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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKomVG,NI - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz/§§ 45 - 96, Fünfter Teil - Innere Kommunalverfassung/§§ 45 - 70, Erster Abschnitt - Vertretung/
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§ 66 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Innere Kommunalverfassung → Erster Abschnitt – Vertretung
§ 66 NKomVG – Abstimmung
(1) 1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit durch Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens durch die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Es wird offen abgestimmt, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKomVG,NI - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz/§§ 45 - 96, Fünfter Teil - Innere Kommunalverfassung/§§ 45 - 70, Erster Abschnitt - Vertretung/
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