnahme einer Folgebeurkundung über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sowie die Änderung dieser Eintragung in einem Ehe- oder Geburtseintrag auf Wunsch (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, § 27 Absatz 3 Nummer 5 PStG)10
19.3.3Familienrechtliche Beurkundungen 
19.3.3.1Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften (§ 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 45 Absatz 1, § 45b PStG)30
 Anmerkung zu Tarifstelle 19.3.3.1: 
 Gebührenfrei sind: 
 a)die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft (§ 44 Absatz 1 und 2 PStG) sowie 
 b)die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder in der Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird oder der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält (§ 1617 BGB). 
19.3.3.2Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB oder Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB (§ 43 Absatz 1 PStG)50
19.3.3.3Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen (§ 45a PStG(2) 30
19.3.3.4Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (§ 45b PStG)30
19.4Anerkennungen, Eidesstattliche Versicherung; Berichtigung 
19.4.1Prüfung und Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen (§§ 103, 107 Absatz 1 Satz 2 FamFG; Ziffer A 6.2 PStG-VwV) sowie in Kindschaftssachen (§§ 27, 36 PStG, §§ 2 ff. AdWirkG) je zu prüfender Entscheidung30
19.4.2Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 17 PStG), § 2 Absatz 2 PStV 30
19.4.3Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in den Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 PStG 80
19.4.4Aufnahme eines Antrags auf Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in allen übrigen Fällen40
19.5Auskunft, Einsicht und beglaubigte Abschriften 
19.5.1Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch oder aus einem Personenstandsregister bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in ein Personenstandsbuch oder -register (§ 62 Absatz 2, § 76 Absatz 2 PStG)7
 Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in eine Sammelakte (§ 62 Absatz 2, 76 Absatz 2 PStG)15
19.5.2Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder das Datum oder der Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendigen Angaben nicht gemacht werden können, je angegangener 1/4 Stunde10
19.5.3Beschaffung von Informationen aus anderen Registern, die zur Beurkundung eines Personenstandsfalles erforderlich sind5 bis 15
19.5.4Erstellung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch als einfache öffentliche Urkunde10
 Anmerkung zu Tarifstelle 19: 
 1.Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus Gründen der Billigkeit können Gebühren- und Auslageermäßigung oder Gebühren- und Auslagenbefreiung gewährt werden. 
2.Gebührenfrei sind 
  a)die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach § 94 BVFG (§ 43 Absatz 1 PStG) 
b)der Eintrag eines Sperrvermerks (§ 64 Absatz 1 PStG) 
19.6 Öffentlich-rechtliche Namensänderung und -feststellung  
19.6.1Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 1 oder 8 des Namensänderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 738), geändert durch Artikel 15 Absatz 17 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)150 bis 1.000
19.6.2Bei Anträgen, in dem eine Ehegattin oder ein Ehegatte dem Antrag der anderen Person beitritt sowie bei Anträgen anderer Angehöriger dieser Familie (z.B. Kinder und Geschwister), die wegen des gleichen Sachverhalts im Zusammenhang bearbeitet werden können50 % der Gebühr nach Tarifstelle 19.6.1
19.6.3Änderung von Vornamen nach § 11 des Namensänderungsgesetzes 100 bis 500
20 Schul- und Hochschulwesen  
20.1Schulwesen 
20.1.1Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule in freier Trägerschaft nach § 115 Absatz 1 des Schulgesetzes 200 bis 1 200
20.1.2Erteilung der Bescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nummer 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes für private Unterrichtseinrichtungen20 bis 300
20.1.3Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ausländischer Schulzeugnisse mit entsprechenden deutschen Schulzeugnissen10 bis 120
 Anmerkung zu Tarifstelle 20.1.3: 
Der Zeugnisinhaber wird auf Antrag von der Zahlung der Verwaltungsgebühr befreit, sofern er Fürsorgeleistungen zum Lebensunterhalt erhält oder sofern die Zahlung der Gebühr aus sonstigen Gründen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Nach Abschluss des Zeugnisanerkennungsverfahrens ist eine Befreiung nicht mehr möglich.
20.1.4Externenprüfung an der Fachschule für Sozialpädagogik zum Erwerb des Berufsabschlusses "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher" und an der Fachschule für Heilerziehungspflege zum Erwerb des Berufsabschlusses "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" und "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger"400
20.1.5Externenprüfung an einer Fachschule (mit Ausnahme der Ausbildungsgänge nach Tarifstelle 20.1.4) und an einer Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses350
20.2Hochschulwesen 
20.2.1Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studien- und Prüfungsleistungen oder Studiengänge mit entsprechenden deutschen Leistungen oder Studiengängen sowie Ausstellung einer Ranggleichheitsbescheinigung auf formeller Ebene102
 Anmerkungen zu Tarifstelle 20.2.1: 
Von der Gebühr werden auf Antrag befreit:
 a)Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) 
 b)Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) 
 c)Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 23. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 391), die über einen Nachweis nach § 15 Absatz 1 Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, verfügen 
 d)Familienangehörige der Personen nach Buchstabe c, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes durch eine Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes nachgewiesen wird 
 e)Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Landesaufnahmegesetzes  
 f)Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Landesaufnahmegesetzes  
 g)In unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes aufgenommene Ausländer (z. B. jüdische Emigranten), sofern die Rechtstellung des Flüchtlings nachgewiesen werden kann. 
 Nach Abschluss des Antragsverfahrens ist eine Befreiung nicht mehr möglich. 
20.2.2Ausfertigung einer Urkunde über die Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagoge/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Kindheitspädagogin bzw. Sozialpädagoge/Kindheitspädagoge15
21 Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten  
21.1Erlaubnis zur Durchführung einer marktähnlichen Veranstaltung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (SFTG) vom 28. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 213)20 bis 200
21.2Ausnahmegenehmigung nach § 8 SFTG 10 bis 100
 Anmerkung zu Tarifstellen 21.1 und 21.2: 
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
22 Verkehrsrechtliche Angelegenheiten  
22.1Straßenpersonenverkehr (mit Ausnahme des entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen); Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) 
22.1.1Straßenbahn-, Oberleitungsbusverkehr; 
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 52 a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1481)
22.1.1.1Planfeststellung mit Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 28 Absatz 1 und § 41 Absatz 1 PBefG mit Erörterungstermin 
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt
 für die Kosten bis zu 1 000 000 Euro14 ‰
 für die weiteren Kosten bis 2 500 000 Euro7 ‰
 für die weiteren Kosten2,5 ‰
 mindestens5 000
22.1.1.2Planfeststellung mit Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 28 PBefG Absatz 1 und § 41 Absatz 1 PBefG ohne ErörterungsterminGebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt
 für die Kosten bis zu 1 000 000 Euro7 ‰
 für die weiteren Kosten bis 2 500 000 Euro2,5 ‰
 für die weiteren Kosten1,25 ‰
 mindestens2 500
22.1.1.3Plangenehmigung
Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 28 Absatz 1a und § 41 Absatz 1 PBefG
1 000 bis 5 000
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt
 a)für die Kosten bis zu 1 000 000 Euro4 ‰
 b)für die weiteren Kosten bis 2 500 0002 ‰
 c)für die weiteren Kosten0,5 ‰
 mindestens1 000
22.1.1.4Feststellung des Entfallens von Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 28 Absatz 2 und § 41 Absatz 1 PBefG 1 000 bis 10 000
22.1.1.5Einstellung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens nach § 28 und § 41 Absatz 1 PBefG 1 000 bis 5 000
22.1.1.6Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 VwVfG  
 a)für die Kosten bis zu 1 000 000 Euro5 ‰
b)für die weiteren Kosten bis 2 500 0003 ‰
c)für die weiteren Kosten1 ‰
mindestens2 000
22.1.1.7Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in den Fällen der Ziffern 22.1.1.1 bis 22.1.1.3125 %
zusätzlich zu der dort genannten Gebühr ein Viertel der Gebühr
22.1.1.8Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag entsprechend den Ziffern 22.1.1.1 bis 22.1.1.4 innerhalb von drei Jahren5 %
5 % der dort genannten Gebühr300
22.1.1.9Durchführung eines Scopingverfahrens nach LUVPG vor einem Verfahren nach § 28 und § 41 Absatz 1 PBefG  
22.1.1.10Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG  
22.1.1.11Genehmigung für die Linienführung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG 1 000 bis 5 000
22.1.1.12Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung für den Betrieb nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG 1 000 bis 5 000
22.1.1.13Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG 500 bis 2 000
22.1.1.14Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten oder der Betriebsführung auf eine andere Person nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG 500 bis 2 000
22.1.1.15Genehmigung von Abweichungen von Rechtsvorschriften nach § 2 Absatz 7 PBefG 300 bis 5 000
22.1.1.16Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 PBefG 300 bis 1 500
22.1.1.17Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 PBefG300 bis 2 000
22.1.1.18Widerruf der Genehmigung nach § 25 Absatz 1 oder 2 PBefG 450 bis 1 350
22.1.1.19Zustimmung zu einer Vereinbarung nach § 31 Absatz 2 PBefG 200 bis 1 000
22.1.1.20Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 PBefG200 bis 2 000
22.1.1.21Zustimmung zu den erforderlichen Vorarbeiten nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG 20 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
22.1.1.22Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung von technischen Einrichtungen nach § 32 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 und in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG 20 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
22.1.1.23Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 32 Absatz 4 in Verbindung mit § 31 Absatz 5 und § 41 Absatz 1 PBefG 1 000 bis 10 000
22.1.1.24Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes nach § 37 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG 16 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
22.1.1.25Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 5 PBefG 500 bis 2 000
22.1.1.26Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens nach den §§ 54 und 54 a PBefG in Verbindung mit den §§ 5 und 61 BOStrab 300 bis 3 000
22.1.1.27Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab 1 000 bis 5 000
22.1.1.28.Prüfung oder Bestätigung eines Betriebsleiters nach BOStrab 
 a)Zulassung zur Betriebsleiterprüfung60 bis 270 Die Aufwendungen für die fachliche Prüfung sind als Auslagen zu erstatten
b)Bestätigung der Bestellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach § 9 BOStrab 200
22.1.1.29Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit nach § 50 Absatz 1 BOStrab 500 bis 3 000
22.1.1.30Festsetzung von Inspektionsfristen nach § 57 Absatz 5 BOStrab 300 bis 1 000
22.1.1.31Zustimmung zu Betriebsanlagen nach § 60 Absatz 3 BOStrab für die Kosten bis zu 1 000 000 Euro13 ‰
 für die weiteren Kosten bis zu 10 000 000 Euro10 ‰
 für die weiteren Kosten7 ‰
 Wird die Betriebsanlage überwiegend nach Bauunterlagen hergestellt, für die eine Typzustimmung nach § 60 Absatz 8 BOStrab erteilt wurde, so ermäßigt sich die Gebühr um 50 % 
 Führt die Technische Aufsichtsbehörde die Abnahme selbst durch, wird zusätzlich eine Gebühr erhoben 
 für die Kosten bis zu 1 000 000 Euro2,5 ‰
 für die weiteren Kosten bis zu 10 000 000 Euro1,5 ‰
 für die weiteren Kosten0,5 ‰
 Bei Prüfungen von statischen Berechnungen oder anderweitigen Sicherheitsnachweisen durch die Technische Aufsichtsbehörde erhöht sich die Gebühr 
 für die Kosten bis zu 1 000 000 Euro um7 ‰
 für die weiteren Kosten bis zu 10 000 000 Euro um5 ‰
 für die weiteren Kosten um3 ‰
22.1.1.31Freistellung von der Prüfung nach § 60 Absatz 2 BOStrab 100 bis 1 000
