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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/EigG,BE - EigenbetriebeG/
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§ 11 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
§ 11 EigG – Wirtschaftliche Zielsetzung
(1) Nimmt der Eigenbetrieb
- 1.Aufgaben eines wirtschaftlichen Unternehmens wahr, so soll er einen marktüblichen Gewinn erzielen;
- 2.Anstalts- oder andere öffentliche Aufgaben wahr, so soll er aus den Erträgen unbeschadet des § 16 Abs. 4 mindestens die Aufwendungen decken.
(2) Ein Jahresverlust wird auf neue Rechnung vorgetragen und aus dem Gewinn des folgenden Geschäftsjahrs, spätestens der nächsten drei Geschäftsjahre, oder aus dem Rücklagekapital gedeckt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/EigG,BE - EigenbetriebeG/
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