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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RiWahlG - Richterwahlgesetz/
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§ 14 RiWahlG
Richterwahlgesetz
Richterwahlgesetz
Bundesrecht
§ 14 RiWahlG
Die Mitglieder kraft Wahl erhalten Reisekostenentschädigung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. Dies gilt nicht für Mitglieder des Bundestages, wenn der Richterwahlausschuss an einem Sitzungstag des Bundestages am Sitzungsort zusammentritt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RiWahlG - Richterwahlgesetz/
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