Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 37 - 57a, Abschnitt 4 - Zulagen, Vergütungen/
Dokument
§ 45 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 4 – Zulagen, Vergütungen
§ 45 BremBesG – Zulage für Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr
Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen. Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Mehraufwand für Verpflegung mit abgegolten. Die Beträge der Stellenzulage sind in der Anlage 6 ausgewiesen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 37 - 57a, Abschnitt 4 - Zulagen, Vergütungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7738973,46
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7738973,46
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.