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Zivilprozessordnung
Abschnitt 3 – Verfahren → Titel 1 – Mündliche Verhandlung
§ 130 ZPO – Inhalt der Schriftsätze
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
- 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
- 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
- 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
- 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
- 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
- 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
Zu § 130: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 128 - 252, Abschnitt 3 - Verfahren/§§ 128 - 165, Titel 1 - Mündliche Verhandlung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137460,150
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