22.1.1.32Entscheidung über die Vorlage von Bauunterlagen nach § 60 Absatz 6 BOStrab 500
22.1.1.33Bescheid über die Typzustimmung für Betriebsanlagen nach § 60 Absatz 8 BOStrab von den Baukosten der Anlage 25 ‰
22.1.1.34Verlängerung der Geltungsfrist des Zustimmungsbescheids nach § 60 Absatz 9 Satz 2 BOStrab 200 bis 500
22.1.1.35Erteilung eines Abnahmebescheids für Betriebsanlagen und sonstige Anlagen nach § 62 in Verbindung mit § 60 Absatz 10 BOStrab 200 bis 1 000
22.1.1.36Erteilung eines Abnahmebescheids für Fahrzeuge nach § 62 Absatz 6 BOStrab 200 bis 2 000
22.1.1.37Abnahme von Fahrzeugen nach § 62 Absatz 6 BOStrab einschließlich Prüfung der Bauunterlagen für das erste Fahrzeug in einer Serie von den Baukosten13 ‰ mindestens 500
 für jedes weitere Fahrzeug einer Serie von den Baukosten4 ‰ mindestens 200
 Führt die Technische Aufsichtsbehörde die Abnahme selbst durch, so wird zusätzlich eine Gebühr erhoben für das erste Fahrzeug einer Serie von den Baukosten2,5 ‰ mindestens 200
 für jedes weitere Fahrzeug einer Serie von den Baukosten1,5 ‰ mindestens 200
22.1.1.38Überprüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Planfeststellungs-, Zustimmungs- oder Abnahmeverfahrens500 bis 5 000
 Anmerkung zu Tarifstelle 22.1.1: 
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 22.1.1.1 bis 22.1.1.9, 22.1.1.11 bis 22.1.1.17, 22.1.1.19, 22.1.1.20 und 22.1.1.23 bis 22.1.1.30 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
22.2Eisenbahnverkehr 
 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994, S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), 
 Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) 
 Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025) 
 Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 1818, 2191) 
 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128) 
 Eisenbahn-Signalordnung (ESO) vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) 
 Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV) vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566) 
 Gesetz über die Bahneinheiten vom 19. August 1895 (GS. S. 237, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241) 
 Landeseisenbahngesetz (LEisenbG) vom 27. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241) 
 Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (ABABauV) vom 14. November 1956, i.d.F.d.B.v. 31. Dezember1971 (GVOBl. Schl.-H. 1971, 182) 
22.2.1Maßnahmen bei Eisenbahnen 
22.2.1.1Erteilung und Versagung der Genehmigung (§ 6 AEG)450 bis 3 150
22.2.1.2Widerruf der Genehmigung (§ 6g AEG)200 bis 1 350
22.2.1.3Widerruf und Erteilung einer Genehmigung infolge von Umfirmierungen200 bis 1 350
22.2.1.4Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes (§ 7 f AEG, § 10 LEisenbG)200
22.2.1.5Weisungen der Eisenbahnaufsichtsbehörde (§ 5 a AEG)200 bis 3 150
22.2.1.6Entscheidung über die Stilllegung von Eisenbahninfrastruktur-einrichtungen (§ 11 AEG)450 bis 3 150
22.2.1.7Bestätigung (§ 2 Absatz 1 EBV) und Versagung (§ 2 Absatz 4 EBV) der Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters200 bis 400
22.2.1.8Bestätigung der Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters im Rahmen einer Ausnahme (§ 3 EBV)200 bis 900
22.2.1.9Zulassung zur Prüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 9 EBPV)450
22.2.1.10Zulassung zur 1. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Absatz 2 EBPV)250
22.2.1.11Zulassung zur 2. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Absatz 3 EBPV)250
22.2.1.12Prüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 10 EBPV)1 850
22.2.1.131. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Absatz 2 EBPV)1 490 bis 1 850
22.2.1.142. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Absatz 3 EBPV)1 850
22.2.1.15Genehmigung der Beförderungsbedingungen (§ 12 Absatz 3 Satz 1 AEG)100 bis 600
22.2.1.16Genehmigung der Beförderungsentgelte (§ 12 Absatz 3 Satz 2 AEG)100 bis 1 600
22.2.1.19Zustimmung zum Verkauf von Bahngrundstücken aus dem Eisenbahnvermögen nach dem Gesetz über die Bahneinheiten450 bis 3 150
22.2.1.20Anordnung zur Beseitigung einer unzulässigen baulichen Anlage oder Lichtreklame (§ 6 Abs. 3 LEisenbG)200 bis 1 000
22.2.1.21Ausnahmegenehmigung für nicht fest verbundene Anlagen auf benachbarten Grundstücken einer Eisenbahn (§ 7 Abs. 5 LEisenbG i.V.m. § 14 LEisenbG)200 bis 1 000
22.2.1.22Anordnung zur Anschlussgewährung eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens an ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 13 AEG § 8 Abs. 1 LEisenbG)200 bis 5 000
22.2.1.23Entscheidung im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses (§ 8 Abs. 2 LEisenbG)200 bis 5 000
22.2.1.24Erlaubnis zur Beförderung von Personen durch nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen (§ 13 Abs. 1 LEisenbG)200 bis 1 000
22.2.1.25Erlaubnis des öffentlichen Verkehrs mit Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs im beschränktem Umfang (§ 13 Abs. 2 LEisenbG)200 bis 1 000
22.2.1.26Anordnung zur Anschlussgewährung eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens an ein nichtöffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 13 AEG § 15 Abs. 1 LEisenbG)200 bis 5 000
22.2.1.27Entscheidung im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses (§ 15 Abs. 2 LEisenbG)200 bis 5 000
22.2.1.28Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs, zum Schutz der Allgemeinheit, der Umwelt oder der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen (§ 16 Abs. 2 LEisenbG)200 bis 5 000
22.2.1.29Genehmigung von höhengleichen Kreuzungen von Anschlussbahnen mit anderen Bahnen (§ 10 ABABauV)400 bis 5 000
22.2.1.30Ausnahmegenehmigungen (§ 2 Abs. 1 ABABauV)200 bis 5 000
22.2.1.31Anordnungen für Schmalspurbahnen (§ 2 Abs. 2 ABABauV)200 bis 5 000
22.2.1.32Zulassung kleinerer Halbmesser in Gleisbogen (§ 4 Abs. 1 ABABauV)200 bis 5 000
22.2.1.33Festlegung der Umgrenzung des lichten Raumes bei elektrischem Betrieb (§ 8 Abs. 2 BOA)200 bis 1 000
22.2.1.34Genehmigung der Inbetriebnahme neuer Triebfahrzeuge (§ 22 Abs. 1 BOA)400 bis 5 000
22.2.1.35Abnahme von Wagen vor der Inbetriebnahme (§ 23 Abs. 1 BOA)400 bis 5 000
22.2.1.36Abnahme von maschinellen Anlagen vor der Inbetriebnahme (§ 24 Abs. 2 BOA)400 bis 5 000
22.2.1.37Zulassung von neuen Waggonkippern (§ 24 Abs. 3 BOA)400 bis 5 000
22.2.1.38Bestätigung von Eisenbahnbetriebsleitern (§ 25 Abs. 1 BOA)200 bis 400
22.2.1.39Ausnahmegenehmigung und Anordnung der Sicherungsmaßnahmen für neue höhengleiche Kreuzungen (§ 2 Abs. 2 EKrG)400 bis 5000
22.2.1.40Feststellung der Eisenbahneigenschaft (§ 2 a Nr. 1., 2., 3. a, b AEG)Nach Zeitaufwand
22.2.1.41Inbetriebnahmegenehmigung (§ 4 Abs. 2 AEG)Nach Zeitaufwand
22.2.1.42Anerkennung von Prüfsachverständigen (§ 4 b Abs. 1 AEG)400 bis 5000
22.2.1.43Anerkennungen (§ 7 d Nr. 2, 3 AEG)400 bis 5000
22.2.1.44Entscheidung über Haupt- und Nebenbahnen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 EBO)400 bis 5000
22.2.1.45Ausnahmen (§ 2 Abs. 3 EBO)200 bis 1000
22.2.1.46Anweisungen (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 EBO)200 bis 5000
22.2.1.47Anweisung zur Ausrüstung von Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen ( § 15 Abs. 4 EBO)200 bis 5000
22.2.1.48Genehmigung von Bremstafeln (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 EBO)200 bis 5000
22.2.1.49Zulassung von Bremswegen (§ 35 Abs. 4 EBO)200 bis 5000
22.2.1.50Genehmigung von Bremsvorschriften (§ 35 Abs. 5 EBO)200 bis 5000
22.2.2Eisenbahnaufsicht 
 Für die Tarifstellen 22.2.2 bis 22.2.6 erfolgt die Abrechnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 der Gebührenverordnung Schleswig-Holstein nach Zeitaufwand. Für eine Stunde wird ein Pauschalsatz von 120,00 € berechnet; für jede angefangene Viertelstunde 30,00 €. 
22.2.2.1Betriebsdienst (§ 5 AEG)nach Zeitaufwand
a)Regelüberwachung
b)Sonderprüfungen
22.2.2.2Fahrzeugdienstnach Zeitaufwand
a)Regelüberwachung
b)Sonderprüfungen
22.2.2.3Technische Anlagen zur Behandlung und Instandhaltung von Schienenfahrzeugennach Zeitaufwand
a)Zulassung von Einzelanlagen mit einem Wiederbeschaffungswert
b)Überwachung des betriebssicheren Zustandes
22.2.2.4Baudienstnach Zeitaufwand
a)Regelüberwachung
b)Sonderprüfungen
22.2.2.5Betriebssicherheitnach Zeitaufwand
a)Anweisungen nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 EBO
b)Prüfung von Änderungen anerkannter Regeln der Technik (§ 2 Absatz 2 EBO)
22.2.3Bauaufsicht (§ 5 AEG) 
22.2.3.1Zulassung von und Zustimmung zu neuen Bauarten, Bauteilen oder Baustoffen; Zulassung von und Zustimmung im Einzelfall zu neuen Bauprodukten und Bauarten sowie eisenbahnspezifischen Bauprodukten und Bauartennach Zeitaufwand
22.2.3.2Bauaufsichtliche Prüfung und Abnahmenach Zeitaufwand
a)Bauaufsichtliche Prüfung und Abnahme
- für Ingenieurbauwerke
- für Verkehrsanlagen
- für Hochbauten
b)Bauaufsichtliche Beratung im Vorfeld einer Baumaßnahme
c)Wiederholen der bauaufsichtlichen Prüfung bei Planungsänderungen mit einem Umfang von mehr als 1/20 der Ursprungsplanung
d)Genehmigung von Umbauten eines vorhandenen Objektes mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand
e)Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung baulicher Anlagen
22.2.3.3Bautechnische Prüfungnach Zeitaufwand
a)Protokollpflichtige Zwischenabnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten durch die Aufsichtsbehörde sowie Ablehnung einer Abnahme oder Undurchführbarkeit einer Abnahmehandlung
b)Zwischenabnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten durch Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure sowie Ablehnung einer Abnahme oder Undurchführbarkeit einer Abnahmehandlung
22.2.3.4Aufsicht über den betriebssicheren Zustand baulicher Anlagennach Zeitaufwand
22.2.3.5Prüfen von Bauanträgen Dritter in eisenbahntechnischer Hinsicht ohne statische Überprüfungnach Zeitaufwand
22.2.4Technische Aufsicht 
22.2.4.1Sicherheitsanlagennach Zeitaufwand
Signal- und Telekommunikationsanlagen mit Sicherheitsfunktionen (§ 5 AEG)
a)Zulassung einer neuen oder geänderten Bauform (Typzulassung)
 b)Genehmigung der Ausführungsplanung (Neubau/Erweiterung/Änderung) 
 c)Abnahme einer Anlage (Neubau/Erweiterung/Änderung) 
 d)Überwachung des betriebssicheren Zustandes (Regelüberwachung) 
22.2.4.2Fahrzeuge (§§ 32 Absatz 1 und 33 Absatz 1 EBO)nach Zeitaufwand
a)Abnahme des ersten Fahrzeuges einer Serie (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme)
 b)Abnahme einer Änderung des ersten Fahrzeuges einer Serie (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme) 
 c)Abnahme eines Fahrzeuges aus dem Geltungsbereich der EBO 
 d)Abnahme eines nicht aus dem Geltungsbereich der EBO kommenden Fahrzeuges 
 e)Zulassung von Fahrzeugkomponenten (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme) 
 f)Prüfungen von Bauartänderungen an Fahrzeugkomponenten und Abnahme der ersten umgebauten Komponente einer Serie 
 g)Fahrzeugabnahme auf der Grundlage des Konformitätsnachweises 
aa)Triebfahrzeug
bb)Wagen
 h)Überwachung des Zustandes eines Schienenfahrzeuges (§ 2 Absatz 1 EBO) 
22.2.4.3Zulassung und Überwachung von Fahrzeugwerkstätten für Schienenfahrzeuge (§ 32 Absatz 1 EBO)nach Zeitaufwand
22.2.4.4Genehmigungen und Ausnahmen (§ 2 und § 3 EBO)nach Zeitaufwand
22.2.4.5Zulassungen, Genehmigungen und Weisungen nach Abschnitt A Buchstabe A Absatz 3, 4 und 5 der Eisenbahn-Signalordnung (ESO)nach Zeitaufwand
22.2.5Prüfung von Kreuzungsanlagen der Versorgungsträgerinnen oder der Versorgungsträgernach Zeitaufwand
22.2.7Änderung, Erweiterung und Verlängerung der Gültigkeit eines Verwaltungsaktes100, höchstens 50 % der jeweiligen Gebühr
22.2.8Sonstige nicht genannte Amtshandlungen nach § 5 a Absatz 1 AEG zur Überwachung der Einhaltung der in § 5 Absatz 1 AEG genannten Vorschriftenwie vergleichbare Amtshandlungen, sonst nach Zeitaufwand
22.2.9Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungen, Freistellungen 
22.2.9.1Durchführung des Planfeststellungsverfahrens mit Erörterungstermin nach §§ 18 ff. AEG  
 Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt 
a)für die Kosten bis zu 1 000 000 Euro14 ‰
b)für die weiteren Kosten bis zu 2 500 000 Euro7 ‰
c)für die weiteren Kosten2,5 ‰
mindestens5 000
22.2.9.2Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ohne Erörterungstermin nach §§ 18 ff. AEG  
 Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt 
a)für die Kosten bis zu 1 000 000 Euro7 ‰
b)für die weiteren Kosten bis zu 2 500 000 Euro3,5 ‰
c)für die weiteren Kosten1,5 ‰
mindestens2 500
22.2.9.3Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens nach §§ 18 ff. AEG  
 Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt 
a)für die Kosten bis zu 1 000 000 Euro4 ‰
b)für die weiteren Kosten bis zu 2 500 000 Euro2 ‰
c)für die weiteren Kosten0,5 ‰
mindestens1 000
22.2.9.4Feststellung des Entfallens von Planfeststellung und - genehmigung nach § 18 ff. AEG 1 000 bis 10 000
22.2.9.5Durchführung einer Einstellung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. AEG 1 000 bis 5 000
   
