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§ 2 GebrMG
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Bundesrecht
Titel: Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GebrMG
Gliederungs-Nr.: 421-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 GebrMG – Nicht geschützte Gebrauchsmuster

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

  1. 1.

    Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist;

  2. 2.

    Pflanzensorten oder Tierarten;

  3. 3.

    Verfahren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GebrMG - Gebrauchsmustergesetz/
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