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Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AG SGB IX/XII
Gliederungs-Nr.: 21141
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 Nds. AG SGB IX/XII – Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte der Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419).




§ 2 Nds. AG SGB IX/XII – Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (§ 94 SGB IX, § 3 SGB XII)

(1) Die Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs und die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs werden von örtlichen Trägern und vom überörtlichen Träger geleistet.

(2) 1Örtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet; § 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. 2Sie erfüllen die Aufgaben der örtlichen Träger als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(3) Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ist das Land.




§ 3 Nds. AG SGB IX/XII – Sachliche Zuständigkeit (§ 94 SGB IX, § 97 SGB XII)

(1) 1Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe an Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Die sachliche Zuständigkeit beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurde. 3Befindet sich die oder der Leistungsberechtigte in dem Monat, in dem sie oder er das 18. Lebensjahr vollendet, in einer Schulausbildung an einer allgemeinbildenden Schule nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis f und i des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) oder einer Tagesbildungsstätte nach den §§ 162 bis 166 NSchG, so beginnt die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers abweichend von Satz 2 mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem diese Schulausbildung beendet wurde.

(2) Im Übrigen sind die örtlichen Träger sachlich zuständig.

(3) Die sachliche Zuständigkeit eines Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe umfasst jeweils alle mit der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe zusammenhängenden Aufgaben, insbesondere auch die Aufgaben nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Vertragsrecht).

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der überörtliche Träger stets sachlich zuständig für Leistungen

  1. 1.

    der Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland nach § 101 SGB IX,

  2. 2.

    der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII sowie

  3. 3.

    der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs.




§ 3a Nds. AG SGB IX/XII – Zuständige Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII (§ 145 Abs. 4 SGB XII)

(1) 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind auch zuständige Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII. 2Sie erbringen auch die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis.

(2) Örtlich zuständig ist der Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII, der als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die Entscheidung über die Bewilligung der in § 145 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 SGB XII genannten Leistung örtlich zuständig ist oder im Fall des § 145 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII örtlich zuständig wäre.

(3) Im Übrigen finden für die Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII die für die örtlichen Träger der Sozialhilfe geltenden nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.




§ 4 Nds. AG SGB IX/XII – Heranziehung (§ 99 SGB XII)

(1) Die Landkreise und die Region Hannover können zur Durchführung von ihnen als örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben kreis- oder regionsangehörige Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen.

(2) Das Land zieht zur Durchführung der ihm als überörtlichem Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben heran

  1. 1.

    die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, soweit keine Heranziehung nach Nummer 2 erfolgt, sowie

  2. 2.

    die Stadt Göttingen und die großen selbständigen Städte, wenn der örtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sie auf der Grundlage des Absatzes 1 herangezogen hat.

(3) Die nach Absatz 2 Nr. 1 herangezogenen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe können, soweit nicht bereits eine Heranziehung nach Absatz 2 Nr. 2 erfolgt, zur Durchführung von Aufgaben, die dem überörtlichen Träger obliegen, heranziehen

  1. 1.

    für Aufgaben der Eingliederungshilfe die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und große selbständige Städte,

  2. 2.

    für Aufgaben der Sozialhilfe die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen sowie sonstige kreis- oder regionsangehörige Gemeinden und Samtgemeinden.




§ 5 Nds. AG SGB IX/XII – Umfang der Heranziehung

Eine Heranziehung nach § 4 Abs. 2 oder 3 umfasst nicht

  1. 1.

    die Aufgaben nach den §§ 95, 123 bis 132 SGB IX und § 80 SGB XII sowie das Führen daraus entstehender Schieds- und Gerichtsverfahren,

  2. 2.

    den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Leistungsträgern über die Bemessung und Höhe von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie über die gegenseitige Abgrenzung der Leistungspflicht oder über die Teilung von Kosten,

  3. 3.

    den Beitritt des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe zu gemeinsamen Empfehlungen nach § 26 SGB IX,

  4. 4.

    die Geltendmachung und Verfolgung von Erstattungsansprüchen des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gegenüber den niedersächsischen örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe und herangezogenen Kommunen,

  5. 5.

    die Entscheidung über Erstattungsansprüche der in Nummer 4 genannten örtlichen Träger und Kommunen gegenüber dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe,

  6. 6.