22.2.9.6Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 18c Nummer 1 AEG  
 Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt 
a)für die Kosten bis zu 1 000 000 Euro7 ‰
b)für die weiteren Kosten bis zu 2 500 000 Euro3,5 ‰
c)für die weiteren Kosten1,5 ‰
mindestens2 500
22.2.9.7Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 144 Landesverwaltungsgesetz  
 Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt 
a)für die Kosten bis zu 1 000 000 Euro5 ‰
b)für die weiteren Kosten bis zu 2 500 000 Euro3 ‰
c)für die weiteren Kosten1 ‰
mindestens2 000
22.2.9.8Durchführung des Anhörungsverfahrens ohne eigene Zuständigkeit der Anhörungsbehörde auch als Planfeststellungsbehörde nach den § 18a18 AEG 
 Die Gebühr wird aufgrund der Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt 
a)für die Kosten bis zu 1 000 000 Euro7 ‰
b)für die weiteren Kosten bis zu 2 500 000 Euro3,5 ‰
c)für die weiteren Kosten bis zu 10 000 000 Euro1,5 ‰
d)für die weiteren Kosten0,5 ‰
mindestens4 000
22.2.9.9Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses 
 a)in den Fällen der Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.3: ein Viertel der Gebühr nach Ziffer 22.2.9.1 bis 22.2.9.3 zusätzlich zu der Gebühr nach den Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.3 
b)in den Fällen der Ziffer 22.2.9.8: Hälfte der Gebühr nach Ziffer 2.2.9.8 zusätzlich zu der Gebühr nach der Ziffer 22.2.9.8 
22.2.9.10Rücknahme des Antrages auf Planfeststellung 
in den Fällen nach Ziffern 22.2.9.8 und 22.2.9.9 Buchstabe b): nach Beginn der sachlichen Bearbeitung bis zu drei Viertel der Gebühr nach Ziffer 22.2.9.8 und 22.2.9.9 Buchstabe b)
22.2.9.11Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag in den Fällen nach Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.4 innerhalb von drei Jahren5 %
5% der dort genannten Gebühr300
22.2.9.12 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), für Vorhaben, für die wegen § 18 AEG ein Erfordernis der Planfeststellung besteht. Wird anschließend ein Planfeststellungs- oder ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 UVPG. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Planfeststellungs- oder im Plangenehmigungsverfahren anzurechnen. mindestens 500 und höchstens 100 000
22.2.9.13Durchführung eines Feststellungsverfahrens zur Feststellung der Aufhebung des eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehaltes sowie des Freistellungsverfahrens nach § 23 AEG 500 bis 5 000
22.2.9.14Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens10 000 bis 40 000 für jeden von der Planänderung betroffenen angefangenen Kilometer Schienenlänge oder nach Zeitaufwand
22.2.9.15Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG sowie der Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach 22.2.9.1, 22.2.9.2 oder 22.2.9.3 durchgeführt wird. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Planfeststellungs- oder im Plangenehmigungsverfahren anzurechnen.5 % der Gebühr nach den Tarifstellen 22.2.9.1, 22.2.9.2, 22.2.9.3; mindestens 500 und höchstens 10 000
22.3Seilbahn 
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) vom 27. Mai 2004 (2004, 144) zuletzt geändert durch Artikel 3 Ges. v. 06. März 2007 (GVOBl. 2007, 136)
22.3.1Genehmigung der technischen Planung und des Baus von Seilbahnen sowie von wesentlichen Änderungen der Anlage nach § 3 Absatz 1 LSeilbG)Nach Zeitaufwand
22.3.2Anordnung der teilweisen oder völligen Beseitigung der Anlagen einer Seilbahn nach § 15 LSeilbG 7 ‰Nach Zeitaufwand
22.3.3Erlaubnis zur erstmaligen Aufnahme des Betriebes nach § 6 Absatz 1 LSeilbG 3,5 ‰200
22.3.4Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes nach genehmigungspflichtigen Änderungen nach § 6 Absatz 3 LSeilbG 1,5 ‰200
22.3.5Erlaubnis zur Weiterführung des Betriebes nach Eigentümer- oder Betreiberwechsel nach § 8 Absatz 1 LSeilbG 200
22.3.6Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Seilbahn nach § 14 LSeilbG 200 bis 1 350
22.3.7Bestätigung der Bestellung eines Seilbahnbetriebsleiters bzw. eines Stellvertreters mindestens200
22.3.8Überwachung der für den Bau und Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nach § 14 Absatz 1 LSeilbG Nach Zeitaufwand
22.3.9Erlassen von Anordnungen betreffend die Betriebssicherheit, den Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, den Schutz des Landschaftsbildes sowie sonstige zur Durchführung der Aufsicht nach § 14 Absatz 2 LSeilbG Nach Zeitaufwand
22.4Sonstiges 
22.4.1Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 der Landesverordnung über Motorsportveranstaltungen abseits öffentlicher Straßen vom 24. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 446)15 bis 102
 Anmerkung zu Tarifstelle 22.4.1: 
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
23 Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten  
23.1Vereinsrecht 
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
23.1.1Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein (§ 22 BGB)100 bis 1 200
23.1.2Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins (§ 33 Absatz 2 BGB)50 bis 500
23.1.3Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§§ 43, 44 BGB)100 bis 3 000
23.2Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241) 
23.2.1Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung (§ 2 StiftG)200 bis 7 500
23.2.2Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung einer Stiftung von Amts wegen (§ 6 StiftG i. V. m. § 87 BGB)300 bis 7 500
23.2.3Genehmigung nach § 5 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1 Satz 2 StiftG 60 bis 2 750
23.2.4Verlegung des Sitzes der Stiftung nach § 5 Absatz 3 StiftG 55 bis 500
23.2.5Anzeigen nach § 9 StiftG 60 bis 3 000
23.2.6Prüfung der Jahresrechnung nach § 10 StiftG 50 bis 450
23.2.7Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 11 bis 14 StiftG 300 bis 4 000
23.3Erteilung einer Vertretungsbescheinigung25 bis 100
 a)für Vereine (§ 22 BGB) 
b)für Stiftungen (§ 8 Absatz 3 StiftG)
 Anmerkung zu Tarifstellen 23.2 und 23.3: 
Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.2 und 23.3 Buchstabe b sind gebührenfrei, wenn die Stiftung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt.
24 Wasser- und küstenschutzrechtliche Angelegenheiten  
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)
Landeswassergesetz (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 562).
24.1Erteilung, Verlängerung und Änderung von50 bis 10 000
 a)Erlaubnissen (§ 8 Absatz 1 WHG) 
 b)gehobenen Erlaubnissen (§ 15 Absatz 1 WHG, § 11 LWG) 
 c)Bewilligungen (§ 8 Absatz 1 WHG) 
 d)Planfeststellungsbeschlüssen (§ 68 Absatz 1 WHG, § 63 Absatz 1 LWG, § 65 Absatz 1 in Verbindung mit den Nummern 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG) außer in den Fällen von Ausbauten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des LNG-Beschleunigungsgesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl I S. 802), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) 
 e)Plangenehmigungen (§ 68 Absatz 2 WHG, § 63 Absatz 1 LWG, § 65 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG) 
 f)Genehmigungen von Abwassereinleitungen 
  aa)in öffentliche Abwasseranlagen - Indirekteinleitungen - (§ 58 Absatz 1 WHG, § 48 Absatz 1 LWG) 
  bb)in private Abwasseranlagen (§ 59 Absatz 1 WHG, § 49 Absatz 1 LWG) 
 g)Genehmigungen von Einleitungen von flüssigen Stoffen, die kein Abwasser sind, in öffentliche und private Abwasseranlagen (§ 55 Absatz 3 WHG, § 50 LWG) 
 h)Genehmigungen für Abwasserbehandlungsanlagen und Regenrückhaltebecken (§ 60 Absatz 3 WHG, § 52 Absatz 1 LWG) 
 i)Genehmigungen von Anlagen an oberirdischen Gewässern (§ 23 Absatz 1 LWG) 
 j)Genehmigungen in Wasserschutz-und Überschwemmungsgebieten 
 k)Genehmigungen für die Verstärkung oder Änderung von Deichen, Sicherungsdämmen oder Sperrwerken (§ 63 Absatz 2 LWG) 
 l)Befreiungen von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (§ 52 Absatz 1 Satz 2 WHG) 
 m)Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen (§ 68 Absatz 1 WHG, § 63 Absatz 1 LWG, § 65 Absatz 1 in Verbindung mit den Nummern 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG) für LNG-Hafeninfrastruktur in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des LNG-Beschleunigungsgesetzes. 
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt 
für die Kosten bis zu 1 000 000 Euro 14 ‰
für die weiteren Kosten bis zu 2 500 000 Euro7 ‰
für die weiteren Kosten2,5 ‰
mindestens 10 000
 n)Planänderung vor Fertigstellung in den Fällen der Tarifstelle 24.2 Buchstabe c) 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 24.1 m)
 Anmerkung zu Tarifstelle 24.1:  
1.Wird die den Gebührenbescheiderlassende Behörde der vorstehenden als einheitliche Stelle nach Gebühren § 11a WHG tätigbis zu 30 % der vorstehenden Gebühren
2.Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungenbis zu 500 % der vorstehenden Gebühren
24.2Zulassung des vorzeitigen Beginns beibei Gewässerbenutzungen nach § 9
 a)Erlaubnissen, gehobenen Erlaubnissen und Bewilligungen (§ 17 Absatz 1 WHG)Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 WHG für jeden Kubikmeter
 b)Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen (§ 17 Absatz 1, § 69 Absatz 2 WHG, § 63 Absatz 4 LWG)Wasser und Stoff der zugelassenen Jahresmenge, die entnommen, eingeleitet usw. werden soll, 0,00025, für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Zulassung 1 % der berechneten Gebühr, wobei bei einer unbefristeten Zulassung eine Geltungsdauer von 30 Jahren anzunehmen ist;
  im übrigen nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe, und zwar:
  für die ersten 300 000 des Wertes 0,05 %, für die weiteren 700 000 des Wertes 0,0125 %, für den 1 000 000 übersteigenden Teil 0,005 %
 mindestens50
 c)Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen in den Fällen von Ausbauten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des LNG-Beschleunigungsgesetzes 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 24.1 m); mindestens 10 000
 Anmerkung zu Tarifstelle 24.2: 
Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungenbis zu 200 % der vorstehenden Gebühren
24.3Nachträgliche Entscheidungen bei 50 bis 500
 a)gehobenen Erlaubnissen (§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 WHG) und Bewilligungen (§ 14 Absatz 5 WHG) 
 b)Planfeststellungsbeschlüssen (§ 14 Absatz 5 WHG, § 84 Absatz 2 LWG) 
 c)Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in den Fällen der Tarifstelle 24.2 Buchstabe c)25 % der Gebühr nach Tarifstelle 24.1. m)
 d)Rücknahme des Antrages auf Planfeststellung oder Plangenehmigung in den Fällen der Tarifstelle 24.2 Buchstabe c)mindestens 10 000 sonst 3/4 der Gebühr aus Tarifstelle 24.1 m)
24.4Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG)50 bis 150
24.5Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 WHG)50 bis 1 000
24.6Überwachung von Indirekteinleitungen (§§ 58, 59 WHG, § 48 Absatz 3 LWG)nach Zeitaufwand
 Anmerkungen zu Tarifstelle 24.6: 
1.Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 des Landesverwaltungsgesetzes) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden. 
2.Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben. 
3.Für die Stundenhöhe sind die Stundenansätze nach § 6 VerwGebVO zugrunde zu legen. 
4.Die Gebühr kann in Stundenbruchteilen (ein, zwei, drei oder vier Viertel einer Stunde) berechnet werden. 
24.7Entscheidungen gemäß § 78c Absatz 1 Satz 2 WHG oder § 78c Absatz 2 Satz 2 WHG 50 bis 1 000
24.8Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 10 Absatz 2 LWG)1 je Meter für die ersten 100 m Länge und 0,50 für jeden weiteren Meter
 mindestens50
24.9Genehmigung zum Benutzen der Gewässer mit Motorfahrzeugen (§ 19 Absatz 1 LWG)50 bis 500
24.10Setzen einer Staumarke (§ 24 Absatz 2 LWG) und Genehmigung nach § 24 Absatz 10 LWG 50 bis 750
24.11Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 WHG, § 107 Absatz 1 und 2, § 109 LWG) 
24.11.1Überwachung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG nach Zeitaufwand
Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt oder Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind. 
24.11.2Überwachung nach § 100 Absatz 2 WHG aufgrund des WHG und landesrechtlicher Vorschriften erteilter Zulassungen (regelmäßig und aus besonderem Anlass)nach Zeitaufwand
 Anmerkungen zu Tarifstelle 24.11: 
1.Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 des Landesverwaltungsgesetzes) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden. 
2.Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben. 
