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§ 15 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT II – Beamtenverhältnis → 4. – Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 HmbBG

(1)

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, sind die bis zu dem Verbot (§ 14 Absatz 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 14 Absatz 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG 1977,HH - BeamtenG/§§ 2 - 56, ABSCHNITT II - Beamtenverhältnis/§§ 12 - 15, 4. - Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung/
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