    in Bezug auf Ansprüche von Leistungsberechtigten, die gegenüber der jeweiligen herangezogenen Kommune bestehen,

    1. a)

      die Anzeige für den Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten nach § 141 SGB IX und § 93 SGB XII und

    2. b)

      die Geltendmachung der Ansprüche, die aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs auf den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe übergegangen sind,

  7. 7.

    die Aufgaben nach § 97 Abs. 5 SGB XII und die Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 sowie

  8. 8.

    in Fällen des § 108 SGB XII

    1. a)

      die Geltendmachung und Verfolgung von Kostenerstattungsansprüchen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegenüber außerniedersächsischen Trägern der Sozialhilfe sowie

    2. b)

      die Entscheidung über Kostenerstattungsansprüche außerniedersächsischer Träger der Sozialhilfe gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe.




§ 6 Nds. AG SGB IX/XII – Wirkungen der Heranziehung

(1) 1Die herangezogenen Kommunen treffen die organisatorischen Vorkehrungen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben aufgrund einer Heranziehung erforderlich sind. 2Insbesondere stellen sie die erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung.

(2) 1Der zuständige Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe kann der herangezogenen Kommune Weisungen erteilen. 2Er kann besonders gelagerte Fälle an sich ziehen.

(3) Eine nach § 4 Abs. 1 herangezogene Kommune entscheidet im Namen des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe.

(4) Eine nach § 4 Abs. 2 herangezogene Kommune entscheidet im eigenen Namen.

(5) Eine nach § 4 Abs. 3 herangezogene Kommune entscheidet im Namen des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe.

(6) In Angelegenheiten der Sozialhilfe erlässt den Widerspruchsbescheid

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 4 die herangezogene Kommune sowie

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 5 der örtliche Träger der Sozialhilfe.

(7) Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 herangezogenen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sind auch im Fall einer Heranziehung einer Kommune nach § 4 Abs. 3 gegenüber dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe verantwortlich für eine rechtmäßige und zweckmäßige Aufgabenerfüllung.




§ 7 Nds. AG SGB IX/XII – Entscheidung über die Heranziehung

(1) Bei der Entscheidung über die Heranziehung und bei deren Ausgestaltung ist darauf hinzuwirken, dass, soweit zweckmäßig, über alle Leistungen der Eingliederungshilfe einerseits und der Sozialhilfe andererseits an eine Leistungsberechtigte oder einen Leistungsberechtigten jeweils einheitlich von nur einer Behörde entschieden wird.

(2) 1Eine Heranziehung nach § 4 Abs. 1 oder 3 erfolgt durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag. 2In der Satzung oder dem Vertrag müssen die Aufgaben, zu denen die Kommune herangezogen wird, im Einzelnen bezeichnet sein. 3Vor Erlass einer Satzung über die Heranziehung sind die Kommunen, die herangezogen werden sollen, zu hören.




§ 8 Nds. AG SGB IX/XII – Durchführung der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

1Die Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) obliegt der herangezogenen Kommune, in deren Gebiet sich die oder der Leistungsberechtigte gewöhnlich oder, falls sie oder er keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, tatsächlich aufhält. 2In den in § 46b Abs. 3 Sätze 2 bis 5 SGB XII genannten Fällen sind diese Vorschriften jeweils abweichend von Satz 1 entsprechend anzuwenden.




§ 9 Nds. AG SGB IX/XII – Weitere Zuständigkeitsregelungen und vorläufiges Tätigwerden

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für die herangezogenen Kommunen weitere Regelungen über die Zuständigkeit für die Durchführung der Aufgaben und ein vorläufiges Tätigwerden zu treffen.




§ 10 Nds. AG SGB IX/XII – Aufsicht

(1) 1Das für Eingliederungshilfe und Sozialhilfe zuständige Ministerium (Fachministerium) führt die Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, soweit diese die Aufgaben der örtlichen Träger als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis erfüllen (§ 2 Abs. 2 Satz 2), und ist Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs, soweit dieses im Recht der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gilt. 2Das Fachministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der in Satz 1 genannten Aufgaben unterrichten lassen. 3Es kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. 4Die Zuständigkeit der Kommunalaufsichtsbehörden bleibt unberührt.