3.Für die Stundenhöhe sind die Stundenansätze nach § 6 VerwGebVO in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. 
 Hinweis zu Tarifstelle 24.11:  
 Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzung nach § 9 IZÜV siehe Tarifstelle 24.24 
24.12Festsetzung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§ 91 LWG)50 bis 2 500
24.13Anordnungen zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände bei Zuwiderhandlungen gegen die nach wasser- und küstenschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen (§ 100 Absatz 1 WHG, § 107 Absatz 3 LWG)50 bis 500
24.14Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen und von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen (§ 53 Absatz 1 LWG) 
24.14.1Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen (ZWVO) vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2004 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 353) 
24.14.1.1Zulassung (einschließlich Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen) von Untersuchungsstellen gemäß §§ 2, 12 ZWVO 100 bis 1 000
24.14.1.2Widerruf der Zulassung gemäß § 11 ZWVO 50 bis 1 000
24.14.2Landesverordnung über die Zulassung von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen (ZFVO) vom 24.09.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.05.2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) 
24.14.2.1Zulassung (einschließlich Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen) von Fachkundigen nach § 2 ZFVO100 bis 1 000
24.14.2.2Widerruf der Zulassung gemäß § 7 ZFVO50 bis 1 000
24.15Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheins (§ 108 Absatz 1 LWG)50 bis 500
 Anmerkungen zu Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.10, 24.12, 24.14 und 24.15: 
1.Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.10, 24.12, 24.14 und 24.15 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung  
2.Nachträgliche Änderung von Entscheidungen bei Amtshandlungen nach den vorgenannten Tarifstellen 
 mindestens40 %
 höchstens80 % der nach der für die Entscheidung entsprechenden Tarifstelle berechneten Gebühr
24.16Genehmigung und Planfeststellungen nach § 95 LWG  
24.16.1Genehmigung von Häfen, Fähren und Anlagen 
 a)bei gewerblichen Anlagen 
  aa)für die ersten 10 000 Euro des Baukostenwertes2,25 %
   mindestens500
  bb)für die weiteren 15 000 Euro1,5 %
  cc)für die weiteren 25 000 Euro0,75 %
  dd)für die weiteren 50 000 Euro0,45 %
  ee)für den 100 000 Euro übersteigenden Teil0,3 %
   Höchstgebühr5 000
 b)bei nichtgewerblichen Anlagendie Hälfte der vorstehenden Gebühren
 Anmerkungen zu Tarifstelle 24.16.1 Buchstabe a:  
 1.Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungenbis zu 150 % der vorstehenden Gebühren
 2.Sind die Antragsunterlagen bereits in einem Genehmigungsverfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes geprüft worden Höchstgebühr2 000
24.16.2Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 95 Absatz 1 LWG  
 Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt 
 a)für die Kosten bis zu 1 000 000 Euro14 ‰
 b)für die weiteren Kosten bis zu 2 500 000 Euro7 ‰
 c)für die weiteren Kosten2,5 ‰
 mindestens 5 000
24.16.3Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach § 95 Absatz 2 LWG  
 Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt 
 a)für die Kosten bis zu 1 000 000 Euro4 ‰
 b)für die weiteren Kosten bis zu 2 500 000 Euro2 ‰
 c)für die weiteren Kosten0,5 ‰
 mindestens1 000
 jedoch die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach § 95 Absatz 2 Nummer 3 LWG in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 4 HafVO 200 bis 250
24.16.4Durchführung einer Einstellung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 95 Absatz 1 LWG 1 000 bis 5 000
24.16.5Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 144 LVwG  
 Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt 
 a)für die Kosten bis zu 1 000 000 Euro5 ‰
 b)für die weiteren Kosten bis zu 2 500 000 Euro3 ‰
 c)für die weiteren Kosten1 ‰
 mindestens2 000
24.16.6Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung in den Fällen der Tarifstellen 24.16.2 oder 24.16.3: 
 ein Viertel der Gebühr nach der jeweiligen o.g. Tarifstelle zusätzlich zu der Gebühr nach eben dieser Tarifstelle125 %
24.16.7Rücknahme des Antrags auf Planfeststellung oder Plangenehmigung in den Fällen der Tarifstellen 24.16.2, 24.16.3 oder 24.16.6: 
 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung bis zu drei Viertel der Gebühr nach den Tarifstellen 24.16.2, 24.16.3 oder 24.16.6 
24.16.8Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag in den Fällen der Tarifstellen 24.16.2, 24.16.3 oder 24.16.6 innerhalb von drei Jahren: 
 5 % der dort genannten Gebühr5 %
 mindestens300
24.16.9Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) 
 a)Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG sowie der Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach Buchstabe a durchgeführt wird. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Planfeststellungs- oder im Plangenehmigungsverfahren anzurechnen.5 % der Gebühr nach den Tarifstellen 24.16.2, 24.16.3 oder 24.16.6:
mindestens 500 und höchstens 10.000
 b)Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 15 UVPG vor Beginn eines Planfeststellungs- oder eines Plangenehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabenträgers. Wird anschließend ein Planfeststellungs- oder ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 15 UVPG. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Planfeststellungs- oder im Plangenehmigungsverfahren anzurechnen.10 % der Gebühr nach den Tarifstellen 24.16.2, 24.16.3 oder 24.16.6:
mindestens 1.000 und höchstens 100.000
24.16.10 Erlass einer vorläufigen Anordnung gemäß § 95b Absatz 2 LWG bei Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen für Häfen und sonstige Anlagen gemäß § 95 Absatz 1 LWG 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 24.16.2; mindestens 10 000
24.16.11Genehmigung von Sportboothäfen 
 a)Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Sportboothafens nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 LWG 150 bis 1 000
 b)zuzüglich Entscheidung pro Liegeplatz20
24.17Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. März 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 298) 
 Anmerkungen zu Tarifstelle 24.17: 
1.Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden. 
 2.Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben. 
24.17.1Schriftliche Anordnung nach § 5 Absatz 3 50 bis 2 000
24.17.2Schriftliche Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 4 50 bis 2 000
24.17.3Erlaubnis zum Einlaufen in einen Hafen nach § 12 Absatz 1 50 bis 1 000
24.17.4Befreiung von der An- und Abmeldepflicht nach § 13 Absatz 1 50 bis 500
24.17.5Erlaubnis nach § 17 Absatz 2 50 bis 2 000
24.17.6Befreiung von dem Erfordernis zur Annahme von Schlepperhilfe nach § 18 Absatz 4 200 bis 2 000
24.17.7Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes nach § 20 Absatz 1 Satz 4 50 bis 200
24.17.8Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung eines anderen Liegeplatzes nach § 20 Absatz 4 50 bis 400
24.17.9Erlaubnis zum Ankern nach § 20 Absatz 5 50 bis 2 000
24.17.10Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen nach § 21 Absatz 2 50 bis 1 000
24.17.11Pflicht zur Annahme einer Festmacherin oder eines Festmachers nach § 21 Absatz 3 50 bis 1 000
24.17.12Schriftliche Ausnahmegenehmigung nach § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 50 bis 200
24.17.13Erlaubnis zur Maschinen- und Pfahlprobe nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 50 bis 1 000
24.17.14Ausnahmegenehmigung nach § 26 Absatz 8 50 bis 2 000
24.17.15Erlaubnisse nach § 28 Absatz 1 50 bis 2 000
24.18Genehmigungen und Zulassungen an Deichen und Küsten nach dem LWG 
24.18.1Küstenschutzbehördliche Genehmigungen nach § 70 Absatz 3 oder § 79 50 bis 5 000
24.18.2Zulassung für die Benutzung des Vorlandes nach § 73 Satz 4 in Verbindung mit § 70 Absatz 3 50 bis 5 000
24.18.3Genehmigung für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Anlagen an der Küste oder im Küstengewässer wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen, Dämmen oder Vor- und Aufspülungen und Aufschüttungen von Sand zu Küstenschutzzwecken sowie für sonstige Anlagen an der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen, Gräben oder Wege nach § 80 Absatz 1 50 bis 5 000
24.18.4Zulassung von Ausnahmen von den Verboten auf Anlagen, die dem Küstenschutz dienen, in den Dünen, auf dem Meeresstrand und auf den Strandwällen nach § 81 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 150 bis 5 000
24.18.5Ausnahmegenehmigung für die Errichtung baulicher Anlagen an der Küste nach § 82 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1250 bis 5 000
 Anmerkung zu Tarifstellen 24.18.1 bis 24.18.5: 
 1.Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. 
 2.Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Prüfungsumfangbis zu 250 % der vorstehenden Gebühren
 3.Bei Ablehnung der beantragten Amtshandlung oder nachträglicher Änderung von Entscheidungenbis zu 80 % der vorstehenden Gebühren
24.19Hafensicherheitsverordnung vom 6. Februar 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 134) 
 Anmerkungen zu Tarifstelle 24.19: 
1.Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden. 
2.Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben. 
24.19.1Ausnahmegenehmigungen nach § 7 Absatz 1 100 bis 2 000
24.19.2Zulassung geringerer Sicherheitsabstände auf Antrag eines Hafenbenutzers nach § 17 Absatz 4 50 bis 2 000
24.19.3Genehmigung von Feuerarbeiten nach § 23 Absatz 2 50 bis 2 000
24.19.4Erlaubnisse nach § 27 Absatz 2 50 bis 2 000
24.20Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1014) 
 Anmerkungen zu Tarifstelle 24.20: 
1.Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden. 
2.Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben. 
24.20.1Genehmigung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 Absatz 3 500 bis 2 500
24.20.2Ausnahme von der Verpflichtung zur Entsorgung nach § 7 Absatz 2 50 bis 2 000
24.20.3Anordnung der Entsorgung durch die Hafenbehörde nach § 7 Absatz 3 Satz 2 50 bis 2 000
24.20.4Ausnahmezeugnis nach § 13 Absatz 2 50 bis 2 000
24.20.5Ausstellung der nachfolgenden Ölkontrollbücher nach § 14 Absatz 2 50 bis 100
24.20.6Ausstellung der Befreiung bei Sondertransporten gemäß Artikel 6.03 Absatz 7 Anlage 2 Teil B CDNI (siehe § 2 Nummer 3) in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 50 bis 2 000
24.20.7Überwachungs-, Kontroll- und Dokumentationspflichten gemäß MARPOL Annex II, Regel 13.6.1.1, 13.6.1.3.3.1, 13.6.1.3.3.2, 13.7.1.2, 13.7.1.3, 15.6 und 16 der Anlage II des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 sowie des Protokolls von 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.324(75) vom 20. November 2020 (BGBl. II 2022 S. 155, 157)100 bis 2 000
24.21Sportboothafenverordnung vom 21. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 984) 
24.21.1Genehmigung und Fortschreibung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 Absatz 3  
 je Einzelhafen30 bis 250
24.22Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) 
24.22.1Entscheidung über Anträge auf Feststellung, dass die AwSV keine Anwendung findet (§ 1 Absatz 4 Satz 2 AwSV 25 bis 1 000
24.22.2Dokumentation der SelbstEinstufungen von flüssigen und festen Gemischen (§ 8 Absatz 4 AwSV)25 bis 1 000
24.22.3Überprüfung und ggf. Änderung der Selbsteinstufungen von flüssigen oder gasförmigen Gemischen (§ 9 Absatz 1 AwSV)25 bis 1 000
24.22.4Überprüfung und ggf. Änderung von Selbsteinstufungen fester Gemische (§ 10 Absatz 3 und 4 AwSV)25 bis 1 000
24.22.5Behördliche Anordnungen und Zulassung von Ausnahmen nach § 16 AwSV 50 bis 1 000
24.22.6Behördliche Entscheidungen über die Art der Rückhaltung wassergefährdender Stoffe und die Beseitigung des Niederschlagswassers (§ 19 Absatz 6 AwSV)50 bis 1 000
24.22.7Prüfung einer Anzeige einer beabsichtigten Errichtung oder wesentlichen Änderung einer nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtigen Anlage gemäß § 40 Absatz 1 AwSV oder eines Betreiberwechsels nach § 40 Absatz 4 AwSV 25 bis 1 000
24.22.8Untersagung der Errichtung oder des Betriebs oder Festsetzung von Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen (§ 41 Absatz 2 und 3 AwSV)50 bis 1 000
24.22.9Anordnung des Abschlusses eines Überwachungsvertrages oder Anordnung einer einmaligen oder wiederkehrenden Prüfung (§ 46 Absatz 1 und 4 AwSV)25 bis 1 000
24.22.10Erteilung von Befreiungen nach § 49 Absatz 4 und § 50 Absatz 2 AwSV 50 bis 1 000
