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§ 50 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Neunter Teil – Erschließungsbeiträge

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 HWG – Ablösung

Die Freie und Hansestadt Hamburg kann die Ablösung des Erschließungsbeitrages im Ganzen vor der Entstehung der Beitragspflicht zulassen. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erschließungsbeitrages. Die Ablösung ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 44 - 59, Neunter Teil - Erschließungsbeiträge/
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