(2) 1Die Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sollen zur Sicherung der fachlichen und rechtlichen Richtigkeit sowie der wirtschaftlichen Bewilligung der Leistungen, über die nach § 4 Abs. 2 oder 3 herangezogene Kommunen entscheiden, gemeinsame Prüfgremien einrichten. 2Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe kann zudem eigene Prüfungen bei einer nach § 4 Abs. 2 oder 3 herangezogenen Kommune vornehmen. 3Das Fachministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der Aufgaben, zu der eine Kommune nach § 4 Abs. 2 oder 3 herangezogen wird, unterrichten lassen. 4Es kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.




§ 11 Nds. AG SGB IX/XII – Regelungsgegenstand

1Die Vorschriften dieses Kapitels gelten ergänzend zu den Vorschriften des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs über die Zusammenarbeit der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe miteinander sowie mit den von ihnen herangezogenen Kommunen und anderen Stellen (insbesondere §§ 94 und 96 SGB IX sowie §§ 4, 5 und 7 SGB XII). 2Soweit die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten, sind die Vorschriften dieses Kapitels nicht anzuwenden.




§ 12 Nds. AG SGB IX/XII – Zusammenarbeit der Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe und der herangezogenen Kommunen

(1) 1Die örtlichen und der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe tragen für die finanzielle und fachliche Entwicklung der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gemeinsame Verantwortung. 2Sie arbeiten eng zusammen, unterstützen sich gegenseitig und tauschen ständig ihre Erfahrungen aus. 3Sie haben die gemeinsame Aufgabe, die Qualität, Wirksamkeit sowie Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu sichern sowie die hierfür erforderlichen Verfahren und Instrumente zu entwickeln.

(2) 1Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe berät und unterstützt die nach § 4 Abs. 2 und 3 herangezogenen Kommunen insbesondere durch Schulungs- und Fortbildungsangebote sowie Erfahrungsaustausch. 2Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe berät und unterstützt die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sowie die zur Durchführung von Aufgaben der Eingliederungshilfe herangezogenen Kommunen durch die Fachberatungsdienste für Menschen mit Hör-, Sprach- und Sehbeeinträchtigungen. 3Eine entsprechende Beratung und Unterstützung durch ein Landesbildungszentrum bleibt davon unberührt.




§ 13 Nds. AG SGB IX/XII – Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Die Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, die herangezogenen Kommunen, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die Verbände der privaten Leistungserbringer sowie die Vereinigungen und Selbsthilfegruppen von Leistungsberechtigten und die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen arbeiten zum Wohl der Leistungsberechtigten partnerschaftlich zusammen.




§ 14 Nds. AG SGB IX/XII – Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 128 SGB IX)

Über § 128 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hinaus können die Träger der Eingliederungshilfe und von ihnen beauftragte Dritte die Wirtschaftlichkeit und die Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch prüfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht vorliegen.




§ 15 Nds. AG SGB IX/XII – Arbeitsgemeinschaft (§ 94 Abs. 4 SGB IX) (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300) tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend davon tritt § 15 Absatz 1 Sätze 4 und 5 nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 2. November 2019 in Kraft.

(1) 1Die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX wird beim Fachministerium gebildet. 2Sie nimmt neben der Aufgabe nach § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB IX die Aufgaben nach Absatz 2 wahr. 3Über die in § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB IX genannten Mitglieder hinaus sind auch Vertreterinnen und Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. 4Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere über die Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft und das Verfahren in Bezug auf die Aufgabe nach § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB IX durch Verordnung zu bestimmen. 5Das Fachministerium wird ferner ermächtigt, das Verfahren auch in Bezug auf die Aufgaben nach Absatz 2 durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft soll über § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB IX hinaus den Informationsaustausch, die Abstimmung und die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sowie den in § 13 genannten Kommunen, Verbänden, Vereinigungen und Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen fördern, insbesondere durch

  1. 1.

    die Verständigung über politische, gesellschaftliche und fachliche Entwicklungen, die Einfluss auf die Ausgestaltung der Leistungen und die Ausgabenentwicklung in der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe haben können,

  2. 2.

    die Analyse der landesweiten Entwicklung in der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe,

  3. 3.

    die Erarbeitung von Empfehlungen für Verfahren nach Teil 2 Kapitel 7 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Gesamtplanung),

  4. 4.

    die Förderung der Entwicklung von Instrumenten für eine zielgerichtete Erbringung und Überprüfung von Leistungen einschließlich der Qualitätssicherung und Wirksamkeit der Leistungen,

  5. 5.

    die Förderung von am Sozialraum orientierten und inklusiv ausgerichteten Leistungsangeboten,

  6. 6.

    die Mitwirkung an Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung bestehender Leistungs- und Finanzierungsstrukturen.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft gilt als sozial erfahrener Dritter im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB XII.