24.22.11Anerkennung einer Sachverständigenorganisation (§ 52 Absatz 1, § 54 Absatz 2 AwSV) oder Widerruf der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation (§ 54 Absatz 1 AwSV)100 bis 2 000
24.22.12Zustimmung zur Abweichung von den Anforderungen an die Fachkunde bei Güte- und Überwachungsgemeinschaften § 58 Abs. 2 AwSV 50 bis 1 000
24.22.13Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaften (§ 57 Absatz 1, § 59 Absatz 2 AwSV) oder Widerruf der Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft (§ 59 Absatz 1 AwSV)100 bis 2 000
24.22.14Anordnung weitergehender Anforderungen an die Anlage nach Erhöhung der Gefährdungsstufe (§ 67 AwSV), Anordnung technischer oder organisatorischer Anpassungsmaßnahmen nach Feststellung von Abweichungen (§ 68 Absatz 4 AwSV) oder weiterer Anpassungsmaßnahmen (§ 68 Absatz 10 AwSV)25 bis 1 000
24.22.15Festlegung von Anforderungen für bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen (§ 69 AwSV)25 bis 1 000
24.22.16Amtshandlungen nach Anlage 7 (Nummern 6.1, 6.4, 7.1, 7.2 und 8.3)25 bis 1 000
 Anmerkungen zu Tarifstelle 24.22: 
 1.Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden. 
 2.Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben. 
24.23Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) 
24.23.1Überwachung von Herstellerinnen und Herstellern und Händlerinnen und Händlern von Wasch- und Reinigungsmitteln (§ 13)50 bis 5 000
24.23.2Nachbesichtigung im Rahmen der Überwachung, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich geworden sind50 bis 5 000
24.23.3Probenzug, Bearbeitung und Bewertung von Wasch- und Reinigungsmittelproben, je Probe25 bis 1 000
24.24Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie von Indirekteinleitungen nach Absatz 1 Satz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, ber. S. 3756), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).50 bis 10 000
 Der Umfang der Überwachung richtet sich nach den §§ 8 und 9 IZÜV. 
24.25Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung -RohrFLtgV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) 
24.25.1Prüfung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 Satz 2, § 4a Absatz 1 und 2 sowie § 7 Absatz 2 RohrFLtgV20 bis 250
24.25.2Behördliche Anordnungen nach § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11 Satz 2 RohrFLtgV60 bis 6 000
24.26Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. II 2003 S. 1800), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2018 (BGBl. II Seite 330) 
 Amtshandlungen im Rahmen von Überwachungstätigkeiten (Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2.01 Absatz 1, Artikel 6.01 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 9.01 Absatz 1 und 3) und der Überprüfung der Grenzwert-Einhaltung (Anlage 2 Anhang V Nummer 2)25 bis 1 000
25 Waffenrechtliche Angelegenheiten  
25.1Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres, Ländliche Räume und Integration
25.1.1Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, zuletzt ber. 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)30 bis 60
25.1.2Erstmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG 20 bis 40
 Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.2: 
Auf eine Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn ein Jagdschein erteilt oder eine Bescheinigung eines schießsportlichen Vereins eines anerkannten Schießsportverbandes vorgelegt wurde.
25.1.3Nachträgliche Auflage nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG 25 bis 250
25.1.4Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Schießstätte nach § 9 Absatz 3 WaffG 40 bis 300
25.1.5Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe70
25.1.6Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 13 Absatz 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Kurzwaffe45
25.1.7Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 13 Absatz 3 WaffG für Jäger15
25.1.8Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe60
25.1.9Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 14 Absatz 4 WaffG für Sportschützen60
25.1.10Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe60
25.1.11Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffensammler250
25.1.12Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte150
25.1.13Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 18 Absatz 2 für Waffen- und Munitionssachverständige150 bis 300
 Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.13: 
Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *)
25.1.14Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 20 Absatz 2 WaffG für Erben15
25.1.15Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe50
25.1.16Eintragen einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 a, § 13 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 WaffG 20
 Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.16: 
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses bei Waffensammlerinnen oder Waffensammlern, die Waffen besitzen, deren Modelle vor dem 1. Januar 1871 entwickelt wurden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 WaffG) und die diese Waffen für öffentliche Ausstellungen in den letzten Jahren zur Verfügung gestellt haben ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.17Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 3,§ 14 Absatz 4 oder § 20 Absatz 2 WaffG 15
25.1.18Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 2, § 17 oder § 18 WaffG 40
25.1.19Eintragung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 WaffG zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte WaffenbesitzkarteGebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung der jeweiligen Waffenbesitzkarte
25.1.20Eintragung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG zum Erwerb eines Schalldämpfers in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte45
25.1.21Eintragung einer weiteren Person in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte35
25.1.21Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument25 bis 100
 Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.21: 
Für die Ersatzausfertigung einer Waffenbesitzkarte soll eine Gebühr nicht unter 50 Euro genommen werden.
25.1.23Korrekturen in Dokumenten, wenn Fehler nicht durch Waffenbehörden zu vertreten sind10
 Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.22: 
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.24Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe60
25.1.25Eintragung einer Erwerbserlaubnis in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung50
25.1.26Eintragung oder Änderung der verantwortlichen Person nach § 10 Absatz 2 WaffG 30
25.1.27Eintragung der Berechtigung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG zum Munitionserwerb20
25.1.28Ausstellung eines Munitionserwerbscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb40
25.1.29Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG 25
25.1.30Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssammler einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb50 bis 200
25.1.31Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssammler (Änderung/Erweiterung des Sammelthemas)50 bis 200
25.1.31Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb50 bis 200
25.1.33Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige15 bis 40
 Anmerkung zu den Tarifstellen 25.1.31 und 25.1.32: 
Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *)
25.1.34Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 19 WaffG für gefährdete Personen150
25.1.35Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 28 WaffG für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen250
25.1.36Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG in Fällen des § 19 WaffG für gefährdete Personen100
25.1.37Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 2 WaffG in Fällen des § 28 WaffG für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen150
25.1.38Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein)60
25.1.39Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 WaffG zum Schießen mit einer Schusswaffe50 bis 200
25.1.40Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 WaffG 20
25.1.41Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 2 WaffG 20
25.1.41Erteilung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß § 12 Absatz 5 WaffG 30 bis 150
25.1.43Erteilung einer Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Absatz 2 Satz 3 WaffG 45
 Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.42: 
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.44Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach § 14 Absatz 3 WaffG für Sportschützen60
25.1.45Ausnahmebewilligung nach § 16 Absatz 2 WaffG zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege70
25.1.46Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 3 WaffG zum Schießen mit einer Schusswaffe zur Brauchtumspflege50 bis 200
25.1.47Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern nach § 17 Absatz 2 WaffG 100 bis 250
25.1.48Änderung der Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 2 WaffG 100 bis 250
 Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.47: 
Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *)
25.1.49Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 20 Absatz 6 WaffG 10
25.1.50Austragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 20 Absatz 6 WaffG 10
25.1.51Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG je Waffe einer Sammlung20
25.1.52Erlaubnis nach § 26 Absatz 1 WaffG zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen75 bis 500
25.1.53Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte nach § 27 Absatz 1 WaffG ohne Überprüfung nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133  
 a)ortsfeste Schießstätte100 bis 600
b)ortsveränderliche Schießstätte50 bis 300
25.1.54Bewilligung einer Ausnahme vom Mindestalter nach § 27 Absatz 4 WaffG 30
25.1.55Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen oder Munition an eine Wachperson nach § 28 Absatz 3 WaffG 35
25.1.56Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein nach § 28 Absatz 4 WaffG 15
25.1.57Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nach §§ 29 - 31 WaffG  
 a)eine Position20
b)zwei bis fünf Positionen40
c)sechs bis zehn Positionen60
d)elf bis fünfzig Positionen80
e)einundfünfzig bis einhundert Positionen100
f)über einhundert Positionen120
 Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.56: 
a)Bei Waffen:
identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AWaffV mit Ausnahme der Herstellungsnummer
b)Bei Munition:
identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AWaffV mit identischem Geschoss
25.1.58Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu anderen Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 31 Absatz 2 WaffG durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG 80
25.1.59Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat) nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 WaffG 70
25.1.60Verlängerung der Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition aus einem Drittstaat nach § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG 35
25.1.61Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes durch die Inhabern oder den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP) nach § 32 Absatz 1 Satz 3 WaffG 15
25.1.62Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des EFP nach § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG 10
25.1.63Erteilung einer Erlaubnis für Personen aus einem Drittstaat nach § 32 Absatz 4 WaffG 20 bis 80
25.1.64Ausstellen eines EFP einschließlich Eintragung einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 32 Absatz 6 WaffG 50
25.1.65Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen EFP nach § 32 Absatz 6 WaffG 50
25.1.66Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den bzw. aus dem ERP nach § 32 Absatz 6 WaffG 15
25.1.67Änderungen von sonstigen Eintragungen im EFP (z. B. § 33 Absatz 1 Satz 3 AWaffV)10
25.1.68Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 34 Absatz 2 Satz 2 WaffG 20
25.1.69Eintragung des Überlassens mehrerer Schusswaffen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 WaffG innerhalb eins Überlassungsvorgangs 
 a)bis 3 Schusswaffen je Schusswaffe17
b)bis 6 Schusswaffen je Schusswaffe15
c)ab 7 Schusswaffen je Schusswaffe13
25.1.70Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 34 Absatz 2 Satz 2 WaffG zum Zwecke der Vernichtung10
 Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.69: 
