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§ 4 AWKG
Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AWKG,NW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 4 AWKG – Mitglieder

(1) Die Akademie hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Die Mitglieder bilden eine Klasse für Geisteswissenschaften, eine Klasse für Naturwissenschaften und Medizin, eine Klasse für Ingenieur- und Wirtschaftswissenschaften sowie eine Klasse für Künste. Ein Mitglied kann nur einer der vier Klassen angehören.

(3) Die Klassen haben ordentliche und korrespondierende Mitglieder.

(4) Jede Klasse wählt ihre Mitglieder auf Lebenszeit.

(5) Näheres über Erwerb, Inhalt und Verlust oder Aberkennung der Mitgliedschaft und der Ehrenmitgliedschaft bestimmt die Satzung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AWKG,NW - Akademie Wissenschaften/Künste-Gesetz/
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