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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG 1977,HH - BeamtenG/§§ 2 - 56, ABSCHNITT II - Beamtenverhältnis/§§ 32 - 56, 7. - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 33 - 39, b) - Entlassung/
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§ 36 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg
7. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung
§ 36 HmbBG
(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn
- 1.er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte, oder
- 2.er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt oder
- 3.die Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 Satz2 vorliegen und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung § 47 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten: bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten | zwei Wochen zum Monatsschluss, |
von mehr als drei Monaten | ein Monat zum Monatsschluss, |
von mindestens einem Jahr | sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. |
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im öffentlichen Dienst desselben Dienstherrn.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.
(4) Zeitpunkt und Grund der Entlassung sind dem Beamten schriftlich bekannt zu geben.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG 1977,HH - BeamtenG/§§ 2 - 56, ABSCHNITT II - Beamtenverhältnis/§§ 32 - 56, 7. - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 33 - 39, b) - Entlassung/
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