Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 29 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 EigG – Funktionsbezeichnungen

Alle Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/EigG,BE - EigenbetriebeG/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.