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/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HoheitsG,SH - Hoheitszeichengesetz/
Dokument
§ 5 HoheitsG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG)
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 5 HoheitsG – Öffentliche Beflaggung
Das für Hoheitszeichenrecht zuständige Ministerium erlässt die Verwaltungsvorschriften über die öffentliche Beflaggung.
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