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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KErzG - Kindererziehungsgesetz/
Dokument
§ 4 KErzG
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Bundesrecht
§ 4 KErzG
Verträge über die religiöse Erziehung eines Kindes sind ohne bürgerliche Wirkung.
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