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Einkommensteuergesetz (EStG)
XV. – Energiepreispauschale
§ 119 EStG – Steuerpflicht
(1) 1Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen. 2Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a. 3Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht zu berücksichtigen.
(2) 1Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022. 2Die Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
Zu § 119: Angefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl I S. 749).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EStG - Einkommensteuergesetz/§§ 112 - 122, XV. - Energiepreispauschale/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=2909849,281
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