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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BeamtVÜV - Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung/
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§ 3 BeamtVÜV
Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV)
Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV)
Bundesrecht
§ 3 BeamtVÜV – Verwendung von Beamten und Richtern
(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BeamtVÜV - Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung/
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