Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/KHG LSA,ST - Krankenhausgesetz LSA/
Dokument
§ 14a KHG LSA
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 14a KHG LSA – Krankenhaushygiene
(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.
(2) Das für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zu regeln, insbesondere
- 1.Maßnahmen zur Erfassung von Krankenhausinfektionen,
- 2.Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung einer Hygienekommission,
- 3.Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachkräften.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/KHG LSA,ST - Krankenhausgesetz LSA/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=148576,16
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=148576,16
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.