1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz
§ 15 LEG – Mitteilungspflicht
Der Eisenbahnunternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Sicherheit des Betriebes und für die Leistungsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung sind.