(4) 1Die Arbeitsgemeinschaft ist zu Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses (§ 16), die über die Regelung von Einzelfällen hinausgehen, zu hören; dies gilt nicht für die Empfehlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 22 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Nr. 2 sowie § 25 Abs. 3 Satz 2. 2Zu Anfragen und Anregungen der Arbeitsgemeinschaft hat der Gemeinsame Ausschuss Stellung zu nehmen.




§ 16 Nds. AG SGB IX/XII – Gemeinsamer Ausschuss (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300) tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend davon tritt § 16 Absatz 2 Satz 2 nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 2. November 2019 in Kraft.

(1) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe bilden einen paritätisch besetzten Gemeinsamen Ausschuss, der die ihm in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt und daneben

  1. 1.

    die Entwicklung der Aufwendungen nach § 22 Abs. 3 ständig überwacht,

  2. 2.

    die aufgabengerechte Verteilung der Lasten zwischen den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe überprüft,

  3. 3.

    den Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe Empfehlungen zur Steuerung der Ausgabenentwicklung sowie zur Zusammenarbeit und fachlichen Weiterentwicklung der Leistungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gibt sowie

  4. 4.

    die Umsetzung des § 12 Abs. 1 unterstützt.

(2) 1Empfehlungen nach Absatz 1 Nr. 3, § 22 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Nr. 2 sowie § 25 Abs. 3 Satz 2 bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses; sonstige Empfehlungen bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses. 2Das Fachministerium regelt das Nähere über die Zahl der Mitglieder, die Bestellung und Abberufung, die Amtsdauer, die Amtsführung, den Vorsitz, die Geschäftsführung, die Kostentragung, das Verfahren, das Einsetzen von Arbeitsgruppen und die Beschlussfassung des Gemeinsamen Ausschusses durch Verordnung.




§ 17 Nds. AG SGB IX/XII – Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen (§ 131 Abs. 2 SGB IX, § 80 Abs. 2 SGB XII)

Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne von Teil 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs ist der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen, der insoweit nur durch das vorsitzende Mitglied und die Mitglieder nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes handelt.




§ 18 Nds. AG SGB IX/XII – Erhöhung der Einkommensgrenze (§ 86 SGB XII)

1Das Fachministerium kann durch Verordnung für bestimmte Arten der Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs gemäß § 86 SGB XII der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zugrunde legen. 2Die Arbeitsgemeinschaft und der Gemeinsame Ausschuss sind vor Erlass der Verordnung anzuhören.




§ 19 Nds. AG SGB IX/XII – Lohnkostenzuschuss (§ 61 Abs. 2 SGB IX)

Das Fachministerium kann durch Verordnung einen nach oben abweichenden Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 61 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB IX bestimmen.




§ 20 Nds. AG SGB IX/XII – Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren (§ 116 Abs. 2 SGB XII)

Abweichend von § 116 Abs. 2 SGB XII sind sozial erfahrene Dritte vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Festsetzung eines Kostenbeitrags, eines Aufwendungsersatzes oder eines Kostenersatzes nicht beratend zu beteiligen.




§ 21 Nds. AG SGB IX/XII – Datenverarbeitung (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300) tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend davon tritt § 21 Absatz 1 Satz 2 nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 2. November 2019 in Kraft.

(1) 1Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe übermitteln dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie jeweils für ihr gesamtes Gebiet die Daten, die für die Steuerung und die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sowie zur Wahrnehmung des Sicherstellungsauftrags nach § 95 SGB IX erforderlich sind. 2Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Fristen für die Übermittlung sowie die dabei zu verwendende Darstellung der Datensätze einschließlich der Datenformate.

(2) 1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um

  1. 1.

    Kennzahlen für einen Vergleich der Wirksamkeit von Maßnahmen der Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe zu bilden,

  2. 2.

