Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 25 KUV
Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KUV
Gliederungs-Nr.: 641
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 KUV – Anhang, Anlagenspiegel

In einem Anlagenspiegel als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen entsprechend der Gliederung der Bilanz darzustellen. Hierzu gehört auch eine Darstellung

  1. 1.

    der Änderungen im Bestand der zum Kommunalunternehmen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,

  2. 2.

    der Änderungen im Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,

  3. 3.

    des Stands der Anlagen im Bau und die geplanten Bauvorhaben,

  4. 4.

    der Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen,

  5. 5.

    der Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,

  6. 6.

    des Personalaufwands mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KUV,NW - Kommunalunternehmensverordnung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.