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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflBG - Pflegeberufegesetz/§§ 5 - 36, Teil 2 - Berufliche Ausbildung in der Pflege/§§ 16 - 25, Abschnitt 2 - Ausbildungsverhältnis/
Dokument
§ 23 PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Bundesrecht
Teil 2 – Berufliche Ausbildung in der Pflege → Abschnitt 2 – Ausbildungsverhältnis
§ 23 PflBG – Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflBG - Pflegeberufegesetz/§§ 5 - 36, Teil 2 - Berufliche Ausbildung in der Pflege/§§ 16 - 25, Abschnitt 2 - Ausbildungsverhältnis/
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