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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/EigG,BE - EigenbetriebeG/
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§ 29 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
§ 29 EigG – Funktionsbezeichnungen
Alle Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/EigG,BE - EigenbetriebeG/
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