    Zielvereinbarungen des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe mit den nach § 4 Abs. 2 herangezogenen Kommunen über die von diesen zu erbringenden Leistungen abzuschließen,

  3. 3.

    festzustellen, ob die Ziele aus den Zielvereinbarungen erreicht worden sind, und

  4. 4.

    den Sicherstellungsauftrag nach § 95 SGB IX wahrzunehmen.

2Rechtsvorschriften, die eine Verarbeitung der Daten für andere Zwecke zulassen, bleiben unberührt.




§ 22 Nds. AG SGB IX/XII – Erstattung von Aufwendungen und gegenseitige Beteiligung (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300) tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend davon tritt § 22 Absatz 2 Sätze 4 und 5 nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 2. November 2019 in Kraft.

(1) Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe erstattet den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe die durch Heranziehungen nach § 4 Abs. 2 oder 3 entstehenden Aufwendungen.

(2) 1Die örtlichen Träger und der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe beteiligen sich gegenseitig an ihren Aufwendungen. 2Die Beteiligung der örtlichen Träger an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers beträgt in den Jahren 2020 und 2021 jeweils 20 Prozent und im Jahr 2022 und den darauffolgenden Jahren jeweils 10 Prozent. 3Die Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger beträgt in den Jahren 2020 und 2021 jeweils 69,7 Prozent. 4Das Fachministerium legt für das Jahr 2022 und die darauffolgenden Jahre jeweils im Voraus und auf Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses die jeweilige Höhe und Geltungsdauer der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger durch Verordnung fest. 5Näheres zu den Empfehlungen nach Satz 4, insbesondere zu deren Erstellung und Inhalt, regelt das Fachministerium durch Verordnung.

(3) 1Aufwendungen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind die Ausgaben der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe für

  1. 1.

    die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs und dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs mit Ausnahme

    1. a)

      der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs,

    2. b)

      der Leistungen nach § 101 SGB IX und § 24 SGB XII,

    3. c)

      der Kostenerstattungsansprüche außerniedersächsischer Träger der Sozialhilfe gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 108 SGB XII oder § 115 SGB XII,

    4. d)

      der sozialen Leistungen nach anderen Gesetzen, für die das Land zur Abgeltung aller Aufwendungen pauschale Erstattungsleistungen erbringt, und

    5. e)

      der Aufwendungen, die durch grob fahrlässig zu Unrecht erbrachte Leistungen oder durch grob fahrlässig zu Unrecht nicht erhobene Einnahmen verursacht sind,

    und

  2. 2.

    die Leistungen, die das Fachministerium in Abstimmung mit dem Finanzministerium auf Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses bestimmt,

jeweils abzüglich der hiermit zusammenhängenden Einnahmen. 2Auf die Aufwendungen für den Sofortzuschlag nach § 145 SGB XII findet Absatz 2 keine Anwendung.

(4) Zu den zusammenhängenden Einnahmen gehören auch

  1. 1.

    die Einnahmen der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe aus der Erstattung des Bundes nach § 136 Abs. 1 SGB XII für das zweite Halbjahr 2019, die nach § 12 Abs. 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 222), im Jahr 2020 auf die jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe und auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe entsprechend den jeweils in eigener sachlicher Zuständigkeit erbrachten Leistungen verteilt werden, und

  2. 2.

    die Einnahmen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe aus der Erstattung des Bundes nach § 136a SGB XII ab dem Jahr 2021.




§ 23 Nds. AG SGB IX/XII – Erstattungen nach den §§ 46a und 136a SGB XII

(1) 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie jeweils für ihr gesamtes Gebiet die für den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 SGB XII und die Nachweise nach § 46a Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 5 SGB XII erforderlichen Daten und Nachweise. 2Das Fachministerium kann durch Verordnung die Übermittlung von weiteren Daten und Nachweisen regeln, die für die Durchführung von Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs einschließlich der Geltendmachung der Erstattungen durch den Bund nach § 46a SGB XII erforderlich sind.

