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§ 5 StörfG
Niedersächsisches Störfallgesetz
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Störfallgesetz
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: StörfG,NI
Gliederungs-Nr.: 28500010000000
Normtyp: Gesetz

§ 5 StörfG – Zuständigkeit

Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig. Für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Genehmigung nach § 3a sind

  1. 1.

    das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig und Göttingen,

  2. 2.

    das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover und Hildesheim,

  3. 3.

    das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Celle, Cuxhaven und Lüneburg und

  4. 4.

    das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden, Oldenburg und Osnabrück

zuständig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/StörfG,NI - Störfallgesetz/
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