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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/NachbarG,SL - Nachbarrechtsgesetz/§§ 48 - 56, Zwölfter Abschnitt - Grenzabstände für Pflanzen/
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§ 51 NachbarG
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Landesrecht Saarland
Zwölfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen
§ 51 NachbarG – Berechnung des Abstandes
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches, der Hecke oder des Rebstockes bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/NachbarG,SL - Nachbarrechtsgesetz/§§ 48 - 56, Zwölfter Abschnitt - Grenzabstände für Pflanzen/
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