Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 1 - 31a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 22 - 31, Fünftes Kapitel - Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer/
Dokument
§ 31 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Fünftes Kapitel – Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer
§ 31 NJG – Überleitungsvorschrift
1Eine nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. April 2023 nach den Vorschriften dieses Kapitels oder des 3. Abschnitts des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vorgenommene allgemeine Beeidigung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für eine Sprache erlischt, wenn diese Person nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder den Vorschriften dieses Kapitels für dieselbe Sprache erneut allgemein beeidigt wird. 2Bis zum Erlöschen finden § 25 Abs. 1 und 3 Nrn. 1 und 2, § 27 und § 30 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 31. März 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung; für die Datenverarbeitung gilt § 9 GDolmG entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 1 - 31a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 22 - 31, Fünftes Kapitel - Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7256578,32
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7256578,32
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.