(2) 1Von den Erstattungen durch den Bund nach § 46a SGB XII verteilt das Land auf jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe einen Betrag in Höhe der diesem für die Aufgabenwahrnehmung in sachlicher Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs entstandenen Nettoausgaben im Sinne des § 46a Abs. 2 SGB XII. 2Die Beträge nach Satz 1 werden bis zum 28. Februar, 31. Mai, 31. August und 30. November eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalendervierteljahr an die örtlichen Träger der Sozialhilfe ausgezahlt. 3Dafür weisen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Abs. 2 Satz 1 SGB XII sowie die auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen im Sinne des § 46a Abs. 2 Satz 2 SGB XII nach, und zwar

  1. 1.

    bis zum 10. April für das erste Kalendervierteljahr des Jahres,

  2. 2.

    bis zum 10. Juli für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres,

  3. 3.

    bis zum 10. Oktober für das dritte Kalendervierteljahr des Jahres und

  4. 4.

    bis zum 20. Januar für das vierte Kalendervierteljahr des vorangegangenen Jahres.

4Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Auszahlung an Leistungsberechtigte bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, so sind insoweit die Bruttoausgaben und Einnahmen in die Nachweise für das erste Kalendervierteljahr des Folgejahres einzubeziehen. 5Bruttoausgaben und Einnahmen können auch in späteren Kalendervierteljahren noch nachgewiesen werden. 6Sind die Bruttoausgaben und die Einnahmen in einem Kalendervierteljahr kassenwirksam geworden, für das bereits ein Jahresnachweis nach § 46a Abs. 5 Satz 1 SGB XII vorliegt, so sind die Bruttoausgaben und Einnahmen vom örtlichen Träger in die Nachweise für das jeweilige zweite Kalendervierteljahr eines der vier darauffolgenden Jahre einzubeziehen. 7Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes. 8Werden bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs Mittel in einer nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechenden Art und Weise verausgabt und erlangt der örtliche Träger der Sozialhilfe hierfür eine Ausgabenerstattung nach den Sätzen 1 und 2, so kann das Land die Herausgabe dieser Mittel verlangen, soweit der Bund eine Rückerstattung vom Land fordert. 9Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.

(3) 1Zum Abruf der Bundeserstattung nach § 136a SGB XII teilen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie jeweils für ihr gesamtes Gebiet für jedes Kalenderjahr jeweils die Zahl der Leistungsberechtigten nach § 136a Abs. 1 SGB XII je Kalendermonat mit, die in einem Kalendermonat des Meldezeitraums für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII erhalten haben. 2Die Mitteilung der Zahl der Leistungsberechtigten nach Satz 1 erfolgt jeweils getrennt nach der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. 3Die Mitteilungen nach Satz 1 erfolgen für die Kalenderjahre 2020 bis 2025 jeweils bis zum 19. Mai des folgenden Kalenderjahres. 4Soweit die Mitteilungen der örtlichen Träger grob fahrlässig nicht den Erfordernissen des Satzes 1 entsprechen oder grob fahrlässig nicht fristgerecht innerhalb der in Satz 3 genannten Meldezeiträume erfolgt sind, hat der örtliche Träger dem Land die hierdurch entstehenden Einnahmeausfälle zu ersetzen.




§ 24 Nds. AG SGB IX/XII – Abrechnung (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300) tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend davon tritt § 24 Absatz 4 nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 2. November 2019 in Kraft.

(1) 1Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe zahlt für die voraussichtlich von ihm nach § 22 Abs. 1 und 2 zu erstattenden Aufwendungen monatlich Abschläge in gleicher Höhe. 2Die Höhe setzt der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe zum 1. Januar eines jeden Jahres fest und passt sie erforderlichenfalls auf der Grundlage der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 zum 1. September an. 3Die Ausgleichsbeträge werden mit der nächsten Abschlagszahlung, die auf den Feststellungsbescheid folgt, gezahlt oder verrechnet.