Die Eintragung des Überlassens zum Zwecke der Vernichtung erfolgt gebührenfrei, sofern der Waffenbestand vollständig aufgelöst wird.
25.1.71Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Absatz 3 Satz 2 WaffG 30 bis 100
25.1.72Kontrolle der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Schusswaffen nach § 36 Absatz 3 Satz 2 und 3 WaffG 50 bis 120
 Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden." 
25.1.73Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards nach § 36 Absatz 6 WaffG zur Aufbewahrung von Waffen und Munition50 bis 200
25.1.74Einziehung und Verwertung von Waffen und Munition nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 WaffG 20 bis 50
 Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.73: 
Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.75Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen nach § 39 Absatz 3 WaffG 50
25.1.756Sicherstellung einer oder mehrerer verbotener Waffen nach § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG 50 bis 100
 Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.75: 
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.77Untersagung nach § 41 WaffG 75 bis 250
25.1.78Aufhebung der Untersagung nach § 41 WaffG 75 bis 250
25.1.79Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Absatz 2 WaffG vom Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen50 bis 200
25.1.80Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 46 Absatz 3 Satz 1 WaffG 50 bis 100
25.1.81Sicherstellung von Waffen oder Munition nach § 46 Absatz 2 Satz 2, § 46 Absatz 3 Satz 2 und § 46 Absatz 4 Satz 1 WaffG 50 bis 500
25.1.82Einziehung, Verwertung oder Vernichtung von Waffen oder Munition nach § 46 Absatz 5 WaffG 50 bis 150
25.1.83Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 AWaffV 50 bis 200
25.1.84Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV 200 bis 1 000
25.1.85Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV 100 bis 500
25.1.86Zulassung von Ausnahmen von Beschränkungen des Schießbetriebs nach § 9 Absatz 2 AWaffV 25 bis 100
 Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.85: 
Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.87Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen auf einer Schießstätte nach § 10 Absatz 1 Satz 5 AWaffV 30
25.1.88Untersagung der Ausübung der Aufsicht auf einer Schießstätte nach § 10 Absatz 4 AWaffV 50 bis 100
25.1.89Überprüfung der Schießstätten nach § 12 Absatz 1 AWaffV 100 bis 800
25.1.90Untersagung der Benutzung von Schießstätten nach § 12 Absatz 2 AWaffV 50 bis 150
25.1.91Zulassung einer gleichwertigen Aufbewahrung in einem Waffenraum nach § 13 Absatz 5 AWaffV 50 bis 200
25.1.92Zulassung von Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder des Sicherheitsbehältnisses nach § 13 Absatz 6 AWaffV 50 bis 200
25.1.93Abweichen von Vorgaben bei Waffen- oder Munitionssammlungen gemäß § 13 Absatz 7 AWaffV 50 bis 200
25.1.94Absehen von den Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse oder an einen Waffenraum gemäß § 13 Absatz 8 AWaffV 50 bis 200
25.1.95Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14 AWaffV 100 bis 500
25.1.96Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Absatz 2 AWaffV 25 bis 100
25.1.97Untersagung von Lehrgängen im Verteidigungsschießen nach § 25 Absatz 1 AWaffV 100 bis 200
25.1.98Anordnung der einstweiligen Einstellung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen nach § 25 Absatz 2 AWaffV 100 bis 200
25.1.99Für folgende Amtshandlungen werden aus Gründen des öffentlichen Interesses keine Gebühren erhoben: 
a)Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Absatz 7 Satz 1 WaffG
b)Sicherstellung von Waffen oder Munition gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG nach Anzeige der Inbesitznahme
c)Anordnung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung von Waffen oder Munition nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG
d)Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition und zum Führen von Waffen nach § 55 Absatz 2 WaffG
e)Bescheinigung für Staatsgäste und anderer Besucher nach § 56 WaffG
25.2Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus 
25.2.1Erlaubnis nach § 21 Absatz 1, 1. Halbsatz WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition300 bis 3 000
25.2.2Erlaubnis nach § 21 Absatz 1, 2. Halbsatz WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition300 bis 3 000
25.2.3Verlängerung der Fristen nach § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG 25 Prozent der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis
25.2.4Stellvertretungserlaubnis nach § 21 a WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition150 bis 1 500
25.2.5Stellvertretungserlaubnis nach § 21 a WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition150 bis 1 500
25.2.6Verlängerung der Stellvertretungserlaubnis nach § 21 a WaffG gemäß § 21 Absatz 5 WaffG 25 Prozent der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis
 Anmerkung zu den Tarifstellen 25.2.1 bis 25.2.6: 
Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen, *)
25.2.7Prüfung der Fachkunde nach § 22 Absatz 1 WaffG 150 bis 300
25.2.8Abstempeln der Karteiblätter des Waffenherstellungs- und des Waffenhandelsbuches nach § 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV (je angefangene 50 Karteiblätter)15
25.2.9Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Absatz 4 AWaffV 30
25.2.10Anordnung einer Kennzeichnung einer Schusswaffe nach § 25 Absatz 2 WaffG 20
25.3Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres, Ländliche Räume und Integration und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus 
25.3.1Rücknahme oder Widerruf nach § 45 WaffG; zu der die oder der Berechtigte Anlass gegeben hatGebühr bis zur Höhe der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis
25.3.2Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners veranlasst wurden, und nicht in 25.1, 25.2 und 25.3.1 aufgeführt sind10 bis 500
25.4Beschusswesen 
 Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus 
25.4.1Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133), und nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden von der für die Durchführung des Beschussgesetzes in Schleswig-Holstein zuständigen Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben. 
 Grundsätze der Kostenerhebung 
 Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen für 
 a)die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach §§ 7 bis 9 BeschG, 
 b)die Beschussprüfung nach § 5 BeschG  
  aa)bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, 
  bb)bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen, 
  cc)wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind, 
  dd)bei Böllern und Modellkanonen, 
 c)die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), zuletzt geändert durch Artikel 114 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), 
 d)die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG. 
 Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert vergütet werden. 
 Stundensätze: 
25.4.1.1Tätigkeit mit technischer Infrastruktur pro Stunde99
25.4.1.2Tätigkeit ohne technische Infrastruktur (Hilfstätigkeiten) pro Stunde71
25.4.2Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung 
 Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden: 
 a)Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen, 
 b)Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen, 
 c)Waffenteile, 
 d)Wechseltrommeln, 
 e)Einsteckläufe. 
25.4.2.1Kurzwaffen (Gebühr je Lauf) 
25.4.2.1.1Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition 
25.4.2.1.1.1für die 1. bis einschließlich 5. Waffe17
25.4.2.1.1.2für die 6. bis einschließlich 150. Waffe5
25.4.2.1.1.3bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe)5
25.4.2.1.2Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition 
25.4.2.1.2.1für die 1. bis einschließlich 5. Waffe7,50
25.4.2.1.2.2für die 6. bis einschließlich 150. Waffe2,50
25.4.2.1.2.3bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe)2,50
25.4.2.1.3Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver 
25.4.2.1.3.für die 1. bis einschließlich 5. Waffe42
25.4.2.1.3.2für die 6. bis einschließlich 150. Waffe22
25.4.2.1.3.3bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe)22
25.4.2.1.4Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition 
25.4.2.1.4.1für die 1. bis einschließlich 5. Waffe17
25.4.2.1.4.2für die 6. bis einschließlich 150. Waffe5
25.4.2.1.4.3bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe)5
25.4.2.1.5Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition 
25.4.2.1.5.1für die 1. bis einschließlich 5. Waffe8
25.4.2.1.5.2für die 6. bis einschließlich 150. Waffe2,70
25.4.2.1.5.3bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe)2,70
25.4.2.1.6Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver 
25.4.2.1.2.6.1für die 1. bis einschließlich 5. Waffe42
25.4.2.1.6.2für die 6. bis einschließlich 150. Waffe22
25.4.2.1.6.3bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe)22
25.4.2.2Langwaffen (Gebühr je Lauf) 
25.4.2.2.1Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Zentralfeuermunition 
25.4.2.2.1.1für die 1. bis einschließlich 5. Waffe20
25.4.2.2.1.2für die 6. bis einschließlich 150. Waffe6,60
25.4.2.2.1.3bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe)6,60
25.4.2.2.2Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Randfeuermunition 
25.4.2.2.2.1für die 1. bis einschließlich 5. Waffe17
25.4.2.2.2.2für die 6. bis einschließlich 150. Waffe5
25.4.2.2.2.3bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) Anmerkung für Tarifstellen 25.4.2.2.2.1 bis 25.4.2.2.2.3: Bei einer Kombination der Zündungsarten für patronierte Munition werden die Gebühren für Langwaffen nach Tarifstelle 25.4.2.2.1.1 bis Tarifstelle 25.4.2.2.1.3 berechnet.5
25.4.2.2.3Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen und Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver 
25.4.2.2.3.1für die 1. bis einschließlich 5. Waffe42
25.4.2.2.3.2für die 6. bis einschließlich 150. Waffe22
25.4.2.2.3.3bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe)22
25.4.2.3Munition (Gebühr je Los) 
25.4.2.3.1Munitionszulassung 
25.4.2.3.1.1bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück108
25.4.2.3.1.2bei Losgrößen von 1.001 bis 3.000 Stück322
25.4.2.3.1.3bei Losgrößen von 3.001 bis 35.000 Stück495
25.4.2.3.1.4bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück680
25.4.2.3.1.5bei Losgrößen von 150.001 bis 1.500.000 Stück717
25.4.2.3.2Fabrikationskontrolle 
25.4.2.3.2.1bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück108
25.4.2.3.2.2bei Losgrößen von 1.001 bis 3.000 Stück215
25.4.2.3.2.3bei Losgrößen von 3.001 bis 35.000 Stück301
25.4.2.3.2.4bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück388
25.4.2.3.2.5bei Losgrößen von 150.001 bis 500.000 Stück429
25.4.2.3.2.6bei Losgrößen von 500.001 bis 1.500.000 Stück515
25.4.2.4Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG  
 Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen 
25.4.2.4.1Erste Messreihenach Aufwand
25.4.2.4.2Zweite und weitere Messreihen je50
25.4.2.4.3Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfennach Aufwand
25.4.2.5Unbrauchbarmachung, Deaktivierung und Veränderung von Schusswaffen 
25.4.2.5.1Einzelprüfung je Waffenach Aufwand
25.4.2.5.2Typenprüfung (bei mindestens drei bauartgleichen Waffen)nach Aufwand
25.4.2.6Ausstellung von einfachen Bescheinigungen17
25.4.2.7Ausstellung einer zweisprachigen Deaktivierungsbescheinigung20
 Anmerkung zu Tarifstellen 24.4.1 bis 4.2.5.2: 
 a)Von einer Gebühr ist abzusehen, wenn der Prüfgegenstand ohne weiteres ungeprüft zurückgegeben wird. 
 b)Bei der Beschussprüfung ist die Gebühr um ein Viertel zu ermäßigen, wenn ein Prüfgegenstand nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen. 
 c)Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent. 
 d)Werden in den Räumen der zuständigen Behörde mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent. 
 e)Öffentliche Leistungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei. 
25.4.2.8Auslagen 
 Als Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich zu erstatten: 
 a)beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung, 
 b)bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände, 
 c)die Kosten der aufgewendeten Beschussmittel, 
 d)die Sachkosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände und 
 e)bei der Zulassung nach den §§ 9 und 11 BeschG die Kosten der aufgewendeten Prüfmittel. 
