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Art. 10a HG 2021
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: HG 2021
Gliederungs-Nr.: 630-2-23-F
Normtyp: Gesetz

Art. 10a HG 2021 – Änderung des Leistungslaufbahngesetzes

Das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem Art. 39 Abs. 3 wird folgender Satz 6 angefügt:

    "6Wird für den fachlichen Schwerpunkt Humanmedizin als Bildungsvoraussetzung eine Approbation in einer dem fachlichen Schwerpunkt entsprechenden Fachrichtung verlangt und nachgewiesen, kann in den Fällen des Abs. 2 bei einer Entscheidung gemäß Satz 4 auf die hauptberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise verzichtet werden."

  2. 2.

    Art. 71 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. b)

      Folgender Satz 2 wird angefügt:

      "2 Art. 39 Abs. 3 Satz 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/HG 2021,BY - Haushaltsgesetz 2021/
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