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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AWKG,NW - Akademie Wissenschaften/Künste-Gesetz/
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§ 1 AWKG
Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 AWKG – Errichtung
(1) ) Die Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen wird Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den Namen "Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste" führt. Ihr Sitz ist Düsseldorf.
(2) Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.
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