26 Raumordnungsverfahren  
 Landesplanungsgesetz (LaplaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), 
Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808),
Raumordnungsverordnung (RoV) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),l zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370),
26.1Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nach den §§ 15, 16 ROG in Verbindung mit §§ 14, 17 LaplaG 300 bis 5 000
Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung des Vorhabenträgers abgegolten.
26.2Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG in Verbindung mit §§ 14, 15 LaplaG einschließlich der raumordnerischen Beurteilung nach § 15 Absatz 6 LaplaG 5 000 bis 200 000
Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins sowie die Durchführung einer erforderlichen Ortsbesichtigung abgegolten.
26.3Durchführung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens nach § 16 ROG in Verbindung mit § 17 LaplaG 3 000 bis 100 000
Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Durchführung einer erforderlichen Ortsbesichtigung abgegolten.
26.4Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabenträgers, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist (Zustellung des Verfahrensergebnisses)bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 26.2
26.5Einstellung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabenträgers, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist (Zustellung des Verfahrensergebnisses)bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 26.3
 Anmerkung zu Tarifstelle 26: 
Mit der Gebühr sind die Auslagen für Vervielfältigung, Telekommunikations- und Postdienstleistungen, informationstechnische Systeme sowie Kosten für Dienstreisen abgegolten.
Weitere Aufwendungen, insbesondere für ortübliche Bekanntmachungen, die Erstellung von Gutachten durch Dritte sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen sind in den Gebühren nicht einbezogen und als Auslage gesondert zu erheben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörden bestimmen sich nach den für die mitwirkenden Behörden geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften und werden zusätzlich erhoben.
27 Sonstiges  
27.1Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse 
27.1.1Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder Lichtbildern2
 Anmerkung zu Tarifstelle 27.1.1: 
Die Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen auf Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263) ist gebührenfrei.
27.1.2Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw., je Seite2 bis 3
27.1.3Bescheinigungen zur Vorlage bei der Finanzverwaltung3 bis 307
27.1.4Sonstige Bescheinigungen3 bis 18
27.1.5Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse)3 bis 31
27.1.6Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind10 bis 25
27.1.7Erteilung von Auszügen und Abschriften bei der Gewährung von Akteneinsicht nach § 88 Absatz 5 des Landesverwaltungsgesetzes, je Seite (ohne Rücksicht auf Zeilen- und Silbenabstand) 
 a)bis zum Format DIN B 40,50
 b)bei größerem Format als DIN B 41
27.1.8Bescheinigung zur Befreiung vom Anschlusszwang an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst nach § 24 Absatz 2 SGB VII 25 bis 250
 Anmerkungen zu Tarifstellen 27.1.1 bis 27.1.8: 
1.Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigung vornimmt.
 2.Gebührenfrei aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein sind Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten 
  a)Arbeits- und Dienstleistungen, 
b)Besuch von Schulen und Hochschulen, 
c)Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen, 
d)Gnadensachen, 
e)Hilfe zur Erziehung, frühere Fälle der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung, Pflegekinderwesen, 
f)Nachweise der Bedürftigkeit, 
g)steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge, 
h)Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten, 
i)Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz, 
j)die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung nach § 170 BGB sowie die Entgegennahme einer anderweitig beglaubigten oder beurkundeten Erklärung dieser Art. 
 3.In Angelegenheiten der Verwaltung der Kriegsopferversorgung werden aus Gründen der Billigkeit nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein Gebühren und Auslagen nicht erhoben. 
27.1.9Bescheinigung nach §§ 7 h, 7 i, 10 f, 10 g, 11 a, 11 b EStG 0,25 % von der bescheinigten Summe mindestens 25
27.2Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) in der Fassung vom 1. September 2012 (BGBl. I S. 2166, ber. S. 2725), zuletzt geändert durch Art. 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)." 
27.2.1Erteilung von schriftlichen Auskünften 
 a)in einfachen Fällen5 bis 51
 b)in schwierigen oder komplexen Fällen51 bis 2 045
27.2.2Zurverfügungstellung von Informationen oder von Informationsträgern, von maschinenlesbaren Informationsträgern und erforderlichen Leseanweisungen oder von lesbaren Ausdrucken 
 a)in einfachen Fällen5 bis 51
 b)bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen51 bis 1 023
 c)bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen1 023 bis 2 045
 Anmerkung zu Tarifstelle 27.2: 
Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.
27.3Kirchenaustrittsgesetz vom 8. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 491) 
27.3.1Entgegennahme und Bearbeitung einer Erklärung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein nach den §§ 2 und 4 des Kirchenaustrittsgesetzes einschließlich der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt20
27.3.2Ausstellung jeder weiteren Ausfertigung einer Bescheinigung über den erfolgten Kirchenaustritt10
27.3.3Suchen eines Eintrags oder Vorgangs in den Sammelakten, je angefangener 1/4 Stunde10
27.4Bescheinigungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962  
 a)je Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Raumeinheit50
 b)bei besonders aufwändigen Verfahren (z. B. Ortsbesichtigung)50 bis 100
 Anmerkung zu Tarifstelle 27.4: 
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
27.5(weggefallen) 
Kampfmittelverordnung vom 7. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 539), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 27. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 222)
27.5.1Amtshandlungen auf Antrag 
27.5.1.1Auswertung alliierter Luftbilder zwecks Überprüfung auf Kampfmittelfreiheit eines Grundstücks einschließlich der Mitteilung über das Ergebnis 
 a)je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
b)vereinfachte Auskunft35
27.5.1.2Beratungsleistung, gutachterliche Stellungnahme wie z.B. Gefährdungsbeurteilungen, Räumkonzepte35
27.5.2Amtshandlungen von Amts wegen oder auf Antrag 
27.5.2.1Sondieren einer Verdachtsfläche (systematisches Absuchen eines verdächtigen Grundstücks oder einer verdächtigen Wasserfläche auf Belastung mit Kampfmitteln), Vermessungsarbeiten und Baustellenaufsicht 
 a)je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
b)Zuschlag für Nachtarbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr je angefangene Stunde9
27.5.2.2Kosten für Spezialgerät zur Erstellung von Bohrlöchern für die Sondierung eines Verdachtsobjektes pro Tag (inklusive Baggerarbeiten)250 bis 500
 je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
27.5.2.3Freilegen eines Kampfmittels, Überprüfung eines Verdachtspunktes oder Verdachtsobjektes mit Spezialgerät einschließlich der sonstigen bei der Freilegung entstehenden Kosten durch Auftraggeber angegebenen Punkt (gegebenenfalls inklusive Baggereinsatz) 
 a)je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
b)je nach tatsächlich anfallenden Kosten für Spezialgerät35
27.5.2.4Freilegen oder Bergen eines Kampfmittels oder Verdachtsobjektes außer Freilegen mit Spezialgerät nach Tarifstelle 27.5.2.335
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 
27.5.2.5Taucharbeiten 
 je angefangene halbe Tauchstunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
 a)Einsatz eines Schlauchbootes ohne Außenbordmotor je angefangene halbe Stunde4
b)Einsatz eines Schlauchbootes mit Außenbordmotor je angefangene halbe Stunde10
c)Einsatz eines Festrumpfbootes je angefangene halbe Stunde20
d)Einsatz eines Spezialgerätes nach individueller Auftragslage205
e)Anmietung eines SchiffesJe nach tatsächlich entstandenen Kosten
27.5.2.6Beseitigung und Transport von Gegenständen mit Explosivstoffenje nach tatsächlich entstandenen Kosten
27.5.3Amtshandlungen aufgrund schuldhaften Verhaltens 
27.5.3.1Entschärfen oder Vernichten eines Kampfmittels oder Verdachtsobjektes 
 je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
27.5.3.2Im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Tarifstelle 27.5.3.1 wird zusätzlich erhoben 
 a)je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter die nach Dienstvereinbarung je Einsatz zu zahlende Einsatzprämie bei einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung - USBV - (z. B. selbst hergestellter Sprengkörper),128
 b)in Sonderfällen, in denen die Entschärfung eines Sprengkörpers ein außergewöhnliches Gefahrenmoment in sich birgt oder eine Entschärfung oder Sprengung am Fundort nicht möglich ist und der Sprengkörper zur Sprengung abtransportiert werden muss, zusätzlich zur USBV-Einsatzprämie je Einsatz die nach § 4 Absatz 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Schleswig-Holstein zu zahlende Sondereinsatzprämie.567
27.5.3.3Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung im Zusammenhang mit einer USBV 
 a)Einsatz eines Fernlenkmanipulators1 000
 b)Einsatz einer Bombentransportkugel (einmalig)500
27.5.4Im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach den Tarifstellen 27.5.2, 275.3.1 und 27.5.3.3 werden im Einzelfall zusätzlich erhoben für 
27.5.4.1vor- und nachbereitende Arbeiten bei der jeweiligen Maßnahme der Kampfmittelbeseitigung, Abtransport und - außer bei Tarifstelle 27.5.2.6 - An- und Abfahrt 
 je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters30
27.5.4.2Einsatz eines Kraftfahrzeuges 
für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges eines
 a)Personenkraftwagens0,50
 b)Lastkraftwagens1,50
 Anmerkung zu Tarifstelle 27.5.4.2: 
Bei Betrieb mit Anhänger ist ein Aufschlag von 25 % zu zahlen.
27.6Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG) vom 26. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 193, ber. S. 369)) 
27.6.1Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 8 Absatz 1 HundeG)100
27.6.2Rücknahme einer Einstufung als gefährlicher Hund (§ 7 Absatz 4 HundeG)100
27.6.3Befreiung von der Maulkorbpflicht (§ 14 Absatz 4 Satz 3 HundeG)50
27.6.4Erteilung einer Bescheinigung über die Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes (§ 14 Absatz 6 HundeG)50
27.6.5Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder (§ 17 HundeG)20
 Anmerkung zu Tarifstellen 27.6.1, 27.6.2 und 27.6.4: 
Die Gebührenpflicht für Amtshandlungen nach den Tarifstellen 27.6.1, 27.6.2 und 27.6.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
27.7Verwahrung von Pass- und Personalausweisen nach § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Passgesetzes je angefangenen Tagbis zu 4,00
 Anmerkungen zu Tarifstelle 27.7: 
Der Gebühr wird fällig, sofern eine Person den eigenen Personalausweis oder Pass abgibt oder einsendet bzw. abgeben oder einsenden lässt und die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist. Die Gebühr wird auch ab dem Zeitpunkt fällig, wenn ein beantragter Personalausweis oder Reisepass vier Wochen nach Aufforderung durch die Pass- und Personalausweisbehörde nicht abgeholt wird.
27.8Produkte und Leistungen der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Schleswig-Holstein 
nach § 15 Absatz 2 Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten (Gutachterausschussverordnung - GAVO) vom 16. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 158)
27.8.1Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein 
27.8.1.1Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein (analog oder digital)50 €
27.8.1.2Auszug aus dem Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein (analog oder digital)10 bis 50 €
27.8.1.3Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein auf Antrag eines Gutachterausschusseskostenfrei
27.8.2Gebühren nach Zeitaufwand:Gebühren nach § 6 Absatz 2(der LVO über Verwaltungsgebühren)
Für die auftragsgemäße Durchführung und Bereitstellung sonstiger überregionaler Auswertungen und Analysen je volle oder angefangene Arbeitsstunde
1

