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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GebrMG - Gebrauchsmustergesetz/
Dokument
§ 2 GebrMG
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Bundesrecht
§ 2 GebrMG – Nicht geschützte Gebrauchsmuster
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
- 1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist;
- 2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
- 3.
Verfahren.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GebrMG - Gebrauchsmustergesetz/
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