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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 114 - 149a, Fünftes Kapitel - Organisation/§§ 121 - 139a, Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit/§§ 123 - 124, Zweiter Unterabschnitt - Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft/
Dokument
§ 124 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Zuständigkeit → Zweiter Unterabschnitt – Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
§ 124 SGB VII – Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens
Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören
- 1.
die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,
- 2.
Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,
- 3.
Arbeiten, die Unternehmer auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 114 - 149a, Fünftes Kapitel - Organisation/§§ 121 - 139a, Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit/§§ 123 - 124, Zweiter Unterabschnitt - Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft/
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