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§ 9 LandesbankG
Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LandesbankG,NW
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 9 LandesbankG – Anmeldung und Bekanntmachung des Formwechsels

(1) Der Formwechsel ist zur Eintragung in das Handelsregister bei dem zuständigen Gericht anzumelden.

(2) Das zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform durch den Bundesanzeiger und mindestens ein anderes Blatt ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen. Mit dem Ablauf des Tages, an dem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LandesbankG,NW - LandesbankG/