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§ 76b HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

1. – Pflichten → g) – Arbeitszeit

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 76b HmbBG

(1) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes kann gleichzeitig durch Verwaltungsakt die Arbeitszeit auf mindestens drei Viertel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt werden, wenn in bestimmten Bereichen auf Grund der Arbeitsmarktlage oder zwingender dienstlicher Belange ein erhebliches öffentliches Bedürfnis an der Teilzeitbeschäftigung besteht. Durch weitere Ernennungen wird die Festsetzung der Arbeitszeit nicht berührt.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann jederzeit mit Zustimmung des Beamten in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt werden. Nach fünf Jahren soll sie auf Antrag des Beamten in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt werden.

(3) Während der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 gilt § 69 Absatz 2 Satz 4 mit der Maßgabe, dass sich die zulässige zeitliche Beanspruchung durch eine Nebentätigkeit um die Differenz zwischen der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung und der Vollzeitbeschäftigung erhöht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG 1977,HH - BeamtenG/§§ 57 - 100, ABSCHNITT III - Rechtliche Stellung der Beamten/§§ 57 - 82, 1. - Pflichten/§§ 76 - 77, g) - Arbeitszeit/