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§ 2 VerwGebVO
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VerwGebVO
Gliederungs-Nr.: 2013-2-58
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 VerwGebVO

Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/VerwGebVO,SH - Verwaltungsgebührenverordnung/
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