(2) 1Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe teilen die jährlichen Aufwendungen dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres mit. 2Die Mitteilung über die jährlichen Aufwendungen ist nach den vom Landesamt für Statistik Niedersachsen festgelegten Kontenrahmen und Produktrahmen sowie den dazu ergangenen Zuordnungsvorschriften vorzunehmen. 3Dem Kalenderjahr dürfen dabei nur die Ausgaben und Einnahmen nach den Daten der Finanzrechnung zugerechnet werden, die unter Einhaltung der maßgeblichen Regelungen des kommunalen Haushaltsrechts tatsächlich im Abrechnungsjahr kassenwirksam geworden sind. 4Die Ausgaben und Einnahmen sind getrennt nach den jeweiligen Zuständigkeiten des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sowie des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe so aufzuschlüsseln, wie sie der örtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe für die Sozialhilfestatistik an das Landesamt für Statistik Niedersachsen meldet. 5Lässt die Mitteilung keine inhaltlichen Fehler erkennen und entspricht sie den Anforderungen der Verordnung nach Absatz 4, so stellt der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe bis zum 30. Juni die Ausgleichsbeträge fest. 6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 5 nicht vor, so setzt der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe schriftlich eine angemessene Frist, innerhalb derer die Mängel zu beseitigen sind und um die sich die Frist nach Satz 5 verlängert; dabei sind dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe die zu beseitigenden Mängel und die sich aus einer nicht fristgerechten Mängelbeseitigung ergebenden Folgen schriftlich mitzuteilen. 7Kommt der örtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe seinen Mitwirkungspflichten trotz der schriftlichen Belehrung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, so schließt der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe die Abrechnung ohne weitere Ermittlungen auf der Grundlage einer Schätzung der Höhe der Aufwendungen ab. 8Der Gemeinsame Ausschuss ist hierzu anzuhören.

(3) Erfährt der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe erst nach erfolgtem Ausgleich der Aufwendungen, dass entgegen § 22 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e zu Unrecht erbrachte Ausgaben oder zu Unrecht nicht erhobene Einnahmen in die Berechnung der Aufwendungen einbezogen sind, so ist er berechtigt, seine Forderung wegen Überzahlung mit einer späteren Forderung auf Ausgleich der Aufwendungen aufzurechnen.

(4) Das Fachministerium regelt das Nähere zu den Anforderungen an die Mitteilung nach Absatz 2 durch Verordnung.




§ 25 Nds. AG SGB IX/XII – Verwaltungskosten (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300) tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend davon tritt § 25 Absatz 2 nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 2. November 2019 in Kraft.

(1) 1Zum Ausgleich der aufgrund der Heranziehung nach § 4 Abs. 2 oder 3 entstehenden Personal- und Sachkosten (Verwaltungskosten) zur Durchführung von Teilhabeplanverfahren nach den §§ 19 bis 23 SGB IX, der Gesamtplanung nach Teil 2 Kapitel 7 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie zur Feststellung und Bewilligung der Leistungen erhalten die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe vom überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe

  1. 1.

    im Jahr 2020 insgesamt 52 535 050 Euro und

  2. 2.

    in den auf das Jahr 2020 folgenden Jahren jeweils insgesamt 35 724 025 Euro.

2Die Beträge nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 werden zugleich mit den Abschlägen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 gezahlt.

(2) Die Höhe des jeweiligen Anteils der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe an den Beträgen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 wird vom Fachministerium durch Verordnung bestimmt.

(3) 1Die Auskömmlichkeit und die Angemessenheit des Betrags nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird durch das Fachministerium im Jahr 2023 auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse bei den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe im Jahr 2022 überprüft. 2Der Gemeinsame Ausschuss kann eine Empfehlung zur Durchführung der Überprüfung abgeben. 3Zu den Ergebnissen der Überprüfung ist der Gemeinsame Ausschuss anzuhören.

(4) Soweit der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht auskömmlich oder nicht angemessen war, haben die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe rückwirkend ab dem Jahr 2020 Anspruch auf Ausgleich durch den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe nach Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 3.

(5) 1Absatz 4 gilt entsprechend zugunsten des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, soweit der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu hoch war. 2Überzahlungen des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe werden im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 verrechnet.

(6) Die den nach § 4 Abs. 2 oder 3 herangezogenen Kommunen entstehenden Verwaltungskosten zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden im Rahmen der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich gedeckt.




§ 26 Nds. AG SGB IX/XII – Weitere Kostenerstattungen im Rahmen von Heranziehungen

(1) 1In der Satzung oder dem Vertrag, durch die oder den eine Kommune nach § 4 Abs. 1 oder 3 herangezogen wird, müssen Regelungen über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen der herangezogenen Kommune für Leistungen nach dem Neunten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs sowie der Verwaltungskosten enthalten sein. 2Soweit ein örtlicher Träger für eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 herangezogene Kommune

  1. 1.

    eine Aufwendungserstattung nach § 22,

  2. 2.

    eine Bundeserstattung nach § 23 oder

  3. 3.

    eine Verwaltungskostenerstattung nach § 25

erhält, hat er diese an die herangezogene Kommune weiterzuleiten; die Einzelheiten der Abrechnung und des Verfahrens sind im Rahmen der Satzung oder des Vertrages, durch die oder den die Kommune nach § 4 Abs. 1 herangezogen wird, zu regeln.

