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§ 5 HoheitsG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HoheitsG
Referenz: 1130-1

§ 5 HoheitsG – Öffentliche Beflaggung

Das für Hoheitszeichenrecht zuständige Ministerium erlässt die Verwaltungsvorschriften über die öffentliche Beflaggung.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HoheitsG,SH - Hoheitszeichengesetz/
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