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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WBeauftrG - Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes/
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§ 13 WBeauftrG
Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
Bundesrecht
§ 13 WBeauftrG – Wahl des Wehrbeauftragten
Der Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Wehrbeauftragten. Vorschlagsberechtigt sind der Verteidigungsausschuss, die Fraktionen und so viele Abgeordnete, wie nach der Geschäftsordnung der Stärke einer Fraktion entsprechen. Eine Aussprache findet nicht statt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WBeauftrG - Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes/
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