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§ 6 HmbVwVG
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: HmbVwVG
Referenz: 2011-2

Abschnitt: Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
 

§ 6 HmbVwVG – Vollziehungspersonen und Vollstreckungsauftrag

(1) Die nach diesem Gesetz den Vollziehungspersonen obliegenden Aufgaben sind besonders bestellten Bediensteten vorbehalten.

(2) Die Vollziehungsperson muss einen Dienstausweis bei sich führen. Sie hat ihn bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Der pflichtigen Person und Dritten gegenüber wird die Vollziehungsperson zur Vollstreckung durch den in schriftlicher oder elektronischer Form erteilten Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Der Auftrag soll auf Verlangen vorgezeigt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVG,HH - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 1 - 7, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften/