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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HStrG,HE - Hessisches Straßengesetz/§§ 37 - 40, Zweiter Teil - Sonderbestimmungen für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen/
Dokument
§ 37 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Teil – Sonderbestimmungen für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
§ 37 HStrG – Sondernutzung an Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
Die Gemeinden können den Gebrauch der Landes- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt sowie der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung)abweichend von den Bestimmungen des § 16 durch Satzung regeln.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HStrG,HE - Hessisches Straßengesetz/§§ 37 - 40, Zweiter Teil - Sonderbestimmungen für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen/
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