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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/29. BImSchV - Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren/
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§ 1 29. BImSchV
Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren - 29. BlmSchV)
Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren - 29. BlmSchV)
Bundesrecht
§ 1 29. BImSchV – Gebührentarif
Für Amtshandlungen nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren (Anlage).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/29. BImSchV - Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139561,2
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