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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HStrG,HE - Hessisches Straßengesetz/§§ 1 - 36a, Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen/
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§ 8 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen
§ 8 HStrG – Ortsumgehungen
(1) Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der zur Beseitigung oder Verbesserung einer Ortsdurchfahrt so angelegt ist, dass er im Wesentlichen frei von Einmündungen und höhengleichen Kreuzungen ist und die anliegenden Grundstücke keine unmittelbaren Zugänge zur Straße haben.
(2) Soweit die Ortsumgehung innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt, muss sie unmittelbar an die freie Strecke der Landesstraße oder Kreisstraße anschließen.
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