(2) Hat eine herangezogene Kommune eine Maßnahme aufgrund einer Weisung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe alle notwendigen Kosten, die ihr durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.




§ 27 Nds. AG SGB IX/XII – Ausgleich der Aufwendungen nach § 108 SGB XII für das Jahr 2019

1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 30. Oktober 2020 die Höhe der Aufwendungen für Kostenerstattungen nach § 108 SGB XII mit, die vor dem 31. Dezember 2019 kassenwirksam geworden sind. 2Der Erstattungsbetrag wird bis zum 18. Dezember 2020 vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe gezahlt.




§ 28 Nds. AG SGB IX/XII – Übergangsbestimmungen

(1) 1Das Land zahlt im Hinblick auf die mit der Neuregelung der sachlichen Zuständigkeiten nach § 3 verbundenen voraussichtlichen Mehraufwendungen örtlicher Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe in den Jahren 2020 und 2021 jeweils

  1. 1.

    an den Landkreis Ammerland 288 685 Euro,

  2. 2.

    an den Landkreis Aurich 1 088 605 Euro,

  3. 3.

    an den Landkreis Celle 702 403 Euro,

  4. 4.

    an den Landkreis Cloppenburg 1 351 829 Euro,

  5. 5.

    an den Landkreis Cuxhaven 1 708 856 Euro,

  6. 6.

    an den Landkreis Diepholz 1 062 597 Euro,

  7. 7.

    an den Landkreis Emsland 3 563 003 Euro,

  8. 8.

    an den Landkreis Friesland 742 263 Euro,

  9. 9.

    an den Landkreis Gifhorn 2 873 543 Euro,

  10. 10.

    an den Landkreis Grafschaft Bentheim 1 228 320 Euro,

  11. 11.

    an den Landkreis Heidekreis 1 798 731 Euro,

  12. 12.

    an den Landkreis Helmstedt 340 219 Euro,

  13. 13.

    an den Landkreis Holzminden 133 961 Euro,

  14. 14.

    an den Landkreis Leer 537 723 Euro,

  15. 15.

    an den Landkreis Lüchow-Dannenberg 63 494 Euro,

  16. 16.

    an den Landkreis Nienburg (Weser) 331 375 Euro,

  17. 17.

    an den Landkreis Northeim 934 047 Euro,

  18. 18.

    an den Landkreis Oldenburg 348 561 Euro,

  19. 19.

    an den Landkreis Osnabrück 3 260 754 Euro,

  20. 20.

    an den Landkreis Osterholz 485 271 Euro,

  21. 21.

    an den Landkreis Rotenburg (Wümme) 955 266 Euro,

  22. 22.

    an die Stadt Salzgitter 30 329 Euro,

  23. 23.

    an den Landkreis Stade 1 049 008 Euro,

  24. 24.

    an den Landkreis Vechta 1 044 435 Euro,

  25. 25.

    an den Landkreis Verden 1 027 805 Euro,

  26. 26.

    an die Stadt Wilhelmshaven 382 762 Euro und

  27. 27.

    an den Landkreis Wittmund 166 155 Euro.

2Die Beträge nach Satz 1 werden zugleich mit den Abschlägen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 gezahlt.

(2) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 16 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 werden im Jahr 2023 durch den Gemeinsamen Ausschuss die Entwicklung der Aufwendungen für die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, die Verteilung der Aufwendungen zwischen den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sowie die Auswirkungen dieses Gesetzes auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse im Jahr 2022 umfassend überprüft.

(3) Für Verfahren, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der vor dem 1. Januar 2020 entstanden ist, sind die §§ 12 bis 14 a Nds. AG SGB XII weiter anzuwenden.

(4) 1Aufwendungen nach § 22 Abs. 3 für Leistungszeiträume im Kalenderjahr 2020, die zur fristgerechten Auszahlung bereits im Dezember 2019 kassenwirksam geworden sind, sind in einer gesonderten Mitteilung bis zum 30. April 2020 mitzuteilen. 2 § 22 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 sowie § 24 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 und Abs. 3 gelten entsprechend.