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§ 46 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Zulagen, Vergütungen

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 46 BremBesG – Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Gerichten und Psychiatrischen Krankenhäusern

Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, in den Sitzungs-, Ordnungs- und Vorführdiensten der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenhäusern, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen. Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach § 44 gewährt. Der Betrag der Stellenzulage ist in der Anlage 6 ausgewiesen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 37 - 57a, Abschnitt 4 - Zulagen, Vergütungen/