Verordnung (EG) Nummer 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 35 S. 1, ber. 2008, ABl. L 50 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1905 der Kommission vom 22. Oktober 2015 (ABl. L 278 S. 5)

*)

Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen.

(2) Red. Anm.:

Nach Nummer 12 der Verordnung vom 3. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 170) soll in der Tarifstelle 19.3.3.3 die Angabe "3" vor dem Wort "Beurkundung" gestrichen werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung vom 17. September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 407) soll in Tarifstelle 10.1.1.15 Buchstabe e die Angabe "Absatz 8" durch die Angabe "Absatz 9" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.

1

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

1

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 834/2007 des Rates (ABl. L 150 S. 1, zuletzt ber. 2021 ABl. L 318 S. 5)

2

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nummer 999/2001, (EG) Nummer 396/2005, (EG) Nummer 1069/2009, (EG) Nummer 1107/2009, (EU) Nummer 1151/2012, (EU) Nummer 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nummer 1/2005 und (EG) Nummer 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nummer 854/2004 und (EG) Nummer 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates - Verordnung über amtliche Kontrollen - (ABl. L 95 S. 1, ber. 2018 ABl. L S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (ABl. L 357 S. 27)

3

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (ABl. L 428 S. 5)

4

Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (ABl. L 98 S. 2, ber. ABl. L 267 S. 5), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (ABl. L 420 S. 9)

*)

Ändert Allg. Gebührentarif vom 26. September 2018, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2-58