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§ 21 PresseG
Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PresseG,HB
Gliederungs-Nr.: 225-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 PresseG – Strafbare Verletzung der Presseordnung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.
    als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
  2. 2.
    als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,
  3. 3.
    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlage als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt,
  4. 4.
    entgegen dem Verbot des § 15 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreitet oder wieder abdruckt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/PresseG,HB - Pressegesetz/