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§ 66 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 7 – Jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 66 BremBesG – Vermögenswirksame Leistungen

Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Bestimmungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 65 - 66, Abschnitt 7 - Jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen/