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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IGG NRW,NW - Inklusionsgrundsätzegesetz NRW/
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§ 8 IGG NRW
Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW)
Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 8 IGG NRW – Kompetenz- und Koordinierungsstelle
(1) Bei dem für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständigen Ministerium wird eine Kompetenz- und Koordinierungsstelle eingerichtet.
(2) Diese koordiniert die Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den verschiedenen Politikfeldern. Zudem achtet die Kompetenz- und Koordinierungsstelle auf die Einhaltung der Beteiligungspflichten nach § 9.
(3) Die oder der Landesbehindertenbeauftragte ist in die Arbeit der Kompetenz- und Koordinierungsstelle einzubinden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IGG NRW,NW - Inklusionsgrundsätzegesetz NRW/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7608791,9
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